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IGNORED

Waffe in Holland kaufen, wer stellt Einfuhrgenehmigung aus ?


Government71

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Und das soll beim USA Export genauso laufen?

Komisch.

Da bekam ich meine Verbringungserlaubnis von meiner Behörde, ohne dass ich irgendeinen Schrieb, oder eine Gültigkeitsdauer der Amis vorlegen musste.

Die USA ist ja auch kein EU-Land.

Geschrieben
Dann war die Verbringung aus den USA wohl erlaubnisfrei und die Behörde hat sich dahingehend selbst schlaugemacht. Glück gehabt - ist eigentlich Aufgabe des Antragstellers, das zu belegen.

ich glaube nicht, das desert eagle wechselsysteme und .22 magnum revolver erlaubnisfrei sind...

Geschrieben
Und das soll beim USA Export genauso laufen?

Komisch.

Da bekam ich meine Verbringungserlaubnis von meiner Behörde, ohne dass ich irgendeinen Schrieb, oder eine Gültigkeitsdauer der Amis vorlegen musste.

IMI,

normalerweise ist Deine Waffenbehörde für den Export außerhalb EU gar nicht zuständig.

Die Genehmigung hierfür erteilt die BAFA.

Allerdings komischerweise interessiert sich die BAFA nicht für Kleinkaliberwaffen.

Die sind von der BAFA nicht genehmigungspflichtig!

Der Zoll dagegen interessiert sich nicht für Waren unter 1000 Euro.

Ein Kleinkalibergewehr unter 1000 Euro könntest Du also ohne Dich strafbar zu machen einfach einpacken und in die USA verschicken.

Frage ist dann aber, wer Dir die Waffe aus der WBK austrägt.

Also doch Waffenbehörde.

Geschrieben
Erwerb im Ausland ist in §11 gregelt, Verbringung in §29.

Sammler,

der § 11 behandelt:

§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Damit sind doch wohl Ausländer (ähh unsere ausländischen Mitbürger) gemeint, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben.

Geschrieben
Und wenn ich mir jetzt den § 29 ansehe, der den Import behandelt, kann ich nichts finden, was Deine Aussage bestätigt.

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des

Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der

Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. er Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und

2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition

Berechtigten gewährleistet ist.

Abs. 1 also Importgenehmigung wird erteilt sofern EWB vorhanden.

Richtig, wobei die Erwerbsberechtigung entweder ein Jagdschein, eine grüne WBK mit Voreintrag, eine gelbe WBK oder eine rote WBK ist.

(2) Sollen Schusswaffen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den

Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 (also die Importgenehmigung)

als (nicht erst nach) Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen

erteilt.

Sonderbare Auslegung. :confused:

Wenn die Behörde einer Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates zustimmen soll, dann muss vor dieser Zustimmung doch schon etwas anderes (eben diese Erlaubnis) zur Beurteilung vorliegen. Oder kann man amtlich auch Dingen zustimmen, die es noch gar nicht gibt ? Ich denke eher nicht...

Was ich jetzt so lese, daß mit der erteilten Importgenehmigung die deutsche Behörde dem (der) Export (Genehmigung) des Versenderstaates zustimmt.

Was sehe ich daran jetzt so falsch?

Überleg einfach mal. Wenn die deutsche Behörde von sich aus einem Import zustimmen würde und der andere Mitgliedstaat aus irgendeinem Grund den Export nicht genehmigt, wäre doch die gesamt Verbringung in Frage gestellt ! Welchen Sinn würde dann diese Erlaubnis überhaupt machen ? Meines Erachtens nur reif für die Tonne.

Meiner Kommentierung zum WaffG ist übrigens nichts zu entnehmen, das Deine These stützt. Ich hab das so auch noch nie von einem anderen gehört.

Geschrieben
...Damit sind doch wohl Ausländer (ähh unsere ausländischen Mitbürger) gemeint, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben.

Ganz sicher? der §11 heisst: "Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union". Das das nur für unsere ausländischen EU-Mitbürger gilt, kann ich dem Text nicht entnehmen.

Ich kann ich im ganzen Text des WaffG auch keine Unterscheidung nach Inländer - Ausländer finden, sondern nur eine Unterscheidung nach der Dauer des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

Geschrieben

Also, Gesetz hin oder her...

folgender Sachstand:

Meine Behörden-SB(ine) hat mir auf meinen Antrag hin eine "Vorherige Einwilligung nach §9a Abs. 2 der 1. WaffV für das Verbringen von Feuerwaffen in die BRD" ausgestellt.

Darin sind alle Daten von mir als Käufer und dem Händler als Verkäufer hinterlegt, sowie der Zeitraum als gültig bis 16.03.2009 aufgeführt.

Coolerweise hat meine SB(ine) dem Händler diese Verbringungs-Genehmigung sogar per eMail zugesendet, damit ich nicht nochmal extra nach Holland fahren muß, um dem Händler die Genehmigung zur Weiterleitung an das Ministerium für Verteidigung des Königreiches der Niederlande zukommen zu lassen.

Ich gehe davon aus, daß dort in Groningen jetzt die Ausfuhrgenehmigung kurzfristig erteilt wird, zumal ich die Waffe ja bereits auch auf einer neuen WBK eingetragen bekommen habe.

Also, die Sache läuft und die Behörden in der BRD stellen also die Genehigung zur Einfuhr aus, bevor das Exportland den Export genehmigt.

Schöne Weihnachten an alle WO-ler !!!

Govt

Geschrieben

Government,

so kenne ich den Ablauf auch.

Der Händler in Holland wird mit dieser "Einwilligung" (dürfte die Anlage 19 sein, steht rechts oben auf dem Formular) keine Schwierigkeiten haben seine Exportgenehmigung zu bekommen. Und Du damit Deine Waffe.

Wie Du Sachbearbeiter zu Deiner Auslegung kommst, weiß ich nicht, und wird auch glücklicherweise von den Waffenbehörden nicht so gesehen.

Deutschland würde sonst aus einem EU-weit genormten Genehmigungsverfahren ausscheren.

Warum soll eine Behörde im EU-Ausland (z.B. Holland) bei einer Einfuhr zuerst die Einfuhrgenehmigung ausstellen,

bei einer Ausfuhr nach Deutschland aber zuerst die Ausfuhrgenehmigung erteilen.

Oder umgekehrt,

wenn deutsche Behörden bei einer Ausfuhr zuerst die Einfuhrgenehmigung des Empfangslandes erwarten,

warum sollten sie dann bei einer Einfuhr nicht die zuerst die Einfuhrgenehmigung erteilen.

Ich will Dir damit jetzt nicht zu nahe treten.

Alles, was ich bisher von Dir gelesen habe, war gut fundiert und absolut richtig.

Deswegen schätze ich Dich und Deine Meinung.

Ich wünsche Euch ein frohes Fest,

einen guten Rutsch

und alles Gute für das neue Jahr.

Rainer

Geschrieben
Wie Du Sachbearbeiter zu Deiner Auslegung kommst, weiß ich nicht, und wird auch glücklicherweise von den Waffenbehörden nicht so gesehen.

Im Kommentar zum WaffG stehts halt so drin. Und nichts anderes im WaffG ich dazu lesen kann. :rolleyes:

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