AlexG Posted December 10, 2008 Posted December 10, 2008 NRW Innenministerium zur Altersgrenze für Kinder und Jugendliche auf Veranstaltungen der Vereine siehe dort : http://rheinischer-schuetzenbund.de/03_akt...erfordernis.pdf für das spätere Finden: Innenministerium NRW am 5.12.2008 Aktenzeichen 43.6-57.06.01 § 3 / 27 Ausnahme Alterserfordernisse Kinderkönigsschießen Schnuppertage Tag der offen Tür Nachwuchswerbeveranstaltung Runderlaß Runderlass
Schwarzwälder Posted December 10, 2008 Posted December 10, 2008 NRW Innenministerium zur Altersgrenze für Kinder und Jugendliche auf Veranstaltungen der Vereine siehe dort : Fassen wir zusammen: - Generelle Ausnahmen für bestimmte Vereine/Zentren wird es nicht geben - nur eben pro Veranstaltung, was jeweils vorher beantragt werden muss. - Bei 8 Jahren Luftdruck ist Schluss bei speziellen Veranstaltungen. - Bei 10 Jahren ist Schluss bei personenbezogenen Ausnahmegenehmigungen. - Durch Beifügung und Verweisung auf ein früheres Rindschreiben werden auch die Bestimmungen dort (jedes Mal Laden durch die Aufsichtsperson, Verstellen der Auflage so, dass sie schon in Zielhöhe steht etc. ) weiter gelten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man mit so einer Regelung auch nur im Ansatz glücklich ist. Es zeigt einmal mehr, dass die Altersanforderungen generell im WaffG abgesenkt werden müssen (siehe Punkt 2 der 12 Punkte Aktion)! Grüße, Schwarzwälder
carcano Posted December 10, 2008 Posted December 10, 2008 Herzlichen Dank an AlexG für die Veröffentlichung! Carcano
muni Posted December 10, 2008 Posted December 10, 2008 Äh, ich hätte da mal gerne eine Frage gefragt :-) Wie kann ein Kind (bzw. dessen Eltern) denn überhaupt nachweisen, das es schießsportlich "begabt" ist, wo es doch garnicht (vorher) schießen darf?? Soll es mit Gummipfeilen vorüben, oder soll es geistiges Nasenpopelschiessen trainieren, wie es offensichtlich die Gesetzgeber taten, die so etwas verzapfen.. In Echt: Wie soll der Nachweis einer schießsportlichehn Begabung erfolgen, bzw. worin sollen denn die "vorherigen" Aktivitäten bestehen, die eine schießsportliche Begabung "erkennen" lassen..., wenn nicht durch eine schießsportliche Tätigkeit selbst.. GF Muni
Lusumi Posted December 10, 2008 Posted December 10, 2008 Fassen wir zusammen:-... - Bei 10 Jahren ist Schluss bei personenbezogenen Ausnahmegenehmigungen. Ich kenne einen Anwalt, der vermutlich sehr gerne einen Musterprozess führen würde...
Lusumi Posted December 10, 2008 Posted December 10, 2008 Äh,ich hätte da mal gerne eine Frage gefragt :-) Wie kann ein Kind (bzw. dessen Eltern) denn überhaupt nachweisen, das es schießsportlich "begabt" ist, wo es doch garnicht (vorher) schießen darf?? Hier mein Text, der bisher immer genügt hat (darf gerne als Vorlage benutzt werden): AntragsbegründungSchon seit etwa zwei Jahren offenbart XXXX Interesse an der Sportart. Zunächst beschäftigte er sich mit Begeisterung mit dem vereinseigenen Lasergewehr und einer Kinderarmbrust. Seit einiger Zeit übt XXXX mit einem modernen Scatt – Zielweganalysesystem und zeigt daran sein Talent und seine schießsportliche Begabung sowohl an der Langwaffe als auch an der Kurzwaffe auf. Da sowohl die Erfordernisse des Lasergewehrs als auch der Kinderarmbrust keine sonderliche Herausforderung mehr an XXXX stellen, ist er bestrebt in den normalen Trainingsbetrieb eingebunden zu werden. Diese Bemühung wird seitens des Vereines und der sportlichen Leitung unterstützt. XXXX wird dabei ausschließlich unter der Obhut von YYYY (staatlich anerkannter Lizenztrainer "Sportschießen") unterrichtet. Herr YYYY verfügt über die im § 27 (3) WaffG geforderte Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit.
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