apogehar08 Posted November 17, 2008 Posted November 17, 2008 Hallo,mal ne Frage die ich bisher leider noch nirgend beantwortet gefunden habe . Wir haben einen Bungalow,der am Waldrand liegt.Darf ich falls ich einen entsprechendes Behältnis habe(zb. B Schrank im Haus) - Waffen dort hin verbringen ??? Der Bungalow ist nicht im PLZ Bereich und nicht als Zweitwohnsitz gemeldet.Die ich gefragt habe meinten nein,nicht möglich. Jetzt meine frage, stimmt das so ??Oder wie könnte man es legal machen ??Weil dort schon öfters komische Gestalten rumliefen,auch auf unseren Grunstück vorm Fenster.Sondergenehmigung möglich ??
XP-100 Posted November 17, 2008 Posted November 17, 2008 VdS I Schrank für Langwaffen = MINIMUM... ( vermutlich ) sofern nicht dauerhaft bewohnt...
Ganymed Posted November 17, 2008 Posted November 17, 2008 In der Verordnung wird nur von nicht "ständig bewohnt" gesprochen. Nicht von Wohnsitz.... Somit würde ich XP-100 zustimmen. Was hält Dich davon ab einfach mal beim zuständigen Sachbearbeiter nachzufragen?
apogehar08 Posted November 17, 2008 Author Posted November 17, 2008 Jop,nicht dauerhaft bewohnt.Thx Das mit SB hat seinen Grund,ich möchte das hier nicht näher diskutieren sorry.
XP-100 Posted November 17, 2008 Posted November 17, 2008 Wenn Du mit Deinem SB nicht einmal darüber reden kannst, dann kannst Du es auch gleich vergessen...
IMI Posted November 17, 2008 Posted November 17, 2008 weil der sb keine ahnung hat? weil man sich es nicht mit dem sb verscherzen will? weil der sb sonst die lagerung im wochenendhaus unterstellt, obwohl dies bisher nicht der fall ist? ich würde meinen b fragen - am besten per email, dann hat man die antwort gleich schirftlich
XP-100 Posted November 17, 2008 Posted November 17, 2008 Habe so die Vermutung, daß, wenn LW, KW und Mun in dem Wochenendhaus aufbewahrt werden sollen, am Ende VdS III und EWA stehen wird...
apogehar08 Posted November 17, 2008 Author Posted November 17, 2008 Das zweite ist es,auf Neulinge reagiert sie immer etwas komisch - wurde da auch schon vorgewarnt. Mehr sag ich nicht dazu,wer weiß wer hier immer mitliest.Sorry Aber Email ist bei mir auch Standard das sich niemand rausreden kann. Das mit der Sicherheitsstufe,unter welchen Punkt stand das nochmal ??Würde es mir gerne dann ausdrucken.
Sachbearbeiter Posted November 18, 2008 Posted November 18, 2008 Hier gilt § 13 Abs. 11 AWaffV. Ansonsten § 36 WaffG i.V. mit dem Rest von § 13 AWaffV.
ThomasFHH Posted November 19, 2008 Posted November 19, 2008 Hier gilt § 13 Abs. 11 AWaffV. Ansonsten § 36 WaffG i.V. mit dem Rest von § 13 AWaffV. AWaffV: 11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist. --> Gilt dies dann auch bei ausschließlicher 'Unterbringung' während des Aufenthaltes? Beispiel: Wochenenddomizil ist in der Nähe des Shießstandes, nach dem Schießen (und vor dem nächsten Schießen) werden die Waffen im A/B Schrank untergebracht. Da die Waffen lediglich während des Aufenthaltes eingeschlossen werden, ist ja eigentlich während dieser Zeit eher das heimische Wohngebäude unbewohnt. Oder muß dann im (am Wochenende unbewohnten) Wohngebäude auch mindestens ein 1-er Schrank stehen und mein 0-er ist unzulässig?
XP-100 Posted November 20, 2008 Posted November 20, 2008 Da Deine Wohnung / Haus als ständig bewohnt gilt, reicht Dein 0er aus.
straight-shot Posted November 20, 2008 Posted November 20, 2008 ...Wir haben einen Bungalow,der am Waldrand liegt.Darf ich falls ich einen entsprechendes Behältnis habe(zb. B Schrank im Haus) - Waffen dort hin verbringen ??? Der Bungalow ist nicht im PLZ Bereich und nicht als Zweitwohnsitz gemeldet.Die ich gefragt habe meinten nein,nicht möglich. ... Du darfst mit deiner Waffe "diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;" Komische Gestalten gehören wohl nicht zum Bedürfnis. Dagegen sollten Putzen, Anschlag üben, auf einem dort nahen Schießstand trainieren wohl ganz bestimmt dazu gehören. Und wenn der Besitzer des Bungalows sein Einverständnis gibt: "Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;" Ich sehe da erst mal kein Problem. Aber vielleicht liege ich da ja falsch? Bei den Anschlagübungen wäre ich übrigens sehr vorsichtig, wenn sich vor der Mündung komische Gestalten aufhalten - besonders wenn sich diese außerhalb des befriedeten Besitztumes befinden...
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