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IGNORED

Übergangsfrist nach § 58 Abs. 12 WaffG versäumt


Sachbearbeiter

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Geschrieben
Das BKA könnte nach §40(4) jetzt eine Ausnahmegenehmigung erteilen, hat aber keine Möglichkeit dies nach §58 zu tun, weil die Waffe dort "vergessen" wurde.

Das verstehe ich jetzt nicht. Was wurde wo vergessen ? :confused:

Entweder gilt die bisherige Besitzerlaubnis via Ausnahmegenehmigung des BKA wie bisher fort oder der Betroffene bekommt diese Genehmigung nicht. Dann findet unerlaubter Waffenbesitz statt, der im Falle verbotene PSM seit dem 01.04.2008 zur Anzeige gebracht werden kann.

§ 14 GG, au weia ! :o

Erstens mal gibts im Grundgesetz nur Artikel und ums Eigentum gehts im Waffenrecht schon gleich gar nicht. Jegliche Klagen zum Waffenbesitz in puncto Artikel 14 GG können deshalb nur erfolglos sein.

Geschrieben
Das verstehe ich jetzt nicht. Was wurde wo vergessen ? :confused:

Im §58 ist unter (neu) 10/11/12 geregelt wie mit dem "neuen" Altbesitz zu verfahren ist.

Die PSM und Konsorten werden dort nicht erwähnt. "Vergessen"?

Unter (7) steht dort, daß ein Antrag nach §40(4) gestellt werden kann, und zwar für die Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1.

Der ist aber hinfällig, weil nur bis 28.02.2003 gültig.

Demnach wird über Punkt 1.2.5 Anlage 2 Abschnitt 1 nirgendwo festgelegt wie mit Altbesitz zu verfahren ist.

Warum?

Und - erkläre mit bitte mal, wieso nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG hier eine Bestrafung möglich sein soll?

Dort geht es nicht um verbotene Waffen, sondern ausschließlich um legale.

Gruß

Michael

Geschrieben
Im §58 ist unter (neu) 10/11/12 geregelt wie mit dem "neuen" Altbesitz zu verfahren ist.

Die PSM und Konsorten werden dort nicht erwähnt. "Vergessen"?

Ach darauf willst Du hinaus !

Dass die Teile nicht in § 58 WaffG aufgeführt sind ist lediglich dahingehend unglücklich, dass die (untätigen) Besitzer einer nunmehr verbotenen PSM vom 31.03.2008 auf den 01.04.2008 über Nacht kriminalisiert worden sind bzw. zumindest zum ganz schnellen Handeln gezwungen worden sind.

Unter (7) steht dort, daß ein Antrag nach §40(4) gestellt werden kann, und zwar für die Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1.

Der ist aber hinfällig, weil nur bis 28.02.2003 gültig.

Das ist eine andere Baustelle und hat mit den PSM nichts zu tun. Außerdem galt diese Frist bis zum 31.08.2003 (am 28.02.2003 war das WaffG2002 ja noch nichtmals in Kraft getreten). ^_^

Demnach wird über Punkt 1.2.5 Anlage 2 Abschnitt 1 nirgendwo festgelegt wie mit Altbesitz zu verfahren ist.

Warum?

Das ist (wenn eine Übergangsfrist auch durchaus wünschenswert gewesen wäre) nicht zwingend notwendig. Das Verbot wurde mit Inkrafttreten des WaffGuaÄndG zum 01.04.2008 wirksam. Einschlägig für verbotene Waffen ist § 40 WaffG. Wer diese Vorgaben nicht beachtet und nicht darauf reagiert, verliert durch das Verbot seine bislang bestehende Besitzberechtigung.

Anderweitige Regelungen, die einen weiteren Besitz der verbotenen Waffen zulassen, gibt es im WaffG nicht.

Und - erkläre mit bitte mal, wieso nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG hier eine Bestrafung möglich sein soll?

Dort geht es nicht um verbotene Waffen, sondern ausschließlich um legale.

Nein, falsch. Diese Unterscheidung wird dort nirgends getroffen.

Es geht in diesen Fällen darum, dass jemand ohne Erlaubnis den Besitz über eine Schusswaffe ausübt. Und genau das ist doch der Fall, wenn jemand eine nunmehr verbotene PSM im Besitz hält, auch wenn er früher mal dazu berechtigt war. Du kannst nach dieser Norm in einer anderen Fallkonstellation auch für den Besitz einer illegalen Waffe belangt werden.

Geschrieben
Diese Unterscheidung wird dort nirgends getroffen.

Es geht in diesen Fällen darum, dass jemand ohne Erlaubnis den Besitz über eine Schusswaffe ausübt. Und genau das ist doch der Fall, wenn jemand eine nunmehr verbotene PSM im Besitz hält, auch wenn er früher mal dazu berechtigt war. Du kannst nach dieser Norm in einer anderen Fallkonstellation auch für den Besitz einer illegalen Waffe belangt werden.

§52(3)2.a verweist auf §2Abs2/Anlage2Abschn.2UA1Satz1. Dort steht, daß eine Erlaubnis zum Umgang benötigt wird, und zwar für Schußwaffen.

Das bedeutet, daß man nur eine WBK (Erlaubnis) für diese Schußwaffen haben muß. Von BKA-Ausnahmegenehmigung steht da nichts, auch wenn man diese als Erlaubnis ansehen kann.

Nun, eine WBK sollte bei jedem PSM-Besitzer vorhanden sein. Gesetz erfüllt. Nicht strafbar gemacht.

Wie schon gesagt, §58 handelt alle neuen Verbote ab, nur nicht die PSM. Für mich ergibt sich daraus, daß eben keine BKA-Ausnahmegenehmigung nötig ist, weil §58(1) sagt, daß alte Erwerbsberechtigungen fortgelten und dort nachfolgend nichts abweichendes bestimmt wird.

Was der Gesetzgeber wollte ist (s)eine Sache. Er sagte aber, daß für PSM und Konsorten keine Ausnahmegnehmigung erforderlich ist, auch keine Abgabe bei den Behörden oder Unbrauchbarmachung oder Weitergabe an einen Berechtigten und daß ein weiterer Besitz nicht strafbar ist, denn die Waffe ist nicht unerlaubt besessen. Auch §58(8) kann nicht greifen, weil bei Inkrafttreten des Gesetzes die Waffe legal besessen war.

Deine Argumentation berücksichtigt eben nicht, daß überall alles geregelt ist, nur nicht bei den PSM.

Gruß

Michael

Geschrieben
Wie schon gesagt, §58 handelt alle neuen Verbote ab, nur nicht die PSM. Für mich ergibt sich daraus, daß eben keine BKA-Ausnahmegenehmigung nötig ist, weil §58(1) sagt, daß alte Erwerbsberechtigungen fortgelten und dort nachfolgend nichts abweichendes bestimmt wird.

............

Er sagte aber, daß für PSM und Konsorten keine Ausnahmegnehmigung erforderlich ist, auch keine Abgabe bei den Behörden oder Unbrauchbarmachung oder Weitergabe an einen Berechtigten und daß ein weiterer Besitz nicht strafbar ist, denn die Waffe ist nicht unerlaubt besessen.

...............

Ohne Bedürfnis und dazugehöriger Ausnahmegenehmigung ist der Besitz verbotener Waffen eindeutig verboten!

"....besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, "

.......

"....Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

"Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: ...."

.......

"(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, ..."

Geschrieben
Steht für den speziellen Fall der PSM wo?

Im Waffengesetz.

Warum ein spezieller Fall? Es ist nur eine von vielen verbotenen Waffen.

Kleine Sachkundeauffrischung ;)

WaffG Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste

Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.1

Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;

............................

1.2.1.1

Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder

..........................

1.2.5

mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;

..........

"(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, ..."

§ 40 Verbotene Waffen

...............................

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

..........................

(4) 1Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen.

.......................

Geschrieben

Du kannst gut kopieren, aber hast Du meine Ausführungen zu dem Ganzen gelesen und versucht zu verstehen?

Deine Zitate sind mir ganz gut bekannt.

Haben aber mit dem um was es hier geht nur am Rande zu tun.

Im WaffG steht außer daß sie verboten sind nichts über PSM usw. drin.

Jedes andere neue Verbot wird aber ausführlich behandelt, mit Strafvorschriften usw.

Auf und von PSM/Konsorten aber kein weiterer Bezug. Seltsam, oder?

Nochmal: Wo im WaffG steht daß für die PSM eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden muß/kann?

Wo steht, daß man für den weiteren Besitz/Umgang bestraft wird?

Gruß

Michael

Geschrieben
Im WaffG steht außer daß sie verboten sind nichts über PSM usw. drin.

Nochmal: Wo im WaffG steht daß für die PSM eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden muß/kann?

Wo steht, daß man für den weiteren Besitz/Umgang bestraft wird?

1.

PSM = Anlage 2, Verbotene Waffe = §40 für Ausnahmen vom Verbot.

Wenn kein Bedürfnis für verbotene Waffen vorliegt und das BKA entsprechend keine Ausnahmegenehmigung für die verbotene Waffe erteilt, ist die Voraussetzung für eine Erlaubnis (§4), das Bedürfnis, nicht vorhanden = Umgang mit einer Waffe ohne Erlaubnis.

§ 46 Weitere Maßnahmen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

...................

(3) 1Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder

2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und

3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.

2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

..................

(5) ....... , kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. .....................

2.

Du suchst nach der genauen Höhe der Freiheitsstrafe für den nicht genehmigten Umgang mit verbotenen Waffen?

3.

Du hast bereits Anfang April 2008 so argumentiert:

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...st&p=911717

....................

Gehen wir davon aus, daß eine solche Waffe nach Anlage 2 Abschnitt 1.2.5 vor dem 01.04.2008 legal auf einer WBK eingetragen war und dort noch eingetragen ist.

Das nenne ich eine Erlaubnis im Sinne des Waffenrechts, welche unzweifelhaft vorhanden ist.

....................

Der Punkt 1.2.5 ist einfach eingefügt, ohne sinnvoll dort sein zu müssen.

Von nirgendwoher wird darauf verwiesen -das könnte ein Redaktionsfehler s75.gif sein.

....................

Geschrieben
blablabla

Hast Du meine Frage im Kontext mit meinem anderen Geschreibsel eigentlich verstanden?

Du gibst Antworten auf Fragen welche ich nicht gestellt habe. Du sagst mir nur, was ich selbst schon weiß.

Zumal Du mich und meine Frage noch zitierst .....

Wie gesagt, copy&paste beherrscht Du ganz gut.

Ich habe eine Bitte an Dich:

Würdest Du bitte, bitte, auf meine posts nicht mehr antworten?

Oder wenn doch, dann wenigstens etwas sinnvolles?

Nicht nur dieses zusammenhanglose zitieren von Gesetzestexten?

Danke!

Gruß

Michael

Geschrieben

Oje Michael, wenn er nicht mehr antworten soll, tu ich das halt (ist übrigens kein schöner Stil, wenn einem die Argumente ausgehen <_< ).

User "chance" hat eigentlich schon alles goldrichtig aufgeführt und dem gibts nichts mehr hinzuzufügen. Ich bin sehr erstaunt, dass Du das einfach nicht kapieren willst.

Nochmals in einfachen Worten: § 58 WaffG trifft Übergangsregelungen für Altbesitz, schützt aber damit nicht die Waffen, die durch Gesetzesänderung einem Verbot unterliegen. Es spielt also keine Rolle, wenn die PSM zuvor in einer WBK eingetragen waren, weil sie eben nur nach den damaligen Bestimmungen keinem Besitzverbot unterlag.

Auch wenn der Gesetzgeber speziell für die PSM - warum auch immer - keine Übergangsregelungen getroffen hat, greift wie für alle anderen verbotenen Waffen auch der oben bereits mehrfach zitierte § 40 WaffG !

Wer sich nicht dran hält, macht sich strafbar und riskiert damit seine Zuverlässigkeit und alle waffen-, sprengstoff- und jagdrechtlichen Erlaubnisse.

Geschrieben

Mir ist das ja alles klar, wie schon mehr, mehr, mehr, mehrmals gesagt.

Womit ich nicht klarkomme, ist die Tatsache, daß eben alles andere bis aufs kleinste I-Tüpfelchen geregelt wird, nur nicht bei der PSM.

Ich frage mich halt, ob deswegen nicht für die Betroffenen genau da ein Hebel zum Ansetzen wäre.

Gesetz wegen Dummheit ungültig oder so oder anders....

Da wäre es einfach nur hilfreich wenn man bei der Suche nach Schwachstellen (die ja evtl. vorhanden sind) helfen würde.

Auf die anderen §§ zu verweisen ist zwar einfach und entspricht wohl auch der täglichen Praxis in deutschen Amtsstuben, ist hier aber kontraproduktiv.

Wenn's keinen Hebel gibt, na gut. Was ist aber, wenn doch?

Denn WO ist ja ein Board für den Waffenbesitz und nicht dagegen, oder?

Gruß

Michael

Geschrieben

Der Exkurs zu den verbotenen Waffen ist nun wohl beendet.

Zum eigentlichen Thema (nachträgliche Eintragung von Wechselsystemen in die WBK) kommt hier merkwürdigerweise nix mehr. Dann hat sich derjenige, der mir die PN wegen verschiedener Rechtsauffassungen geschickt hat, wohl geirrt.

Ist ja aber eigentlich auch als sehr positiv zu werten, dass die Rechtslage offensichtlich allgemein bekannt ist. :icon14:

Geschrieben
Zum eigentlichen Thema (nachträgliche Eintragung von Wechselsystemen in die WBK) kommt hier merkwürdigerweise nix mehr. Dann hat sich derjenige, der mir die PN wegen verschiedener Rechtsauffassungen geschickt hat, wohl geirrt.

Oder man verbietet ihm inzwischen den Nachrichtenverkehr mit draußen...

duckundwech :ninja:

Geschrieben

Ah, da bist Du ja ! :) (nein, nur Spaß. Er hat mir dazu keine PN geschickt)

Ist natürlich auch eine Möglichkeit. :eclipsee_gold_cup:

Oder die andern trauen sich nicht, ihre Auffassung zum besten zu geben. Wäre natürlich schade, denn ein Forum lebt ja eigentlich vom Meinungsaustausch.

Geschrieben

Mal mein Senf zu dem Thema.

Die Owikiste mit der 2-Wochenfrist paßt leider nur für die WS, welche nach dem 01.04.2008 erworben wurden.

Bei uns geht es aber um die WS (Kaliber gleich oder kleiner) für den Erwerbszeitraum vom 01.04.2003 - 31.03.2008.

Da läßt sich auch mit einer "Nachfolgeregelung" nichts flicken.

Also wird mit der Owi leider nichts.

Der Straftatbetand des unerlaubten Waffenbesitzes läßt sich konstruieren, wenn das "alte WS" einer Schußwaffe gleichgestellt ist, ansonsten gibt es auch hier keine strafbare Handlung.

Und was zählt ist nur das Gesetz!!! Und kein ja aber,.......

Nach "altem Recht" war es der Schußwaffe nicht gleichgestellt!

Wie kann man also diesen Passus jetzt genau verstehen?

Verkürzt:

Wesentliche Teile von Schußwaffen stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schußwaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Wie darf man also den "Kern" verstehen: ".....soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist....."

Speziell:

Man könnte auch sagen........es geht hier um die Besitzproblematik.....da ist nichts anderes zu diesen spez. WS (ggü. einer ganzen Schußwaffe) bestimmt,......daher ist dieses WS der Schußwaffe gleichgestellt......Besitzerlaubnis daher erforderlich,........hier nicht vorhanden.......daher Strafbarkeit gem. § XY.....

Allgemein:

Die Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4), also die Begriffsbestimmungen, ist Grundlage auf der das WaffG und seine Normen aufbauen. Also WEGWEISEND für alle weiteren Normen des WaffG.

Bitte jetzt mal in den § 1 Abs. 4 WaffG blicken, auch auf die Überschrift zum diesem Abschnitt und zum §1 WaffG.

In der Anlage 2 - also faktisch im § 2 Abs. 4 WaffG (Grundsätze des Umgangs mit Waffen.....bitte lesen)- ist aber etwas ganz anderes für WS (Kaliber kleiner oder gleich bestimmt).

Folge: Keine Gleichstellung mit der Schußwaffe, Folge keine Strafbarkeit in unserem Fall.

Geschrieben
Mal mein Senf zu dem Thema.

Die Owikiste mit der 2-Wochenfrist paßt leider nur für die WS, welche nach dem 01.04.2008 erworben wurden.

Aha, ist hier doch noch ein Verfechter der Strafbarkeit aufgetaucht. :)

Wie ich schon geschrieben habe, kann man hinsichtlich eines OWI-Tatbestandes streiten. Fakt ist, dass aber auch in den genannten Fällen gegen die Anzeigepflicht über einen erfolgten Waffenerwerb (bzw. genauer gesagt über einen zuvor bereits vorhandenen Besitz) verstoßen wird.

Eine "richtige" Erwerbsanzeige im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 4 Waff1976 bzw. § 10 Abs. 1a WaffG2002 ist das also nicht und § 58 Abs. 12 taucht im OWI-Katalog des § 53 nicht auf. Ich tendiere deshalb auch eher zu einem nein hinsichtlich der Erfüllung eines OWI-Tatbestandes.

Der Straftatbetand des unerlaubten Waffenbesitzes läßt sich konstruieren, wenn das "alte WS" einer Schußwaffe gleichgestellt ist, ansonsten gibt es auch hier keine strafbare Handlung.

Vorsicht, hier beginnt schon Dein Denkfehler ! Nach altem Recht war das WS (im übrigen nur bezüglich der Eintragungspflicht, als wesentliches Teil nämlich sehr wohl auch damals schon) nicht der Schusswaffe gleichgestellt. Soweit richtig. Durch fruchtlosen Ablauf der Übergangsfrist des § 58 Abs. 12 WaffG passiert nun aber doch folgendes: die ehemals besitzerlaubnisfreie Waffe wird einer Erlaubnispflicht unterstellt.

Und wenn dies missachtet wird, besteht (wie bei jedem anderen, der eine erlaubnispflichtige Waffe nicht anmeldet) nach dem aktuellen WaffG unerlaubter Waffenbesitz.

Und was zählt ist nur das Gesetz!!! Und kein ja aber,.......

Richtig. :)

Speziell:

Man könnte auch sagen........es geht hier um die Besitzproblematik.....da ist nichts anderes zu diesen spez. WS (ggü. einer ganzen Schußwaffe) bestimmt,......daher ist dieses WS der Schußwaffe gleichgestellt......Besitzerlaubnis daher erforderlich,........hier nicht vorhanden.......daher Strafbarkeit gem. § XY.....

Hier gibst Du Dir sogar selbst die richtige Antwort. Ersetze xy durch 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG und es ist vollständig. ;)

Allgemein:

Die Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4), also die Begriffsbestimmungen, ist Grundlage auf der das WaffG und seine Normen aufbauen. Also WEGWEISEND für alle weiteren Normen des WaffG.

Bitte jetzt mal in den § 1 Abs. 4 WaffG blicken, auch auf die Überschrift zum diesem Abschnitt und zum §1 WaffG.

In der Anlage 2 - also faktisch im § 2 Abs. 4 WaffG (Grundsätze des Umgangs mit Waffen.....bitte lesen)- ist aber etwas ganz anderes für WS (Kaliber kleiner oder gleich bestimmt).

Folge: Keine Gleichstellung mit der Schußwaffe, Folge keine Strafbarkeit in unserem Fall.

Und mit dieser Aussage kommst Du wieder total vom Kurs ab und behauptest genau das Gegenteil ! :confused:

Für genau diese WS ist inzwischen eben nichts anderes mehr bestimmt. Du erwirbst sie zwar noch frei (wie z.B. ein Sportschütze eine Waffe aufgrund der gelben WBK oder ein Jäger aufgrund Jagdschein eine Langwaffe, die nicht nach BJG verboten ist) musst sie dann aber ebenfalls in die WBK eintragen lassen, weil dort steht "unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a WaffG.

Durch die Rechtsänderung ist nun also nichts abweichendes mehr für die WS bestimmt. Es erfolgte in dieser Hinsicht eine Rückkehr zum Waffenrecht vor 01.04.2003. Oder anders gesagt: nur weil es früher (vom 01.04.2003 bis zum 31.03.2008) keiner Besitzerlaubnis bedurfte, kann man sich heute nicht mehr darauf berufen, solche Gegenstände ohne Erlaubnis zu besitzen, auch wenn diese nunmehr wieder erlaubnispflichtig geworden sind.

Deshalb ist ganz klar: wer die Übergangsfrist nach § 58 Abs. 12 WaffG verbummelt, macht sich strafbar.

Die Gleichstellung der WS führt im übrigen auch dazu, dass diese seit dem 01.04.2008 einer Verbringungserlaubnis bedürfen, wenn sie aus dem Ausland eingeführt werden sollen.

Geschrieben

@SB'chen

Das Kernproblem ist, wie man diesen obigen Passus in seiner Stellung im WaffG zu verstehen hat.

Hierdurch kommt man entweder zu Ergebnis X oder Ergebnis Y.

Ein Ergebnis einfach in den Raum stellen, weil man es so haben möchte bringt ebenso wenig, wie nachträglich die §§ zu verbiegen.

Gilt die obige Norm nun als Grundlage für alle weiteren Normen im WaffG oder nur als Lückenbüßer um ggf. Strafbarkeitslücken zu schließen, weil es der Obrigkeit so besser paßt?

Bei der Verbringungserlaubnis (WS kl o .gl) bin ich auch anderer Meinung.

Geschrieben
Du erwirbst sie zwar noch frei.......

Aha!!!!!

Also haben wir doch einen gesetzlichen Unterschied (inkl. einer gesetzlichen Bestimmung dazu) ggü. dem Erwerb einer ganzen Waffe (und nur DAS zählt und nicht wie es mal vor xy-Jahren war).

Somit ist anscheinend ja was anderes bestimmt worden für WS (Kal. kleiner o. gleich) bei eingetragener Basiswaffe.

Und was passiert mit der Gleichstellung wenn etwas anderes bestimmt wurde?

Der Vergleich mit der gelben WBK und dem JJ hinkt. Oder bedürfen diese Waffen (siehe gelbe WBK oder JJ) neuerdings keiner Erwerbserlaubnis mehr. Die Eintragungspflicht dieser Waffen resultiert hier aus ganz anderen Normen.

Aber die Frage ist nicht nach welcher Norm hier eingetragen werden muß, sondern ob überhaupt die Gleichstellung greift oder nicht.

Erst daraus können sich Rechtsfolgen bilden.

Stellt man das Ergebnis in den Raum und versucht es erst anschließend zu begründen passieren meist zu viele Fehler.

:)

Wer kann dem Hauptproblem folgen?

Geschrieben
Aha!!!!!

Also haben wir doch einen gesetzlichen Unterschied (inkl. einer gesetzlichen Bestimmung dazu) ggü. dem Erwerb einer ganzen Waffe (und nur DAS zählt und nicht wie es mal vor xy-Jahren war).

Somit ist anscheinend ja was anderes bestimmt worden für WS (Kal. kleiner o. gleich) bei eingetragener Basiswaffe.

Ich sehe nach wie vor keinen Unterschied, denn auch für die o.g. WS brauchst Du eine Erwerbserlaubnis, die dann besteht, wenn in der WBK bereits eine passende Grundwaffe eingetragen ist. Gelle ? ;)

In allen anderen Fällen ist das WS ohnehin genehmigungspflichtig.

Du kannst es drehen und wenden wie Du willst. Seit dem 01.04.2008 sind die WS nicht nur als wesentliches Teil sondern nun auch in puncto Eintragungspflicht den anderen erlaubnispflichtigen Schusswaffen gleichgestellt. Daraus lässt sich nun wirklich keine Unterscheidung mehr ableiten bzw. dass für diese etwas anderes bestimmt sein soll.

Geschrieben
...

Seit dem 01.04.2008 sind die WS nicht nur als wesentliches Teil sondern nun auch in puncto Eintragungspflicht den anderen erlaubnispflichtigen Schusswaffen gleichgestellt. Daraus lässt sich nun wirklich keine Unterscheidung mehr ableiten bzw. dass für diese etwas anderes bestimmt sein soll.

Wesentliche Waffenteile waren sie schon immer, egal welches Kaliber sie hatten.

Für die WS (kl. o. gl.) die nach dem 01.04.2008 gekauft wurden ist die Sache auch klar, war hier auch überhaupt nicht die Frage.

Es stand auch nie in Frage, wie es mit den größeren WS aussieht.

Im WaffG von 1.4.03 bis 31.3.08 waren die WS wesentliches Waffenteil, teilweise der Schußwaffe gleichgestellt (z.B. Kaliber größer oder z.B. beim Erwerb ohne Basiswaffe) und auch teilweise nicht der Schußwaffe gleichgestellt (Kaliber kleiner o. gleich).

Hat auch keinen gestört, oder?

Knackpunkt bleibt, wie man die Anlagen und ihre Normen zu verstehen hat.

Auffangnorm oder Grundlage für das WaffG (und somit als bekannt vorauszusetzen).

Für die Funktion als "Auffangnorm" sprechen leider keine logischen Gründe, außer man will einfach etwas weil man es so will.

;)

Beschreib Du doch mal bitte die Funktion der Anlage 1 & 2 (ganz allgemein).

Geschrieben
Ich sehe nach wie vor keinen Unterschied, denn auch für die o.g. WS brauchst Du eine Erwerbserlaubnis, die dann besteht, wenn in der WBK bereits eine passende Grundwaffe eingetragen ist. Gelle ? ;)

In allen anderen Fällen ist das WS ohnehin genehmigungspflichtig.

......

Leider falsch!

Es ist keine Erwerbserlaubnis im "klassischen Sinn", sondern hat nur eine Beweisfunktion (Begründung siehe unten).

Ist eine Basiswaffe (Kaliber xy, Typ z) eingetragen?

Ist das WS vom Kaliber her gr. o. kl.?

Paßt das zukünftige WS überhaupt zur Waffe?

Die Erwerbsmöglichkeit wird hier vom Gesetz her garantiert (ohne behördliche Prüfungen, usw.) und nicht durch die "normalen" Erwerbsnormen, § 10ff. WaffG.

Schau Dir zudem mal die Überschriften der Anlage 2 für diese WS-Sache genau an!!!!

Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer WBK .........

Und Du schreibst hier was von einer Erwerbserlaubnis..........sorry, paßt hier wirklich nicht.

:P

Geschrieben
Es ist keine Erwerbserlaubnis im "klassischen Sinn", sondern hat nur eine Beweisfunktion (Begründung siehe unten).

Ob klassischer Sinn oder nicht, ist doch egal. Fakt ist, dass der Erwerb von WS nur dann erlaubnisfrei stattinden kann, wenn eine passende Grundwaffe im gleichen oder größeren Kaliber bereits in der WBK eingetragen ist und diese nicht pauschal und generell (wie z.B. eine PTB-Waffe von volljährigen Personen) einfach frei erwerbbar sind. Nur dann würdest Du mit Deiner Einschätzung richtig liegen. Die Eintragung einer Grundwaffe ist somit also genauso eine Art der Erwerbserlaubnis wie die in einer grünen WBK oder die gelbe WBK für sich bereits. Und nur von solchen Fällen sprechen wir hier.

Es läuft doch immer gleich ab: Du brauchst erst mal irgendeine Berechtigung zum Erwerb einer Waffe und erst dann ist dieser auch rechtskonform. Wenn Du keine Erwerbsberechtigung brauchst, kann auch kein unerlaubter Waffenbesitz entstehen. Also wo ist das Problem ?

Und selbst wenn Du mal eine Waffe rechtmäßig erworben hast, kann Dir eine weitere Besitzberechtigung per Gesetzesänderung (zumeist mit einer Übergangsfrist) wieder weggenommen werden. Genau so ist es im Falle der zitierten WS geschehen. Warum der Erwerb damals erlaubnisfrei war, spielt nach der Gesetzesänderung keine Rolle mehr !

Geschrieben
.....der Erwerb von WS nur dann erlaubnisfrei stattinden kann, .......Die Eintragung einer Grundwaffe ist somit also genauso eine Art der Erwerbserlaubnis wie .......

:D (siehe oben)

Fakt ist, dass der Erwerb von WS nur dann erlaubnisfrei stattinden kann, wenn eine passende Grundwaffe im gleichen oder größeren Kaliber bereits in der WBK eingetragen ist und diese nicht pauschal und generell (wie z.B. eine PTB-Waffe von volljährigen Personen) einfach frei erwerbbar sind. Nur dann würdest Du mit Deiner Einschätzung richtig liegen.

Genau richtig gesehen!!! Ist ja auch genau meine Sichtweise.

Ergebnis:

Die Erlaubnisbehörden würden gerne bestrafen, die Normen passen aber nicht. Man hat es ggf. einfach übersehen.

Es darf nicht sein wie es ist. Keine OWI, kein direkter, aufgezählter Verstoß, sonder nur "machbar" über die Gleichstellung und die funktioniert hier leider nicht.

In einigen Städten sind die Behörden schon eingeknickt und haben die WS nachträglich eingetragen.

Warum wohl? Ist doch auch besser so. ;):icon14:

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