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IGNORED

Verkauf einer Waffe und dann Neukauf einer anderen


_KO_

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Beim Ankauf einer Waffe bringt der Händler in der Regel - wie auch umgekehrt beim Verkauf - einen Firmenstempel in der WBK an.

Den begehrten Siegel gibts natürlich nur von der Waffenbehörde.

Weil´s grad passt: Ein Schützenkollege hat den "Austrag" des Waffenhändlers (also seinen Firmenstempel) aus Unwissenheit mit dem Austrag des Amtes gleichgesetzt und nicht noch dem Amt gemeldet...

... dies kam jetzt nach 12 Jahren heraus, als er eine neue Waffe eintragen ließ...

Geschrieben

Hmm, von einem Sportschützen sollte man eigentlich erwarten dürfen, dass er die absolut grundsätzlichen Dinge wie das Prozedere bei Ein- und Austragung einer Waffe beherrscht. <_< Unglücklicherweise besteht in genau den von Dir geschilderten Fällen keine Meldepflicht des Händlers über den Ankauf der Waffe und die Handelsbücher werden nur stichprobenweise kontrolliert. Die Wahrscheinlichkeit ist deshalb recht groß, dass die erfolgte Waffenüberlassung erst bei erneuter Vorlage der WBK in anderer Sache bekannt wird.

Beim Altbesitzer oder nicht sachkundigen Erben wird man wohl eher ein Auge zudrücken, zumindest wenn er damals an privat verkauft hat, weil er sonst vom Händler normalerweise auf die Melde- und Vorlagepflicht der WBK hingewiesen wird.

Geschrieben

bevor ich wieder kritisiert werde, schreibe ich es lieber tabelarisch *g*

.22 Revolver austauschen

Am günstigen ist es, wenn man so vor geht:

I.) Waffe mit Nachweis verkaufen, abgeben, vernichten oder verschenken

II.) Waffe ummelden, abmelden bzw. austragen

III.) Bedürnisnachweis für die neue Waffe stellen

IV.) Waffe kaufen

V.) Mit Seriennummer usw. beim Ordungsamt in die WBK aufnehmen lassen

VII.) Neue Waffe abholen

Geschrieben
Unglücklicherweise besteht in genau den von Dir geschilderten Fällen keine Meldepflicht des Händlers über den Ankauf der Waffe und die Handelsbücher werden nur stichprobenweise kontrolliert.

Mir wurde bei einem kleinen Schnack auf dem Amt vom SB erzählt, daß die Händler dem Amt gegenüber Meldepflichtig sind. Zumindestens wenn man als Kunde eine Waffe kauft. Ich weiß aus eigener Erfahrung das Frankonia dies auch strikt einhält. (Das Amt wußte schon bescheid obwohl ich noch am selben Tag zum eintragen vorbei gekommen bin).

And

Geschrieben

habe vor kurzem eine waffe bei einem händler erstanden. der hatte eine liste (adressen, tel.- und fax-nr.) aller behörden zu liegen. der hat nach dem kauf in meinem beisein sofort den kaufvertrag per fax an meine zuständige behörde gesendet.

Geschrieben
Bitte richtig lesen ! Es geht hier um den umgekehrten Weg (Ankauf der Waffe durch den Händler) !!!! :rolleyes:

Ich hab das schon richtig gelesen. Mein SB meinte, die Meldepflicht gilt für beides. Ankauf und Verkauf.

Ich denk mal, durch den engen Kontakt der Händler mit dem Amt sind wohl beide gut informiert.

Geschrieben

Nein, eine Meldepflicht besteht nur nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wenn der Händler einem Berechtigten eine Waffe überlassen hat. Für den umgekehrten Weg (also beim Ankauf durch den Händler) ist mir keine Rechtsgrundlage bekannt, die das fordert.

Der Händler muss in diesen Fällen gemäß § 23 Abs. 2 WaffG lediglich den Erwerb der Waffe im Waffenhandelsbuch dokumentieren. Näheres zu den Waffenhandelsbüchern regeln §§ 17 bis 20 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung. Dort steht auch, wie die Bücher zu führen sind und dass die Waffenbehörde diese auch prüfen kann. Geprüft wird unter anderem auch, ob die Überlassungen von beiden Seiten gemeldet worden sind.

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