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IGNORED

Verkauf einer Waffe und dann Neukauf einer anderen


_KO_

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo!

Leider bin ich mit der Suche nicht so ganz schlüssig weitergekommen, daher hier mal eine konkrete Frage zu einem konkreten Fall:

Ein Vereinskollege (Verband: WSB / DSB) hat auf seiner WBK eine .22er Pistole und einen .22er Revolver. Bis vor ein paar Jahren hette er auch eine Pistole.45ACP, die er aber verkauft hat. Also gegessen.

Nun möchte er gerne wieder etwas wettbewerbsmäßiger schiessen. Derzeit nimmt er (rein zum Training) nur den .22er Revolver (beidhändiger Anschlag) und die Resultate sind so lala.

Daher will er seine .22er Pistole (irgend ein altes Klappermodell) verkaufen und sich eine vernünftige Sportpistole zulegen.

Ggf. will der die Pistole sogar dem Verein vermachen.

Den .22er Revolver möchte er gern behalten.

Frage also: Wenn er die .22er Pistole verkauft, kann er sich dann "ohne weiteres" eine neue .22er Pistole (richtige SpoPi) kaufen?

Der Voreintrag müsste doch eigentlich bestehen bleiben, oder?

d.h. eine weg, neue her, bei der Behörde eintragen lassen, fertig.

Oder muss da der Verein / Verband wieder zustimmen? Bzw. muss ein euer Antrag nach Verkauf der alten Pistole gestellt werden?

Ich war / bin der Meinung, dass der Voreintrag ja durch den Verrkauf der Waffe nicht verloren geht, er muss sich halt nur innerhalb 12 Monaten eine neue oder andere kaufen.

(Wird also der freiwerdende Voreintrag in ein leeres Feld erneuert?)

Andere behaupten der Voreintrag verfällt mit dem Verkauf und er müsste wieder einen neuen Antrag stellen. Wobei der Verein dann erst mal mit dem .22er Revolver Ergebnisse sehen will die er mit dem Teil nicht hinbekommt. Problem ist die Grifflage, also dass er mit dem Teil das einhändige Schiessen vergessen kann (sch... Griff).

Danke vorab für die Infos.

Geschrieben
Hallo!

Leider bin ich mit der Suche nicht so ganz schlüssig weitergekommen, daher hier mal eine konkrete Frage zu einem konkreten Fall:

Ein Vereinskollege (Verband: WSB / DSB) hat auf seiner WBK eine .22er Pistole und einen .22er Revolver. Bis vor ein paar Jahren hette er auch eine Pistole.45ACP, die er aber verkauft hat. Also gegessen.

Nun möchte er gerne wieder etwas wettbewerbsmäßiger schiessen. Derzeit nimmt er (rein zum Training) nur den .22er Revolver (beidhändiger Anschlag) und die Resultate sind so lala.

Daher will er seine .22er Pistole (irgend ein altes Klappermodell) verkaufen und sich eine vernünftige Sportpistole zulegen.

Ggf. will der die Pistole sogar dem Verein vermachen.

Den .22er Revolver möchte er gern behalten.

Frage also: Wenn er die .22er Pistole verkauft, kann er sich dann "ohne weiteres" eine neue .22er Pistole (richtige SpoPi) kaufen?

Der Voreintrag müsste doch eigentlich bestehen bleiben, oder?

d.h. eine weg, neue her, bei der Behörde eintragen lassen, fertig.

Oder muss da der Verein / Verband wieder zustimmen? Bzw. muss ein euer Antrag nach Verkauf der alten Pistole gestellt werden?

Ich war / bin der Meinung, dass der Voreintrag ja durch den Verrkauf der Waffe nicht verloren geht, er muss sich halt nur innerhalb 12 Monaten eine neue oder andere kaufen.

(Wird also der freiwerdende Voreintrag in ein leeres Feld erneuert?)

Andere behaupten der Voreintrag verfällt mit dem Verkauf und er müsste wieder einen neuen Antrag stellen. Wobei der Verein dann erst mal mit dem .22er Revolver Ergebnisse sehen will die er mit dem Teil nicht hinbekommt. Problem ist die Grifflage, also dass er mit dem Teil das einhändige Schiessen vergessen kann (sch... Griff).

Danke vorab für die Infos.

Rechtlich braucht er ein neues Bedürfnis.mache SB lassen bei guten Argumenten mit sich reden.

Muss er versuchen.

Wenn der SB Nein sagt, muss er das ganze Bedürfniszeug wiederholen.

Geschrieben
Rechtlich braucht er ein neues Bedürfnis.mache SB lassen bei guten Argumenten mit sich reden.

Muss er versuchen.

Wenn der SB Nein sagt, muss er das ganze Bedürfniszeug wiederholen.

Warum das denn?

Wenn ich bereits eine .22er Pistole in meiner WBK eingetragen habe und ich möchte doch lieber eine andere .22er Pistole haben, dann kann ich ohne weiteres zum nächsten Händler gehen und mir die gewünschte neue .22er kaufen. Der Händler trägt die alte Waffe aus und die neue Waffe in die WBK ein. Anschließend holt man sich die Bestätigung vom Amt und gut.

Geschrieben
Warum das denn?

Wenn ich bereits eine .22er Pistole in meiner WBK eingetragen habe und ich möchte doch lieber eine andere .22er Pistole haben, dann kann ich ohne weiteres zum nächsten Händler gehen und mir die gewünschte neue .22er kaufen. Der Händler trägt die alte Waffe aus und die neue Waffe in die WBK ein. Anschließend holt man sich die Bestätigung vom Amt und gut.

:00000733::00000733:

DAS will ich sehen....und austragen , das DARF der Händler garnicht......... :peinlich:

Gast God of Hellfire
Geschrieben

@Andi

Kannst Du das anhand von Fakten belegen?

Geschrieben
Warum das denn?

Wenn ich bereits eine .22er Pistole in meiner WBK eingetragen habe und ich möchte doch lieber eine andere .22er Pistole haben, dann kann ich ohne weiteres zum nächsten Händler gehen und mir die gewünschte neue .22er kaufen. Der Händler trägt die alte Waffe aus und die neue Waffe in die WBK ein. Anschließend holt man sich die Bestätigung vom Amt und gut.

Vom Amt wirst du alles zu hören bekommen, aber nicht das die Aktion gut war. Neue Waffe, neues Bedürfniss. Ausser, wie schon geschrieben, die Sache wurde im Vorfeld mit dem SB besprochen und er gibt seinen Segen.

MfG

Peter

Geschrieben
Vom Amt wirst du alles zu hören bekommen, aber nicht das die Aktion gut war. Neue Waffe, neues Bedürfniss. Ausser, wie schon geschrieben, die Sache wurde im Vorfeld mit dem SB besprochen und er gibt seinen Segen.

MfG

Peter

wobei ich auch den Händler sehen möchte der DAS macht!!

Geschrieben

Meine erste .22er war eine Ruger. Leider hatte ich einige Probleme mit dieser und ich hab mich entschlossen mir was vernünftiges(nichts für ungut) für den Wettkampf zu kaufen. Ich also hin zum Händler. Neue Waffe ausgesucht, Probe geschossen, alte Waffe in Zahlung gegeben und neue mitgenommen. Händler hat den Verkauf in der WBK vermerkt und die neue Voreingetragen. Dann, wie gesagt, ab zum Amt das ganze bestätigen lassen und gut. Auf vorherigen Nachfragen beim Amt sagte mir der SB: Beim Kauf einer neuen Waffe(.22) auf einen bereits vorhandenen Voreintrag(.22) bräuchte man kein erneutes Bedürfniss.

Anders sieht es aus, wenn man eine .22er besitzt, diese verkauft und austragen läßt. Wenn man dann wieder eine neue .22er haben möchte, dann benötigt man ein neues Bedürfniss.

Gast God of Hellfire
Geschrieben

@Andi

Du willst uns jetzt erzählen, daß der HÄNDLER einen Voreintrag gemacht hat und Deine Behörde das total toll fand?

Und wir reden auch immer noch von einer halbautomatischen KW und einer grünen WBK?

Wir reden auch von diesem Jahrhundert und von Deutschland?

Ich würde sagen, da haben sich 3 Leute rechtlich sehr weit aus dem Fenster gelehnt und zum Glück hats keiner gemerkt.

Gruß

GOH

PS/Edit

...hat der Händler evtl. auch die Gebühren kassiert?

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Doch, nur halt nicht abstempeln.

Unter "Austragen" und "Voreintrag" verstehe ich aber immer noch eine Amtshandlung eines befugten Behördenmitarbeiters inkl. Stempel/Dienstsiegel.

Nur meine Meinung, Ihr müsst sie nicht teilen.

Gruß

GOH

Geschrieben
Unter "Austragen" und "Voreintrag" verstehe ich aber immer noch eine Amtshandlung eines befugten Behördenmitarbeiters inkl. Stempel/Dienstsiegel.

Nur meine Meinung, Ihr müsst sie nicht teilen.

Gruß

GOH

Austragen darf der Händler, Voreintragen natürlich nicht.

Geschrieben

habe mal ne generelle frage dazu

ich hab nen 1911er klon, der schießt zwar zuverlässig, aber allzu präzise ist die alte gießkanne nicht ! (mir reicht es derzeit zwar, aber fürs sportlich schiessen kann man mit dem ding nix werden !)

nehmen wir an, ich würde DAS alte teil verkaufen wollen (zum beispiel bei Egon !), finde nen privaten käufer:

könnt ihr mir da den ablauf mal erläutern ?

nehmen wir an, der käufer holt das ab und wir brauchen uns keine sorgen um den versand machen !

wie läuft das dann !

und weiter: wenn ICH nun, mir ne "bessere" .45er kaufen will, kann ich die dann OHNE voreintrag bekommen, weil die "alte" ja weg ist und ich ja eion bedürfnis bereits für eine pistole in .45ACP hatte ???

danke euch !

Geschrieben
Warum das denn?

Wenn ich bereits eine .22er Pistole in meiner WBK eingetragen habe und ich möchte doch lieber eine andere .22er Pistole haben, dann kann ich ohne weiteres zum nächsten Händler gehen und mir die gewünschte neue .22er kaufen. Der Händler trägt die alte Waffe aus und die neue Waffe in die WBK ein. Anschließend holt man sich die Bestätigung vom Amt und gut.

Hi,

die Idee, das es sooo einfach sein könnte hatte ich auch letzthin. Also alte Waffe verkauft und direkt eine neue im gleichen Kaliber

kaufen (aus meiner Sicht eine Ersatzbeschaffung). Leider sah mein SB das anders. Fakt war das es wie folgt aussah:

1. alte waffe austragen

2. neuen Voreintrag beantragen

3. Waffe kaufen und beim Händler liegen lassen

4. Voreintrag ist dann mal nach 7 Wochen genehmigt

5. Wollte mir dann den Voreintrag eintragen lassen und auch gleich die Waffe (liegt ja beim Händler)

nee, nee, sacht der SB: erst nur den Voreintrag, dann zum Händler und dann wieder zu mir

Und der ganze Zinober als Ersatzwaffe für ne plempe, die ich 12 Jahre auf miener WBK hatte. :confused:

Umständlicher gehts wohl nicht. Habe mir aber sagen lassen, dass das in andersn Kreisen mit anderen SBs

wohl tw. kundenfreundlicher abläuft.

Geschrieben

Hier gehts ja um einen "Tausch", den das Waffenrecht so nicht kennt. Hierzu gibts bereits diverse Threads bei WO.

Ein Voreintrag ist sozusagen verbraucht, wenn eine Waffe auf diesen in die WBK eingetragen worden ist. Für den Erwerb einer neuen Pistole muss man streng nach Gesetz ein neues Bedürfnis nachweisen. Wenn man in diesem Zuge die alte Pistole dieser Art einem anderen Berechtigten überlässt, drückt aber so manche Waffenbehörde ein Auge zu und fordert keine erneute Bedürfnisbescheinigung vom Verband - insbesondere wenn der ursprüngliche Eintrag noch relativ neu war. Wenn das Bedürfnis für die alte Pistole noch nach altem WaffG über den Verein geltend gemacht worden ist, spielt wohl keine Waffenbehörde mehr mit.

Und die Gebühren für einen neuen Voreintrag fallen natürlich erneut an, bei ganz strengen SB auch die MEB nochmals.

Geschrieben
Austragen darf der Händler, Voreintragen natürlich nicht.

Ich denke mal, über das austragen sind wir uns einig.

Den Voreintrag für eine .22er hatte ich bei meiner ersten Waffe bekommen. Wir erinnern uns, als Eintrag in der WBK steht nur das Kaliber (.22) und die Waffenart (Sportpistole). Letztendlich gekaufte Marke mit Typenbezeichnung trägt der Händler ein und das läßt man sich dann vom Amt abstempeln. Soweit stimmen wir doch überein, oder? Wenn ich mir nun eine Waffe gleicher Art, gleichem Kaliber aber anderer Marke kaufen möchte(sprich wechseln), dann brauch ich doch kein neues Bedürfniss. Mein Bedürfniss dazu liegt doch auf dem Amt. Genauso kann doch ein Händler, der mir meine alte Waffe ausgetragen hat auch Marke und Nr. der Neuen in die WBK eintragen. Das Amt muß nur noch gegenzeichnen. Ich muß dazu sagen, daß Amt und Händler sehr dicke miteinander können. Aber ich denke, daß jedes Amt ihre im Umkreis liegenden Händler persönlich kennt.

Gast God of Hellfire
Geschrieben
1. alte waffe austragen

2. neuen Voreintrag beantragen

3. Waffe kaufen und beim Händler liegen lassen

4. Voreintrag ist dann mal nach 7 Wochen genehmigt

5. Wollte mir dann den Voreintrag eintragen lassen und auch gleich die Waffe (liegt ja beim Händler)

nee, nee, sacht der SB: erst nur den Voreintrag, dann zum Händler und dann wieder zu mir

Genau so sieht der normale vom Gesetz vorgesehene Weg aus.

Über Punkt 5 kann man streiten, weil unsinnig.

Geschrieben
Wenn ich mir nun eine Waffe gleicher Art, gleichem Kaliber aber anderer Marke kaufen möchte(sprich wechseln), dann brauch ich doch kein neues Bedürfniss. Mein Bedürfniss dazu liegt doch auf dem Amt.

Du vergisst dabei offensichtlich, dass Du lediglich ein Bedürfnis zum Erwerb einer Pistole bekommen hast. Falls Du es nicht glaubst, lies einfach mal in § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG (am besten laut) selbst nach... ;)

Nur bei der gelben (und der roten, ja bei Langwaffen auf Jagdschein auch bei der grünen) WBK gibts diese Erwerbserlaubnis nicht.

Geschrieben
Hier gehts ja um einen "Tausch", den das Waffenrecht so nicht kennt. Hierzu gibts bereits diverse Threads bei WO.

Ein Voreintrag ist sozusagen verbraucht, wenn eine Waffe auf diesen in die WBK eingetragen worden ist. Für den Erwerb einer neuen Pistole muss man streng nach Gesetz ein neues Bedürfnis nachweisen. Wenn man in diesem Zuge die alte Pistole dieser Art einem anderen Berechtigten überlässt, drückt aber so manche Waffenbehörde ein Auge zu und fordert keine erneute Bedürfnisbescheinigung vom Verband - insbesondere wenn der ursprüngliche Eintrag noch relativ neu war.

Das könnte der Grund sein warum die Behörde vielleicht ein Auge zugedrückt haben. Meine erste Waffe war noch kein halbes Jahr alt. Wenn das der Grund war, dann nehm ich alles zurück und behaupte das Gegenteil. Dann habt Ihr selbstverständlich recht.:blush:

Geschrieben

Hmmm...kling beides plausibel.

Aber das würde ja bedeuten dass man mit der einmal gekauften Waffe quasi verheiratet ist...und zwar für immer!

Also ne Scheidung und dann direkt neu heiraten is nicht. Muss erst der Papst gefragt werden.

In meinen Augen der größte Humbug, da man ja an Anzahl und Kaliber der Waffen eigentlich nichts ändert.

Das Bedürfnis bleibt für ein Kaliber und eine Waffenart und wird dann ja nur durch eine andere Püste erfüllt.

Aber wenn es das Gesetz so will...ich hoffe mal dem ist so. Hatte mir das echt einfacher (und logischer) vorgestellt.

Ich werde ihm wohl mal raten er soll mal Kontakt zum SB aufnehmen.

Geschrieben

Ein Händler darf Dir eine Waffe verkaufen, er darf sie Dir nur nicht aushändigen, wenn Du keine Erwerbsberechtigung (sprich bei grüner WBK: Voreintrag) dafür hast. Du darfst also nicht die tatsächliche Gewalt darüber ausüben.

Erwerbsberechtigung ist entweder eine "neue" gelbe WBK oder eine grüne WBK mit Voreintrag.

Den Voreintrag bekommst du von der Behörde nach Bedürfnisprüfung!

Dieser Voreintrag berechtigt dich innerhalb von 12 Monaten zum Erwerb einer Waffe gemäß/entsprechend dem Voreintrag.

Erwirbst Du diese eine Waffen, dann gehst du auf die Behörde und läßt dir den Erwerb bestätigen. Dies ist dann Deine Besitzerlaubnis! Du hast dann keinen offnen Voreintrag mehr.

Erwirbst du innerhalb von 12 Monaten keine Waffe, dann verfällt Dein Voreintrag. Möchstest Du dann eine derartige Waffe erwerben, musst Du diese neu beantragen mit Bedürfnisnachweise usw. usw.

Veräußerst du eine vorhandene Waffe, dann hast Du nicht automatisch wieder einen offenen Voreintrag. Möchtest Du eine derartige Waffe (wieder) erwerben, musst Du diese neu beantragen. ( es mag da grenzwertige Fälle geben wie z.B. Garantiefälle bei Defekten, ist ja aber hier nicht das Thema )

Wie Sachbearbeiter schon erwähnt hat, es gibt im deutschen Waffenrecht keine regelungen für einen "Waffentausch".

Auch darf ein Händler ( selbst wenn Du ihm Deine Waffe verkaufst ) diese Waffe nicht "austragen". Das hat die Behörde zu machen, wenn Du ihr den Verkauf innerhalb der 14-tägigen Frist meldest.

Ein Händler darf Dir einen vorhanden Voreintrag um die Daten der von ihm erworben Waffe ergänzen (ebenso bei gelb, nur eben da ohne vorhanden Voreintrag). Die "Eintragung" erfolgt aber durch die Behörde, wenn Du ihr den Kauf innerhalb der 14-tägigen Frist meldest.

Ebenso darf Dir eigentlich auch kein Händler ohne vorhanden gültigen Voreintrag eine Waffe in der grünen WBK eintragen (Edit: ich meine natürlich: die Waffendaten vermerken).

Alles Andere wären wohl Verstöße gegen das Waffengesetz bzw. gegen die Verordnungen zum Waffengesetz.

Allerdings haben die Behörden auch einen gewissen Ermessensspielraum, und wenn ein bestimmter Fall im Vorfeld mit der Behörde abgestimmt ist, kann auch von der üblichen Verfahrenweise abgewichen werden. Einen Rechtsanspruch darauf hat man in keiner weise, ebensowenig kann man einen solchen aus Einzelfallentscheidungen einer Behörde ableiten. Auch können, aufgrund von möglchen "Sondervereinbarungen" zwischen Behörden und Waffenhändlern in deren Zuständigkeitsbereich, keine verallgemeinernden Aussagen gemacht werden oder Rückschlüsse auf deren bundeseinheitliche Rechtmäßigkeit gezogen werden.

gruß alzi

Geschrieben
Auch darf ein Händler ( selbst wenn Du ihm Deine Waffe verkaufst ) diese Waffe nicht "austragen". Das hat die Behörde zu machen, wenn Du ihr den Verkauf innerhalb der 14-tägigen Frist meldest.

Ein Händler darf Dir einen vorhanden Voreintrag um die Daten der von ihm erworben Waffe ergänzen (ebenso bei gelb, nur eben da ohne vorhanden Voreintrag). Die "Eintragung" erfolgt aber durch die Behörde, wenn Du ihr den Kauf innerhalb der 14-tägigen Frist meldest.

Ebenso darf Dir eigentlich auch kein Händler ohne vorhanden gültigen Voreintrag eine Waffe in der grünen WBK eintragen.

alzi, Du hast recht. Wir streiten uns hier um Begrifflichkeiten meinen aber das gleiche. Das "eintragen und austragen" von Informationen in die WBK durch den Händler hat natürlich nichts mit dem "Eintragen und Austragen" (sprich Stempel) der Behörde zu tun. Das ganze war mißverständlich ausgedrückt.

Geschrieben
alzi, Du hast recht. Wir streiten uns hier um Begrifflichkeiten meinen aber das gleiche. Das "eintragen und austragen" von Informationen in die WBK durch den Händler hat natürlich nichts mit dem "Eintragen und Austragen" (sprich Stempel) der Behörde zu tun. Das ganze war mißverständlich ausgedrückt.

Wollte das ja nur klargestellt wissen ;)

Ist nicht persönlich gemeint Andi (mit i). Und wenn ich in irgendeiner Weise Unrecht haben sollte, bitte ich darum mich sachkundig zu berichtigen!

Aber selbst hier sollte man dann auch noch anmerken, dass ein Händler auch im mißverständlichen Sinn aus einer WBK nichts "austragen" (sprich: streichen) darf.

Alles was ein Händler auf einer WBK machen darf, sind die Daten der von ihm an Dich veräußerten/verkauften Waffen zu ergänzen/vermerken (Waffenart, Kaliber, Modell, Herstellungsnummer, Datum, Verkäufer). Sonst nichts.

gruß alzi

Geschrieben
Aber selbst hier sollte man dann auch noch anmerken, dass ein Händler auch im mißverständlichen Sinn aus einer WBK nichts "austragen" (sprich: streichen) darf.

Beim Ankauf einer Waffe bringt der Händler in der Regel - wie auch umgekehrt beim Verkauf - einen Firmenstempel in der WBK an.

Den begehrten Siegel gibts natürlich nur von der Waffenbehörde.

Geschrieben
Beim Ankauf einer Waffe bringt der Händler in der Regel - wie auch umgekehrt beim Verkauf - einen Firmenstempel in der WBK an.

Danke SBine!

gruß alzi

Archiviert

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