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IGNORED

Westf. Schützenbund: vorauseilender Gehorsam ?


AlexG

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ausgegliedert aus meinem Post in einem anderen Thread, damit man daraus lernen kann ( zumindest theoretisch )

und weiß wo man sich gegebenenfalls "bedanken " kann :

WSB - Homepage:

Erläuterungen

zum Antrag auf Bescheinigung gem. § 14 WaffG

Ausgehend von den Vorgaben des WaffG und der AWaffV sowie Erlassen und Vorgaben des Innenministeriums NRW hat der WSB für seine Vorgehensweise folgende Kernpunkte festgelegt:

• Die regelmäßige Aktivität dieses Sportschützen ist vom Verein des Antragstellers zu bestätigen

und auf Anfrage durch entsprechende Dokumente (Schießbuch, Ergebnislisten) zu belegen. Regelmäßig

bedeutet, dass in den letzten zwölf Monaten mindestens 18 mal mit einer Waffe der beantragten

Art trainiert wurde.

• Es können nur Anträge bearbeitet werden, die vollständig ausgefüllt sind. Nachfragen unsererseits

bei fehlenden Angaben sind nur bedingt möglich. Anträge der Polizeibehörden sind von uns nicht

verwendbar, da diese die dem WSB nach dem Waffengesetz oder auf Grund des Waffengesetzes

obliegenden Pflichten nicht mit abdecken.

........

Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten folgende Angaben aus dem Antrag zu entnehmen sein.

seit wann der Schütze regelmäßig in der entsprechenden Waffenart am Training teilnimmt, regelmäßig

bedeutet nach Runderlass des Innenministeriums NRW in den letzten zwölf Monaten .....

mindestens 18 mal mit einer Waffe der beantragten Art.

• seit wann der Schütze Mitglied des Vereines ist

Zusätzlich für Anträge nach 14 Abs. 3

......

• Leistungen, die mit einer Waffe der beantragten Art erbracht wurden (Training, Meisterschaften,

Liga-/Rundenwettkämpfe); sind im Verein noch keine Waffen für die beantragte Disziplin vorhanden,

so ist dies durch den gem. § 26 BGB vertretungsberechtigten Vereinsvorstand zu bestätigen.

• Leistungen, die mit den bereits vorhandenen Waffen erbracht wurden (Training, Meisterschaften ,

Rundenwettkämpfe, Leistungsauszeichnungen des Deutschen Schützenbundes e.V.);

• Bestätigung der Angaben durch den zuständigen Kreissportleiter des Westfälischen

Schützenbundes e.V.

• Eine weitere Waffe wird nur befürwortet, wenn der Antragsteller bereits die erlaubte Anzahl an

nach DSB-Sportordnung zugelassenen Waffen besitzt und nachgewiesene Ergebnisse mit diesen

Waffen den Erwerb einer weiteren Sportwaffe rechtfertigen. Diese Rechtfertigung liegt

insbesondere vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

- Leistungen in der Disziplin, für die eine Waffe beantragt wird (zu überprüfen vom befürwortenden

Verein):

160 Ringe bei 20 Schuss

240 Ringe bei 30 Schuss

320 Ringe bei 40 Schuss

480 Ringe bei 60 Schuss

- Teilnahme an Kreis- und Bezirksmeisterschaften mit den vorhandenen Waffen bei Beantragung

einer dritten oder weiteren Sportwaffe. Es gelten die gleichen Ringzahlen wie für die erste Waffe

(Nachweis durch Unterschrift des Kreisportleiters UND Ergebnisliste der Meisterschaften).

http://www.wsb-home.de/wsb-home/struktur/i...aeuterungen.pdf

Antragsformular mit Thema 18 ....

http://www.wsb-home.de/wsb-home/struktur/i...fr-14_2_neu.pdf

-- > einige Highlights gefettet

1. Warum muß man dem Gesetzgeber das Leben und die nächsten Verschärfungsrunden so einfach machen ?

2. Wird das in der Praxis so gehandhabt oder anders ? ( Ärgerlich genug wenn es so auf der HP steht ) .

3. was diese Interpretation defacto bedeutet in einem aussterbenden Umfeld, ist wohl abzusehen.

( für mich zum späteren Finden des Threads: achtzehn 18 WSB Bescheinigung gleiche Waffenart )

Geschrieben

Wieder ein klassisches Beispiel dafür wie sich die Verbände selbst ins Knie schießen können! :peinlich:

Bislang kenne ich die Regelungen mit 18mal schießen mit irgendeiner erwerbnispflichtigen Waffe nur wenn es darum geht eine WBK zu beantragen und nicht wenn es darum geht ein Bedürfnis für weitere Waffen zu bekommen.

Da hat AlexG wohl den einen der Punkte der nächsten Waffenrechtsverschärfung "vorauseilend" gefunden.

Geschrieben

Der WSB hat es sicherlich gut gemeint, aber der mit der Erstellung des Elaborats betraute Mitarbeiter war halt einfach nicht hinreichend fachkundig, und so entstehen dann solche Klöpse. Was kann man tun:

1. Nicht wütend werden, nicht (auch nicht schriftlich) herumschreien. Wenn Euer Achtjähriger zum ersten Mal mit Engagement versucht hat, allein einen Kuchen zu backen, dann schreit Ihr ihn ja auch nicht mit Höchstlautstärke zu einem kleinen Häufchen zusammen, wenn ihr das verkohlte Elaborat seht, sondern ihr lobt das Interesse und den guten Willen, und bietet an, ihm zu helfen, daß er es das nächste Mal noch (!) besser macht (Papi und Mami unterstützen den großen Koch am Rande ein klein wenig, damit er sich noch intensiver auf die künstlerische Arbeit konzentrieren kann).

2. Jürgen Kohlheim anschreiben und bitten, dass der WSB bei der nächsten DSB-Waffenrechtsbearbeiter-Besprechung der Landesschützenverbände wieder auf den Boden der Realität und des Gesetzes zurückgeholt wird ((intern).

3. Bis 1. und 2 umgesetzt wird, mögen die Vereine vorübergehend halt denen im WSB jeden Quatsch affirmativ bestätigen, den sie hören wollen, und wenn's der Nichtariernachweis der Urgroßmutter und die Bescheinigung über regelmäßige Fußpflege wäre *achselzuck*.

Carcano

Geschrieben
Der WSB hat es sicherlich gut gemeint, aber der mit der Erstellung des Elaborats betraute Mitarbeiter war halt einfach nicht hinreichend fachkundig, und so entstehen dann solche Klöpse. Was kann man tun? ...

Ich muss Dir widersprechen, carcano! Der WSB hat es sicherlich genau so gemeint, wie's in dem Wisch steht; schließlich handelt es sich doch um ein offizielles Schriftstück des Verbands, oder?! <_<

Sollte dies wirklich nur der Fehltritt eines Mitarbeiters sein, der mit der Erstellung des Papiers betraut wurde, so ist's umso :peinlich: er!! Korrekturlesen: Fehlanzeige, oder wie?!

Um bei Deinem Beispiel zu bleiben: einem Achtjährigen, der seinen ersten selbstgebackenen Kuchen versaut bin ich auch nicht böse. Einem Erwachsenen, der sich schon jahrelang mit dem Kuchenbacken befasst, hingegen schon.

Geschrieben

It's beim WSB no bug, it's a feature.

Klaus Stallmann, der Präsident des WSB, war selbst bis zur Pensionierung im Landes-Innenmysterium tätig, der WSB hat zudem eine traditionell enge Verbindung dorthin und speziell zu Herr Steegmann (das war jetzt alles feststellend, nicht wertend, liebe Mitleser...)

Insofern dürfte der WSB die IM-NRW-Vorgabe der 18 Trainingstermine als Nachweis für "regelmäßig" verinnerlicht haben.

Aber da wir ja davon ausgehen, daß auch WSB-Leute lernfähig sind (zur Zeit, als ich dort gearbeitet habe, 1978 bis 1987, waren sie das durchaus), könnte man ihnen die entsprechende Passage aus der Begründung des aktuellen Waffengesetzes vorlesen/mailen/zeigen. Darin steht nämlich, wie sich der Gesetzgeber (und nicht der Gesetzumsetzer) das mit der Regelmäßigkeit und der bestimmten Waffe tatsächlich gedacht hat. Summa summarum nämlich durchaus lockerer als die Westfalen das nun tun:

Zu finden im Kabinettsentwurf 838-7 auf Seite 47:

Zu Buchstabe b (Absatz 4):

Die Neufassung von § 14 Abs. 4 Satz 1 wurde erforderlich, nachdem sich in der Praxis

gezeigt hat, dass die im WaffG enthaltene Fassung unterschiedlich ausgelegt

wurde. Die Unklarheiten beruhten zum einen auf dem Sondercharakter der Norm,

zum anderen auf deren Gesetzgebungsgeschichte.

Die jetzige Fassung stellt klar, dass die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bei Erteilung

einer unbefristeten Erlaubnis Beachtung finden muss, es sich also um einen

organisierten Sportschützen (im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1) handelt, der seit mindestens

12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen

überhaupt; selbstverständlich ist diese Vorschrift nicht auf jede einzelne im individuellen

Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe

in vorheriger Benutzung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen).

Darüber hinaus wird klargestellt, dass das in Satz 3 geregelte Erwerbsstreckungsgebot,

das heißt, dass ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht

mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben darf, auch bei der Erwerbsberechtigung

auf Grund einer Gelben WBK gilt. Diese Regel darf nur in begründeten

Fällen durchbrochen werden (siehe § 14 Abs. 3).

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14

Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine

Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der

Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem

Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze

auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips

nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für

das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf

der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit

nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes),

und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes

kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.

(Nicht zu früh freuen: Da bleibt noch die kleine, aber leider nicht unwichtige Detailfrage, ob diese Texte auch später in der verabschiedeten Fasung enthalten geblieben sind, die habe ich leider nicht mit Begründung... :confused: )

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