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IGNORED

Waffe zu lange Leihen


Commerzgandalf

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Sie sind auch die einzigen, die sofort nach oben laufen und brüllen: hallo ich weiß was!

Mir erscheint es eher so, dass einige mit aller Gewalt versuchen, diese sehr hilfreiche und neue Regelung mit ihren öffentlichen, tollen Vorschlägen bei nächster Gelegenheit verschwinden zu lassen.

Makalu

:confused::confused: da komme ich nun nicht mehr mit.

Ich kann nur davon berichten, was mir passiert ist.

Im Traum habe ich nicht daran gedacht, das dieses Überlassungsforumlar irgendeiner Behörde vorgelegt wird! <_<

Es war damals nur ein rein formaler Vorgang, den ich erfüllt hatte.

Der Fehler war eindeutig die menschliche Faulheit, ein neues Dokument zu erstellen und das Alte zu vernichten!

Defenitiev kann ich mir nach der neuen Gesetzeslage nur eine Vereinswaffe auf unbestimmte Zeit überlassen lassen bekommen.

Unbestimmte Zeit ist hier allerdings zeitlich begrenzt auf meine Mitgliedschaft in diesem Verein!

Geschrieben
jetzt wird es Albern. :angry2:

Mit dieser Haltung eckst du schon an zwei Pragaphen an!!

1. Ausleihung zum Testen für einen Monat ... beinhaltet keine Überlassung zur Aufbewahrung für einen bestimmten Zeitraum!

2. Anmeldefrist bei Kauf beträg 14 Tage!!!

und meine WBK bekommst du nicht, sofern es nicht die gleiche Behörde ist und wir uns nicht kennen! :ninja:

Für meinen Austrag reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung, die ich mit meiner WBK bei meinem SB einreiche!

Was gibts an 1. zu kritisieren?

Kaufst du die Katze im Sack?

Ich komme erst in 3 Wochen wieder zum schiessen und da ist er schon weg.

Und ein Halbes Jahr warten will ich nicht.

Und wenn ich sie mir gefällt dann fahre ich mit den WBKs und der Vollmacht zum Amt lasse sie bei ihm Austragen und bei mir Eintragen.

Schliesslich ist er Vereinskamerad und wir haben den selben SB.

Geschrieben
Mach es so ... und ein ernsthaftes Gespräch mit deinem SB ist dir sicher!!!

Wenn du Glück hast, bekommst du nur einen deftigen Anschiß,

wenn nicht ... haben zwei Personen eine Anzeige am Hals!

Ich habe mir so einen, allerdings noch freundlichen Anschiß, im letzten Jahr eingehandelt und seit dem gilt für mich: Ausleihen an Berechtigten mit Formular 1 mal für einen Monat.

Hallo Schuster!

Praktisch hast Du natürlich Recht, dass es mit 1x Formular / Monat gehandhabt werden muss. Also schön locker bleiben :gutidee:

Der rechtlichen Praxis geht aber meist eine gewisse Form der Theorie voraus. D.h. eine gewisse Abstraktion wie z.B. das Ausfüllen des Datums bei einer Kontrolle, etc. kann natürlich durchaus bedacht werden.

Ich habe beispielsweise schon mehrere (Routine)-Kontrollen über mich ergehen lassen müssen. Einmal hatte ich auch eine Waffe bei mir.

Bei jeder Kontrolle war ich normal freundlich und keiner der Polizisten war ein neurotischer Hektiker oder überpenibel. Es lief zu jeder Zeit locker ab und jedesmal wäre theoretisch massig Zeit gewesen ein Datum in einen Verleihschein einzutragen. Schäme sich, wer böses denkt ... natürlich nur in der Theorie!!

Und ganz ehrlich, selbst wenn der Waffenverleiher irgendwie auffällt und eine Waffe ist nicht da ... Sorry, ist aber nicht mein Problem, wenn der den Verleihschein zum Verbleib der Waffe nicht aufbewahrt... :rolleyes:

Ich persönlich, wenn ich auch nicht in Frankreich wohne, sehe die Dinge zwar meist pragmatisch, versuche aber immer hinter den Sinn von etwas (hier: Gesetz) zu blicken. Ich halte mich nicht nur am geschriebenen Wort auf, sondern lese durchaus auch Gesetzeskommentare von anerkannten Juristen, die auch von Richtern gerne mal gelesen werden. Denn ein (Universal)-Richter kann nicht immer den Teufel im Detail kennen und muss so zwangsläufig über den Tellerrand blicken und die Sache aus verschieden Perspektiven beleuchten.

Die Meinungen von Sachbearbeitern, Polizisten und Stammtischparolen sind zwar interessant, jedoch haben sie keinerlei judikative Auswirkungen. Im Prinzip müsste hier ersteinmal ein Urteil gesprochen werden. Ohne dieses kann über eine zweideutige Klausel im Gesetz nur spekuliert werden.

Deshalb führt gerade beim WaffG kein Weg daran vorbei, als sich selbst damit zu beschäftigen und bei Bedarf argumentieren zu können.

Gruß,

Andy

P.S.: Natürlich ist die es nicht erlaubt, einen Verleihschein blanko auszustellen. Jedoch (theoretisch und praktisch), wo kein Kläger, da kein Richter und generell in dubio pro reo.

Geschrieben

Ihr diskutiert hier recht simple rechtliche Thematiken! Echt kompliziert und undurchschaubar wirds erst, wenn du mit deinem Leihschein beim Händler die entsprechende Muni erwerben willst :00000733: Weil die Waffe allein macht nur halb soviel Spaß als wenn du auch noch die dazugehörigen Murmeln erwerben und verballern willst! Da können bestimmt einige Bürokratie-Horrorstories erzählen :angry2: (u.a. ich selbst)

Geschrieben
:confused::confused: da komme ich nun nicht mehr mit.

Ich kann nur davon berichten, was mir passiert ist.

Im Traum habe ich nicht daran gedacht, das dieses Überlassungsforumlar irgendeiner Behörde vorgelegt wird! <_<

Es war damals nur ein rein formaler Vorgang, den ich erfüllt hatte.

Der Fehler war eindeutig die menschliche Faulheit, ein neues Dokument zu erstellen und das Alte zu vernichten!

Defenitiev kann ich mir nach der neuen Gesetzeslage nur eine Vereinswaffe auf unbestimmte Zeit überlassen lassen bekommen.

Unbestimmte Zeit ist hier allerdings zeitlich begrenzt auf meine Mitgliedschaft in diesem Verein!

Dies ist nicht richtig. In der WaffVwV ist klar geregelt, dass z.B. die ständige Ausleihe für ein Jahr an ein neues Mitglied ohne eigene Waffe NICHT möglich ist. Siehe unter Punkt 12.1.3.2 "Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für dei gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)"

Also auch hier genau lesen und die "versteckten" Einschränkungen wahrnehmen, die einem letztendlich durch einen Erbsenzählenden SB oder einen missgünstigen Kollegen schwer Ärger machen können. Leider ist im WaffG selten etwas so einfach wie es vordergründig erscheinen mag.

Übrigens: In Ordnunspolizeilicher Hinsicht kannst du in dubio pro reo vergessen. Dort gilt keine Unschuldsvermutung. Lass dich von deiner zuständigen Behörde belehren bzw. beschäftige dich mit dem Ordnungsrecht deines Landes, du wirst Überraschungen erleben.

Wü+rde man die Unschuldsvermutung gelten lassen, könnte man ja z.B. eine Demo erst verbieten, wenn bereits etwas passiert ist.

Und ja, in dieser Hinsicht sind Demo und Waffen gleich, es wird beides aus Ordnungspolizeilicher Sicht betrachtet.

Geschrieben
Dies ist nicht richtig. In der WaffVwV ist klar geregelt, dass z.B. die ständige Ausleihe für ein Jahr an ein neues Mitglied ohne eigene Waffe NICHT möglich ist. Siehe unter Punkt 12.1.3.2 "Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für dei gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)"

Danke für den Hinweis auf die WaffVwV, die ich mir nun mal runtergeladen habe.

Dadurch ist mir ein Stein vom Herzen gefallen, da ich kein neues Mitglied bin und in meinem Verein auch nicht so gearbeitet wird, das ein neues Mitglied eine Waffe für den gesammten Zeitraum des ersten Jahres überlassen bekommt. :D

Da ist das Schleppen der Veinswaffen dem Obmann überlassen, dieser ist dafür mit einer Bescheinigung nach §14 Abs. 1 Nr. 3 ausgestattet! :)

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Hallo,

könnt ihr mir bitte den Link zu 12.1.3.2 zukommen lassen.

hier: http://www.osfi.de/verwaltungsvorschrift.pdf kann ich es nicht finden.

Bitte um den explizienten Verweis für diese Aussage. Am Besten im WaffG.

"Defenitiev kann ich mir nach der neuen Gesetzeslage nur eine Vereinswaffe auf unbestimmte Zeit überlassen lassen bekommen.

Unbestimmte Zeit ist hier allerdings zeitlich begrenzt auf meine Mitgliedschaft in diesem Verein!"

Wäre für mich der Jackpot :00000733:

edit: 12.1.3.2 gefunden!

Es handelt sich hierbei doch nur um einen Entwurf also nicht rechtsgültig.

Ebenfalls sind zur Überlassung keine weiterem Rahmen wie Zeit/Zuverlässigkeit/Art der Waffe beschrieben.

edit 2: So... Verstehe jetzt den Zusammenhang. Habe es wohl abschichtlich überlesen/ignoriert (§12 (1) 3 B), da ich genau auf diesem § vor geraumer Zeit Kontakt mit meiner Behörde hatte. Ich --> "Von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er...Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung..."

also nicht terminiert sprich solange.

Antwort: §12 (1) 1 a Frist 1 Monat gilt trotzdem. Über ein Monat NO GO

Geschrieben

@Intruder:

es gibt die möglichkeit der "beauftragung" durch den verein! bemüh mal die such-funktion, das wurde in letzter zeit auch einige male erwähnt. du findest informationen hierzu auch ganz in der nähe der textstellen die du schon kennst im WaffG, AWaffV bzw. WaffVwV ( Entwurf). auch zum aktuellen Entwurf der WaffVwV und der gültigkeit desselben wurde hier schon viel geschrieben ( -> suchfunktion ).

gruß alzi

Geschrieben
P.S.: Natürlich ist die es nicht erlaubt, einen Verleihschein blanko auszustellen. Jedoch (theoretisch und praktisch), wo kein Kläger, da kein Richter und generell in dubio pro reo.

Das trifft im Bereich des Ordnungsrechtes leider nicht zu! Hier entscheidet die Ordnungsbehörde/Waffenbehörde nach eigenem Ermessen.

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