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IGNORED

Zugriff und Verwendung von Waffen des Ehegatten


katzengeist

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Hallo zusammen,

kann mir jemand die Rechtslage für folgende Sachverhalte mitteilen:

Ich hab auf meiner grünen WBK die Kurzwaffen (KK-Sportpistole und GK) und den KK-Unterhebelrep. eingetragen. Meine Frau hat auf Ihrer gelben WBK den UHR B und das Ordonnanzgewehr eingetragen. Schießen tun wir beide mit fast allen Waffen - je nach Bedarf.

Die Munition (außer KK) lade ich selber - auch für die bei meiner Frau eingetragenen Kaliber.

Lagern tun wir die Waffen in einem gemeinsamen B-Schrank und die Mun. in einem separaten Stahlschrank. Wir haben also beide auch Zugriff auf Waffen + Mun. des Ehepartners.

Ist die Lagerung so in Ordnung oder müssten wir Waffen + Mun. separat lagern?

Ist es zulässig, dass ich z. B. mit dem Ordonnanzgewehr meiner Frau und der von mir selbstgeladenen Mun. zum Schießsstand fahre? Muss ich dazu die WBK meiner Frau mitführen oder was brauche ich da für ein sonstiges Dokument?

Gruß und danke

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Zum Transport usw. brauchste einen Leihschein:

Nö, nicht zwangsweise, wenn wer einen Jagdschein hat.

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen

und Schießen zu Jagdzwecken

...

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen

nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

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Logo. Und hat er ? :)

Keine Ahnung, aber denkbar. Meine Frau und ich haben... :rolleyes:

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Keine Ahnung, aber denkbar. Meine Frau und ich haben... :rolleyes:

Und Ihr leiht Euch untereinander die LW ( und auch KWs)?

Leihschein nur bei KWs?

Posted
Nö, nicht zwangsweise, wenn wer einen Jagdschein hat.

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen

und Schießen zu Jagdzwecken

...

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen

nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

Der Jagdschein steht der WBK gleich

und bei WBK bedarf es eines Leihscheins.

Damit auch beim Jagdschein.

Ist doch wirklich nicht so schwierig :rolleyes:

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Hmmm, habe ich bislang anders interpretiert.

Weiterhin findet sich in der WaffVwV:

13.4 Keine weitere Erlaubnis benötigen Inhaber eines gültigen Jahres- wie

auch Tagesjagdscheines nach § 15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz für den vorübergehenden

Erwerb und Besitz von Langwaffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1

(z. B. Leihe für höchstens einen Monat oder für die - gegebenenfalls auch

über einen längeren Zeitraum notwendige - sichere Aufbewahrung oder

Beförderung für einen anderen Berechtigten). Insoweit steht nach § 13

Abs. 4 der Jagdschein einer Waffenbesitzkarte gleich.

Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte kann darüber hinaus gestützt

auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 von einem Berechtigten auch eine Kurzwaffe erwerben

und vorübergehend besitzen (siehe auch Nummer 12.1.1).

Aber gut, wie soll den anders auch die 4 wöchige Frist überprüft werden, wenn da nicht was Schriftliches existiert.

Jedenfalls muss ein Jäger nicht zwingend eine WBK besitzen. Er könnte sich auch fallweise jedes mal eine Waffe zur Jagd leihen, ohne selbst Waffen zu besitzen - gültiger JS vorausgesetzt.

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Hallo,

danke für die fundierten Auskünfte und Hinweise zu meinem ursprünglichen Thema.

Jagdschein haben meine Frau und ich nicht - nur grüne und gelbe WBK.

Ich bin froh, dass die gemeinsame Lagerung und damit auch der gemeinsame Zugriff auf Waffen und Muni kein Problem darstellen. Das mit dem Leihschein unter Eheleuten war mir neu.

Gruß Hermann

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Noch ein kurzer Nachtrag:

Auch bei uns Frau und ich wbk, tausch mit Leihschein und gemeinsame verwahrung ohne probleme möglich.

Wenn du allerdings wiederlader bist und den schein §27 hast und deine Frau nicht, dann darf sie keinen Zugriff auf pulver haben. Also das Pulver nicht im Munitionsschrank lagern, sonder getrennt.

gruß

sts

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