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IGNORED

ist mit dem neuen Waffengesetz auch die Möglickeit eines "Nurverbandsschuetzen" verfallen?


Pointmann272

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ja ich gebe zu der Titel ist unzweckmaessig.

Mein Frage ergab sich aus dem Gespraech mit einem Kameraden. Ihm zufolge ist es seit 01.04.08 nicht mehr moeglich OHNE in einem Verein zu sein und nur mit einer Verbandsmitgliedschaft eine WBK bzw. einen Voreintrag zu erhalten.

Ist das richtig?

Wenn ja ist das denn dann nicht ein offener Vereinszwang?

und wenn dem so ist was machen denn dann "all" die "Nurverbandschuetzen" jetzt? Muessen die einem Verein beitreten???

Danke im Voraus

Geschrieben
Ja ich gebe zu der Titel ist unzweckmaessig.....

Welcher Verband?

Geschrieben

Geht wohl eher um § 8, also die sogenannten freien oder verbandslosen Schützen. Und da hat sich imho nichts geändert ( obwohl mein SB mir das gerade einreden will )

Greetz

Peter

Geschrieben
Ja ich gebe zu der Titel ist unzweckmaessig.

Mein Frage ergab sich aus dem Gespraech mit einem Kameraden. Ihm zufolge ist es seit 01.04.08 nicht mehr moeglich OHNE in einem Verein zu sein und nur mit einer Verbandsmitgliedschaft eine WBK bzw. einen Voreintrag zu erhalten.

Ist das richtig?

Wenn ja ist das denn dann nicht ein offener Vereinszwang?

und wenn dem so ist was machen denn dann "all" die "Nurverbandschuetzen" jetzt? Muessen die einem Verein beitreten???

Danke im Voraus

Sachbearbeiter möge mir widersprechen, aber - ein Verband ist doch ein Verein, oder?

Geschrieben
...- ein Verband ist doch ein Verein, oder?

vereinsrechtlich - ja,

nach dem Verständnis des WaffG - nein.

Pabshardt/König führen zum Waffenrecht aus, dass der Verband nicht gleichzeitig Verein im waffenrechtlichen Sinn sein kann.

Dies deckt sich auch mit der Rechtsauslegung des Bundesverwaltungsamtes (BVA).

Danach ist faktisch der "Verbands"-Schütze, der z.B. seinem Verband als Einzelmitglied angehört, waffenrechtlich nicht Mitglied eines Vereins, auch wenn der Verband selbst "eigentragener Verein (e.V.)" im Sinne des Vereinsrechts nach BGB ist.

CM

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