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IGNORED

Fortbestehen des Bedürfnisses


Zwergnase

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Geschrieben

Hallo, heute hatte ich Post von meiner Waffenbehörde (Hessen) mit folgendem Wortlaut:

"am 16.07.2004 wurde Ihnen von meiner Behörde die Waffenbesitzkarte Nr.xx/2004 gelb (neue Gelbe) ausgestellt.

Bereits bei der Antragstellung wurden Sie darauf hingewiessen, dass die Verwaltungsbehörde nach §4 Ab. 4 WaffG

verpflichtet ist, drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis (nach neuem Recht) das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Das bedeutet, dass Sie mir nach Ablauf das 16.07.2007 erneut die regelmäßige Ausübung des Schießsportes nachweisen mussten, um einen Widerruf der Waffenbesitzkarte zu vermeiden!

Ich bitte Sie daher, mir umgehend, spätestens bis zum 25.07.2008 eine entsprechende Bescheinigung Ihres zuständigen Schützenverband vorzulegen! Nach Ablauf dieser Frist müsste ich leider ein Widerrufsverfahren gegen Sie einleiten."

Bin im Besitz einer grünen WBK von 1996, einer gelben alt von 2001 und dieser neuen gelben von 2004.

Ein Kumpel hat genau den gleichen Brief bekommen. Bei ihm bezieht sich die Behörde auf die alte Gelbe von 2003 (die WBK ist

noch Jungfrau). Er hat auch noch eine Grüne von 1996.

Was wollen die von uns ? Ich steh gerade auf dem Schlauch!!!

Kommt jetzt nach einander die Grüne und die Gelb WBK mit der Prüfung dran?

Grüße Zwergnase

Geschrieben

§4 Abs. 3 (Zuverlässikeit, Eignung, bei WS Haftpflicht) gibt es auch noch.

DAS ist die 1-3-Regel. (Wer innerhalb von 3 Jahre nicht mindestens eine neue waffenrechtliche Erlaubnis erwirbt, zahlt trotzdem. Quasi eine getarnte Schußwaffen-Steuer "getSSt") ;)

Geschrieben
§4 Abs. 3 !!!

Nö.

§ 4 Abs. 4 WaffG

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

CM :)

Geschrieben
Bereits bei der Antragstellung wurden Sie darauf hingewiessen, dass die Verwaltungsbehörde nach §4 Ab. 4 WaffG

verpflichtet ist, drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis (nach neuem Recht) das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.

:peinlich: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. :peinlich:

Da steht doch schon alles drin. Para und erste waffenrechtliche Erlaubnis. Wieso machen wir uns eigentlich noch Gedanken ?

Schreib dem SB zurück, dass er neun Jahre zu spät mit diesem Quatsch kommt.

Geschrieben
§ 4 Abs. 4

22:54 Uhr

ZITAT(Mausebaer @ 20.06.2008 - 22:55)

§4 Abs. 3 !!!

Nö.

§ 4 Abs. 4 WaffG

Du zitiertest meinen ohne Kontext (weil zwischenzeitlicher Zwischenpost) mißverständlichen Post. Wegen der möglichen Mißverständlichkeit für unaufmerksamer User editierte ich den Post. :rolleyes:

Geschrieben

Hallo,

also meine erst waffenrechtlichen Erlaubniss ist ja von 1996 also ist die gute Frau 12 Jahre zu spätt, allerdings

bezieht Sie sich ja auf die neue gelbe von 2004.

Muss Sie mal am Mo. anrufen und versuchen das zu klären. Mal sehen ob Sie mit sich reden läst?

Geschrieben

Auch wenn ich die Auffassung vertrete, dass in D-Land jede volljährige, sachkundige und zuverlässige Person die Möglichkeit haben sollte "ohne" Bedürfnis Schusswaffen erwerben zu können, so befürchte ich trotzdem, dass hier das Risiko zum Widerruf deiner "neuen" gelben WBK - solltest du schießsportliche Aktivitäten nicht nachweisen können - relativ groß ist.

Ob erste oder weitere WBK dürfte verwaltungsverfahrensmäßig ohne Bedeutung sein, wenn es "nur" um die letzte (neue) gelbe WBK geht. Die Behörde könnte durchaus im Widerrufsverfahren den Versuch machen, darauf abzustellen, dass das Bedürfnis nachträglich weggefallen ist. Wenn dies - noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Dreijahresfrist - festgestellt wird, wird es - seitens des WBK-Inhabers schwer auf Besitzstand zu bestehen. Die Sache dürfte anders ausgehen, wenn die Behörde nach Ablauf der Dreijahresfrist - über mehrere Jahre - untätig bleibt.

Wie schon gesagt, ich bin grundsätzlich für ein liberales und unbürokratisches Waffenrecht in D-Land. Aber die derzeitige Rechtslage lässt ein Widerruf der WBK zu, wenn nachträglich festgestellt worden ist, dass wesentliche Erteilungsvoraussetzungen weggefallen sind oder bei Erteilung der WBK nicht vorlagen.

Geschrieben

Bei meiner "neuen gelben" WBK war das WaffG von 2004 wo diese Überprüfung drinne stand, aber

bei meinem Kumpel ist die "alte gelbe" WBK von 2003 also vor diesem Gesetz von 2004 also ist es rückwirkend oder nicht?

Geschrieben

Mathematikermodus an:

Erste Erteilung der WBK=1996

Überprüfung des Bedürfnisses nach 3 Jahren = 1999

Jetzt haben wir = 2008

2008 - 1999 = 9

Mathematikermodus aus.

:bb1:

Geschrieben

Ich glaube ich habs jetzt!

Die Frau meint die erste WBK die nach dem neuen WaffG von 2004 ausgestellt wurde also meine "neue gelbe" WBK, denke ich. Aber wieso will die Frau dasselbe von meinem Kumpel der ja die "alte gelbe" von 2003 hat?

Bin im DSB und BDS, brauche ich von dennen dan nur eine Bestätigung das ich noch in den Verbänden bin?

Geschrieben

Eigentlich brauchst Du laut Gesetz gar nichts. Im Gesetz steht nichts von alten oder neuen WBK, sondern es geht nur um die allererste. Ruf die SB doch einfach an und schildere ihr mal die Rechtslage. Frag sie, was sie sehen will und warum (Rechtsgrundlage sehe ich im Moment keine). Sag ihr auch, dass Du (auch nach neuem Recht) 12 Jahre nach Erteilung der ersten WBK nicht mehr dazu verplichtet bist, Nachweise zu führen.

Meist kann man alles telefonisch oder persönlich klären. Ansonsten steck den Wettkampfpass oder den Mitgliedsausweis ein.

Wenn sie immer noch muckt, beantrage eine schriftliche Aufforderung mit Benennung der Rechtsgrundlage, warum das Bedürfnis 12 Jahre nach der ersten WBK-Erteilung geprüft werden soll. Bin gespannt auf die Begründung.

Geschrieben
Wenn sie immer noch muckt, beantrage eine schriftliche Aufforderung mit Benennung der Rechtsgrundlage, warum das Bedürfnis 12 Jahre nach der ersten WBK-Erteilung geprüft werden soll. Bin gespannt auf die Begründung.

Richtig! Nur so begreifen sie es!

CM :016:

Geschrieben

@Zwergnase

Ich habe das gleiche Schreiben heute im Briefkasten gehabt.

Ist ein Serienbrief, der jetzt vom Stapel gelassen wurde.

Ich freue mich schon jetzt auf den regen Schriftverkehr mit der Behörde

wegen der eigenwilligen Rechtsauffassung.

Das in Klammern gesetzte "nach neuem Recht" steht nicht im WaffG 2003,

sondern ist die eingefügte Interpretation des Veranlassenden :boese040:

PS: Lass' die unterzeichnende Dame bitte in Ruhe, die führt nur aus.

Die angegebene Tel.-Nr. ist da viel aufschlussreicher :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben

tja - gleiches schreiben hatte ich auch vor einigen tagen erhalten. fast gleicher wortlaut.

allerdings sind meine beiden wbk mai 05 ausgestellt worden - ich bin also voll im rennen.

ansonsten schließe ich mich den allgemeinen ausführungen an: die erste waffenrechtliche erlaubnis des te zählt zum altbestand - nicht nach dem neuen waffg zu erfassen, einer (erneuten) prüfung des bedürfnisses muss er sich nicht unterziehen.

inwieweit jemand das für richtig oder gut hält, ist eine andere geschichte.

grüße

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