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IGNORED

ist ein ladeclip vom garand ein magazin im sinne des gesetzes?


joe_red5

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

man darf ja nicht mit geladenen magazinen zum stand fahren zählen den die ladeclips vom garand auch als "magazin" dürfen die nun voll gelden in der verschlossenen mun box zum stand gebracht werden??

Geschrieben
man darf ja nicht mit geladenen magazinen zum stand fahren

sagt wer jetzt????

Geschrieben
man darf ja nicht mit geladenen magazinen zum stand fahren ....

oh, schon wieder neue gesetze und verschärfungen :o:unsure:

oder war mal wieder ein sachkundeausbilder etwas übereifrig :fool:

Geschrieben

Genau! - so seh ich das auch!

Ist doch egal, ob die Munition in der Schachtel oder im Magazin "aufbewahrt wird - solange örtlich getrennt von der verschlossen transportierten Waffe.

Meine Hosentaschen sind übrigens auch eine örtliche Trennung zum Aufbewahrungsort meiner Waffe (die steck ich mir nicht in die Hosentasche)

Grüßla

Geschrieben

Oh,oh!

Wenn das Lusumi liest! :016:

:rotfl2: :rotfl2:

Mal im Ernst!

20 gefüllte Mag`s, getrennt von der Waffe! Schon dem Gesetz genüge getan!

Ipsik Schützen stellen sich doch nicht erst eine Stunde auf den Stand, und Laden!

Gruß vom faszinierten

Geschrieben
oh, schon wieder neue gesetze und verschärfungen :o:unsure:

oder war mal wieder ein sachkundeausbilder etwas übereifrig :fool:

Tja... irgendwie hatten wir es schon wiederholt von der WSK-Qualität.

Aber viele SB`s sind auch nicht besser informiert.

Geschrieben
man darf ja nicht mit geladenen magazinen zum stand fahren zählen

Hi, das stimmt so leider nicht. Die Munition muss nur getrennt von der Waffe aufbewahrt werden.

den die ladeclips vom garand auch als "magazin" dürfen die nun voll gelden in der verschlossenen mun box zum stand gebracht werden??

Ich würde den "enbloc clip" des M1 Garand nicht als Magazin ansehen, eher als Ladestreifen. Das "Magazin" mit Feder usw. befindet sich ja in der Waffe.

bye oli

Geschrieben
man darf ja nicht mit geladenen magazinen zum stand fahren zählen den die ladeclips vom garand auch als "magazin" dürfen die nun voll gelden in der verschlossenen mun box zum stand gebracht werden??

Eine der wenigen Stellen im WaffG von 2008, die ich handwerklich und inhaltlich für gelungen halte:

WaffG, Anlage 1 Begriffsbestimmungen, Abschnitt 2 Waffenrechtliche Begriffe, Nr. 13:

"ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder

Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder

Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;"

Ich verstehe dass so:

Wenn das Magazin geladen ist, muss es auch in die Waffe eingeführt sein, damit die Waffe schußbereit ist.

Mehr Trennung von Waffe und Munition kann ich im Gesetz nicht zu erkennen.

Wenn folglich der geladene Clip in die Waffe eingeführt ist, so sehe ich die Waffe als schußbereit an.

Liegt der geladene Clip daneben, dann ist sie es nicht.

In diesem Sinne steht der Clip für mich einem Magazin gleich.

Daher:

Ich sehe auch kein Problem darin, mit geladenen Magazinen zum Stand zu fahren, solange diese sich nicht in der Waffe befinden.

Geschrieben

Munition im waffenrechtlichen Sinne kann man nicht führen, sie muß lediglich von der Waffe getrennt aufbewahrt werden.

Magazine sind keine wesentlichen Waffenzubehörteile.

Bedenklich ist das gefüllte Magazin, da hier davon ausgegangen werden kann, dass die Waffe schnell zugriffsbereit gemacht werden kann.

Wie schon öfter erwähnt, hat mancher Pol. Beamter eine eigene Rechtsauffassung und legt diese manchmal leider auch auf haarsträubende Weise aus. :traurig_16:

Geschrieben
...

Bedenklich ist das gefüllte Magazin, da hier davon ausgegangen werden kann, dass die Waffe schnell zugriffsbereit gemacht werden kann.

...

Die Zugriffsbereitschaft ist dann in der Nr. 13 definiert. Für meinen Geschmack alles andere als gelungen.

In jedem Falle kann ich in dieser Definition keinerlei Zusammenhang erkennen zwischen Magazinen, egal ob geladen oder nicht, und der Zugriffsbereitschaft.

Beiläufig ist meine obige Angabe der Fundstelle falsch.

Die Schußbereitschaft ist hier definiert: WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12

Und die Zugriffsbereitschaft hier: WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 13

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

ich hab meine GELADENEN clips auch immer in EINER tasche und das gewehr in meinem Gewehr in einem (seperaten)futteral !

also; beides von einander getrennt. wenn DAS zugriffsbereit wäre, das würde mich auch stark wundern. beide taschen aufmachen, sachen rausholen, auspacken, und die waffe durchladen etc. das dauert doch ewigkeiten und das ist SICHER NICHT zugriffsbereit ! da müsste ich schon n paar wochen trainieren, das ich das in , sagen wir mal, 3 sekunden schaffe :gutidee:

hehe...

mal ne andere frage, vielleicht dumm aber ich habe nie gefragt und nie drüber nachgedacht :

(ich HABE ein auto- von daher: bitte alle cool bleiben !) wenn man nur einen roller hätte, oder fahrrad oder mottorrad etc. (also kein auto MIT KOFFERRAUM !) dürfte man dann eigentlich seine LW zum Schiessstand transportieren ? also, zugiffsbereit wäre es ja in dem sinne nicht !

würde mich echt mal interessieren ! auch wenn ich mich jetzt oute aber das habe ich wirklich noch NIE erfahren !

phil

Geschrieben

nebenbei bemerkt:

magazine können im rechtlichen sinne NIE geladen werden, magazine werden gefüllt! sind sie befüllt und in der waffe, ist selbige gemäß der bereits richtigerweise angeführten anlage als geladen zu betrachten!

in welchem zwischenbehältnis sich die "getrennt von der waffe zu transportierende munition" befindet, ist sekundär.

dies darf sowohl eion magazin als auch ein ladeclip / -streifen sein!

(das röhrenmagazin eines uhr mal ausgenommen)

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