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IGNORED

10er Regelung bei Langwaffen


rugerclub

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Geschrieben
Nach dem Paragraphen der AWaffV darfst Du auch keinen neuen Schützen ausbilden, denn wer noch keine Erlaubnis hat, darf ja nicht schießen :huh: Ich staune, was sich da wieder für Konstrukte auftun. Läuft doch der Erlaubnisbefreiung des Schießens auf Schießstätten zuwider.

Also ich interpretiere das jetzt mal so: Mein AR hat ein 10er Magazin. Damit ist das per §6 nicht vom Schießen ausgeschlossen. Andere Magazine darf ich auf Wettkämpfen nicht verwenden.

Deine Interpretation gefällt mir ,

richtig dürfte aber leider die Ausführung von Thomas 74 sein <_<

Geschrieben
.... Andere Magazine darf ich auf Wettkämpfen nicht verwenden.

wieso denn nicht ?! lies dir mal .... abs. 3 durch, da steht geschrieben "ds bva kann auf antrag eines anerkannten schießsportverbandes ausnahmen von den verboten des abs. 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in nationalen oder internationalen bedeutenden schießsportwettkämpfen verwendete schusswaffen handelt."

also gibt es doch die möglichkeit für ausnahmen.

Geschrieben
wieso denn nicht ?! lies dir mal .... abs. 3 durch, da steht geschrieben "ds bva kann auf antrag eines anerkannten schießsportverbandes ausnahmen von den verboten des abs. 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in nationalen oder internationalen bedeutenden schießsportwettkämpfen verwendete schusswaffen handelt."

also gibt es doch die möglichkeit für ausnahmen.

Niemand hindert Dich daran, 30er zu besitzen. Wenn Du zu einem IPSC-Match nach Holland fährst bist Du ohne 30er sowieso aufgeschmissen :chrisgrinst:

Jürgen

Geschrieben
DU hast es gerade nötig , Dich über PISA Probleme bei anderen Leuten aufzuregen :rolleyes:

Selbst bist aber nicht in der Lage , richtig zu lesen und wiederzugeben , was da wirklich steht !

Wäre dort tatsächlich die Rede von "halbautomatischen Schußwaffen", so wie DU es behauptest , dann wären auch alle

Pistolen mit Mags von mehr als 10 Patronen ausgeschlossen.

Deshalb steht dort auch , tatsächlich ganz einfach zu lesen und zu kapieren

Ich sag da nur :peinlich::peinlich::peinlich:

Weil wir gerade bei PISA sind kopiere ich mal den Text des § 6 AWaffV rein:

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1.Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2.halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a)die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b)das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c)die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

3.halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.

Und jetzt erkläre mir bitte wo hier das Wort "Langwaffe" auftaucht.

Es steht da so wie ich zitiert hatte "halbautomatische Schußwaffen". In der Praxis wirkt sich diese Regelung nur bei Langwaffen aus weil in den Sportordnungen zugelassene Kurzwaffen nicht "ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Waffengesetzes ist".

Soviel zu " :peinlich: "

Geschrieben
Sondern zur Erlangung von Handhabungskenntnissen nach 1.1.3

Würde ich auch so sehen. Ausserdem ist die Behandlung von Störungen an Waffen im Gesetz überhaupt nicht erfasst. Und man kann viel in jedes Gesetz hineininterpretieren wenn man will.

Ist euch eigentlich schon aufgefallen das

§1 Grundregeln STVO

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

den Gebrauch von Russfiltern vorschreibt

Geschrieben
... In der Praxis wirkt sich diese Regelung nur bei Langwaffen aus...

Als Ergänzung dazu: Pistolen (konventioneller Bauart) sind nie Kriegswaffen und können folglich auch nicht den Anschein einer Kriegswaffe erwecken.

Auch Pistolen mit Reihenfeuer fallen nie unter das Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern unter das Verbot der Anlage 2 zum WaffG Textziffer 1.2.1. (also das Verbot von Vollautomaten, was nichts mit der Kriegswaffeneigenschaft zu schaffen hat).

Maschinenpistolen (ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind) sind indes immer Kriegswaffen.

Also würde die Magazinbeschränkung für sportliches Schießen (d.h. das schießen ausschließlich nach den Regeln einer vom BVA genehmigten Sportordnung) auch für einen als Kurzwaffe eingetragenen MP5K-Klon gelten (so dieser denn zum sportlichen Schießen freigegeben wäre, was aber aufgrund des Hülsenlängekriteriums der verwendeten Munition nicht sein kann).

Geschrieben
Als Ergänzung dazu: Pistolen (konventioneller Bauart) sind nie Kriegswaffen und können folglich auch nicht den Anschein einer Kriegswaffe erwecken.

Auch Pistolen mit Reihenfeuer fallen nie unter das Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern unter das Verbot der Anlage 2 zum WaffG Textziffer 1.2.1. (also das Verbot von Vollautomaten, was nichts mit der Kriegswaffeneigenschaft zu schaffen hat).

Maschinenpistolen (ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind) sind indes immer Kriegswaffen.

Also würde die Magazinbeschränkung für sportliches Schießen (d.h. das schießen ausschließlich nach den Regeln einer vom BVA genehmigten Sportordnung) auch für einen als Kurzwaffe eingetragenen MP5K-Klon gelten (so dieser denn zum sportlichen Schießen freigegeben wäre, was aber aufgrund des Hülsenlängekriteriums der verwendeten Munition nicht sein kann).

So ist es! :icon14:

Punkt 2 gilt für LANG und KURZwaffen, im punkt 3 werden NUR Langwaffen erfasst.

Deswegen gibt es auch keine MP5-Klone als sportlich zugelassene Kurzwaffen mit BKA-Bescheid..................auch keine GSG-5 mit SChubschaft als Kurzwaffe....

Geschrieben
Niemand hindert Dich daran, 30er zu besitzen. Wenn Du zu einem IPSC-Match nach Holland fährst bist Du ohne 30er sowieso aufgeschmissen :chrisgrinst:

Jürgen

und wie sieht das für ne 30M1 aus ?! auch auf´m stand, wenn ich mich vor kurzem nicht geirrt habe, hat ein schützenkollege gemeint, dass er für die auch ein 30er mag hat. dürfte er das voll laden ?! besitzen ist klar.

Geschrieben
Weil wir gerade bei PISA sind kopiere ich mal den Text des § 6 AWaffV rein:

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1.Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2.halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a)die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b)das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c)die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

3.halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.

Und jetzt erkläre mir bitte wo hier das Wort "Langwaffe" auftaucht.

Es steht da so wie ich zitiert hatte "halbautomatische Schußwaffen". In der Praxis wirkt sich diese Regelung nur bei Langwaffen aus weil in den Sportordnungen zugelassene Kurzwaffen nicht "ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Waffengesetzes ist".

Soviel zu " :peinlich: "

Naja Jennerwein - dir hatte man gestern aber wirklich einen "gebrauchten Tag" angedreht... ein Eigentor nach dem anderen...

Die Aussage (und dieses ganze Thema hier), die du mit "PISA" abegbügelt hast, bezog sich auf die Magazinkapazität (von mir fett markiert und unterstrichen) und nicht auf den Anschein einer vollauto Kriegswaffe (wie von dir markiert).

Da hast du schlicht und einfach den falschen Teil zitiert!

Geschrieben
Weil wir gerade bei PISA sind kopiere ich mal den Text des § 6 AWaffV rein:
3.halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
Und jetzt erkläre mir bitte wo hier das Wort "Langwaffe" auftaucht.

In Deinem eigenen Zitat unter der Nummer 3 Du oberster aller PISA Kenner :lol:

Soviel zu " :peinlich: "

Du sagst es ,

ein Zeichen für oberpeinlich gibt es leider nicht :heuldoch:

Geschrieben
Naja Jennerwein - dir hatte man gestern aber wirklich einen "gebrauchten Tag" angedreht... ein Eigentor nach dem anderen...

Die Aussage (und dieses ganze Thema hier), die du mit "PISA" abegbügelt hast, bezog sich auf die Magazinkapazität (von mir fett markiert und unterstrichen) und nicht auf den Anschein einer vollauto Kriegswaffe (wie von dir markiert).

Da hast du schlicht und einfach den falschen Teil zitiert!

Ich hab vor lauter Lachen über den guten Jennerwein gar nicht weitergelesen ,

aber Du hattest es ja schon zweieinhalb Stunden vorher auf den Punkt gebracht :eclipsee_gold_cup:

@ Jennerwein :

Ist doch nur lustig .

Wer den Schaden hat , braucht für den Spott nicht zu sorgen .

Aber so eine komische Steilvorlage muß man doch einfach ausnutzen.

Also , deshalb , lache jetzt mal über Dich selbst und mit uns zusammen ,

das ist gesund :s75:

Gruß

Gottfried

Geschrieben
Na klar. Nur nicht ins Gewehr stecken :rolleyes:

Jürgen

Er darf es ins Gewehr stecken und durchladen, nur nicht abdrücken. :heuldoch:

Geschrieben
Er darf es ins Gewehr stecken und durchladen, nur nicht abdrücken. :heuldoch:

OK, OK,...

:blush:

Obwohl:

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

3.halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

Dann fängt der Sport erst mit dem Zeigefingerkrümmen an? :gutidee:

Jürgen

Geschrieben
Dann fängt der Sport erst mit dem Zeigefingerkrümmen an? :gutidee:

Du darfst ja nicht im Laufen schiessen. :icon14:

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