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IGNORED

WaffG


gasbrandt

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Nun ist es ja so, dass die Änderung im WaffG zwar beschlossen ist, aber keiner so richtig weiß, wie es weitergeht.

Mir stellt sich das Problem, dass es, bisher, erlaubt war, einen Taser zu besitzen und auf befriedetem Besitztum zu führen, wenn er mit einem "F" gekennzeichnet ist.

Wer kann mir helfen und eine halbwegs vernünftige Antwort geben, die rechtlich untermauerbar ist?

Weiß jemand, wo man eine VERNÜNFTIGE Änderung mit Durchführungsanweisung findet, bzw. herunterladen kann?

Geschrieben

Was willst Du nun genau wissen?

Der geänderte komplette Gesetzestext ist mittlerweile an mehreren Fundstellen verfügbar.

Wenn es nur um den Taser geht: Das ist (jetzt) ein verbotener Gegenstand, vollkommen egal ob da ein "F im Fünfeck" oder sonstige lustige Prüfzeichen drauf sind.

Dazu: Anlage 2, Abschnitt 1, Ziffer 1.3.6 WaffG lesen!

Geschrieben

Wer hat Dich denn gebissen ?

F-Im-Fünfeck auf Taser war jetzt ein Scherz, Oder ?

Wie bereits geschrieben (Mist, zu Spät) Taser sind verboten. Generell. Besitz, Erwerb und Führen ist strafbar. Kontakt-Elektroschock-gerät geht noch. Pfefferspray, SSW, JPX geht noch.

Geschrieben
Wer hat Dich denn gebissen ?

F-Im-Fünfeck auf Taser war jetzt ein Scherz, Oder ?

Ne, ne, ne. Da hat er schon ganz Recht. Taser hatten ein "F". Kanst Du sogar im aktuellem Frankonia Katalog auf S. 207 bewundern.

Es gab 2 Sorten Kartuschen. Mit F und 5 m Reichweite und eine 10 m reichende Behördenversion.

Geschrieben

OK, OK, bin ich wieder schlauer geworden. Dachte immer, das gäb's nur für Schusswaffen (Geschoss durch ? Lauf ?). Aber wenn der Hersteller es anbringt, wird der sicher wissen was er tut. :blush:

Noch Nachtrag zum Führen. Im waffenrechtlichen Sinn ist die Frage komisch:

und auf befriedetem Besitztum zu führen,

Es gibt zwei Bereiche:

1.) Eigene Wohnung, Haus, Grundstück oder Geschäftsräume

2.) Alles außerhalb.

Im Raum 2.) führt man, in Raum 1.) nicht. Wenn man mit der Erlaubnis eines dritten in dessen Raum 1.) Führt, brauch man keine (amtliche) Erlaubnis (WS). Sonst wär' das mit der Schießstätte komisch.

Geschrieben
Wenn man mit der Erlaubnis eines dritten in dessen Raum 1.) Führt, brauch man keine (amtliche) Erlaubnis (WS).

....sofern es durch den vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit steht.

Geschrieben
Elektroschock-gerät geht noch.

Elektroimpuslgeräte ohne Prüfzeichen wurde die Zulassungsfrist bis 31.12.2010 verlängert.

Elektro-Distanzgeräte = Taser:

Distanz-Elektroimpulsgerät,

mit Änderung des WaffG zum 01.04.2008 verbotene Waffe

§ 2 Abs. 3 WaffG

Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG

OWI gem. § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG

Wie ich das Gesetz interpretiere, sind diese Taser ohne Kartusche ein normales Elekroimpulsgerät, weil es dann kein Distanzgerät ist. (Bin mir aber noch nicht ganz sicher)

Genau wie bei der Präzisionsschleuder, ohne Armstütze, bzw. ohne die Vorrichtung für eine Armstütze ist diese nicht vom WaffG erfaßt.

Geschrieben
....sofern es durch den vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit steht.

Du fängst jetzt wieder mit erlaubnispflichtigen Feuer-Schusswaffen an. Denn nur in dem Bereich gibt's dieses notdürftige Zweckgedöns. Dann mach mal direkt mit der Jäger-Ausnahme weiter. Und vergiss den Ausschluss der öffentlichen Veranstaltung nicht. Und die Ausnahme der Schreckschusswaffen mit kleinem WS. Und Signalwaffen auf Seefahrzeugen. Und überhaupt alle Polizisten, Zöllner und BW-Angehörigen......

grrrrrr.....

Ich weiß ja was Du meinst. Der Jäger darf nicht mit der Fangschusswaffe den Autohof bewachen. :drinks:

Geschrieben
Du fängst jetzt wieder mit erlaubnispflichtigen Feuer-Schusswaffen an. Denn nur in dem Bereich gibt's dieses notdürftige Zweckgedöns.

Genau !

In den Räumen oder auf dem umfriedeten Grundstück von Onkel Alfons darf man, sofern der Onkel dies erlaubt (oder gar gewünscht...) hat, mit dem Dolch (Waffe), dem feststehenden Messer mit 16cm-Klinge, dem ASP-Stock etc. herumlaufen.

Diese Gegenstände sind keinem Bedürfniszweck unterworfen...

Anm.: allerdings nützen sie einem im Wohnzimmer, Hobbyraum oder auf der Terrasse von Onkel Alfons auch

nicht so furchtbar viel.

Geschrieben
Du fängst jetzt wieder mit erlaubnispflichtigen Feuer-Schusswaffen an. Denn nur in dem Bereich gibt's dieses notdürftige Zweckgedöns. Dann mach mal direkt mit der Jäger-Ausnahme weiter. Und vergiss den Ausschluss der öffentlichen Veranstaltung nicht. Und die Ausnahme der Schreckschusswaffen mit kleinem WS. Und Signalwaffen auf Seefahrzeugen. Und überhaupt alle Polizisten, Zöllner und BW-Angehörigen......

:rolleyes: genau das meinte ich...

Ich weiß ja was Du meinst. Der Jäger darf nicht mit der Fangschusswaffe den Autohof bewachen. :drinks:

:s75: Aber nicht mehr soviel, hatte gestern Abend schon viel zuviel.... :bad:

Geschrieben
Genau !

In den Räumen oder auf dem umfriedeten Grundstück von Onkel Alfons darf man, sofern der Onkel dies erlaubt (oder gar gewünscht...) hat, mit dem Dolch (Waffe), dem feststehenden Messer mit 16cm-Klinge, dem ASP-Stock etc. herumlaufen.

Diese Gegenstände sind keinem Bedürfniszweck unterworfen...

Anm.: allerdings nützen sie einem im Wohnzimmer, Hobbyraum oder auf der Terrasse von Onkel Alfons auch

nicht so furchtbar viel.

..kommt auf die Tante an!

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