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IGNORED

Temporäres Umsiedeln in die Schweiz


boerny

Empfohlene Beiträge

Hallo Waffenrechtskundige,

Ich stehe vor dem Problem das ich Beruflich die nächsten 5-8 (eher 8 ich kenne der Projektumfang) Jahre in Bern in der Schweiz verbringen werde, und nun stellt sich die Frage wie es sich mit meinen WBK und dem Bedürfnis verhält da ich in dieser Zeit nicht an einem regelmäßigen Tranig teilnehmen kann.

Meine Frage ist wird mir hier das Bedürfnis aberkannt? Und wie ist es mit der Mitnahme der Pistole in die Schweiz da es sich hier um einen Längerfristigen Aufenthalt handelt, und ich meine Wohnung in D eigentlich auflösen wollte.

Danke im Voraus

Boerny

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Hallo Waffenrechtskundige,

Ich stehe vor dem Problem das ich Beruflich die nächsten 5-8 (eher 8 ich kenne der Projektumfang) Jahre in Bern in der Schweiz verbringen werde, und nun stellt sich die Frage wie es sich mit meinen WBK und dem Bedürfnis verhält da ich in dieser Zeit nicht an einem regelmäßigen Tranig teilnehmen kann.

Meine Frage ist wird mir hier das Bedürfnis aberkannt? Und wie ist es mit der Mitnahme der Pistole in die Schweiz da es sich hier um einen Längerfristigen Aufenthalt handelt, und ich meine Wohnung in D eigentlich auflösen wollte.

Danke im Voraus

Boerny

Hi

Sobald Du eine eine Aufenthaltserlaubnis in CH hast, steht Dir meines Wissens nichts im Weg, Deine Waffen mit zu nehmen.

Weshalb soll Dein Bedürfnis aberkannt werden? Bleibe halt Mitglied im Verband und Verein.

Gruß

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Hallo Boerny,

Du hast eine Interessante Frage aufgeworfen!

Grundsätzlich sind Waffen, die vor mehr als drei Jahren erworben wurde, von routinemäßigen Überprüfungen des Bedürfnisses ohne konkreten Anlaß ausgenommen.

Aber:

1. sehen viele Sachbearbeiter dies andern und fragen gerne nach, ob denn zwischenzeitlich 18x jährlich traniert und mindestens 1 ordentlicher Wettkampf mit jeder Waffe geschossen wurde,

2. kann jeder Sachbearbeiter einen "Anlaß" zu einer solchen Überprüfung fingieren.

Sobald Du Dich polizeilich abmeldest, wird diese Meldung an Deine zuständige Behörde weiter geleitet - was sehr schnell Fragen nach Deinem weiteren Bedürfnis aufwerfen kann.

Es gab im WO bereits früher einen solchen Fall (einjähriger Auslandsaufenthalt uin Spanien / Waffen waren in Deutschland verblieben / Schütze hatte in Spanien mit Leihwaffen weiter trainiert / Ergebnis: Bedürfnis aberkannt, da er nicht mit seinen eigenen Waffen geschossen hatte!).

Aber: Sobald Du im Ausland bist - und zwar mit Deinen Waffen - gilt zunächst das deutsche WaffG für Dich nicht mehr!

Ist aber eine sehr komplizierte Materie, die nict mit einem Blick ins WaffG beantwortet weden kann.

Falls Du ein vertrauensvolles Verhältnis zu Deinem Sachbearbeiter hast, solltest Du ihn vielleicht danach fragen. Dann dessen Antwort schriftlich bestätigen lassen.

Gruß, glockero

Beim Verbringen der Waffen und Munition sind natürlich viele Dinge zu bechten (Schweizerisches Recht, deutsche Verbringungsgenehmigung etc.).

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Aber: Sobald Du im Ausland bist - und zwar mit Deinen Waffen - gilt zunächst das deutsche WaffG für Dich nicht mehr!

Das ist richtig, aber das Bundesverwaltungsamt bleibt für die im Ausland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen zuständig und wird zumindest einen Nachweis über die Verbringung ins Ausland fordern.

Und wenn Du mit den Waffen wieder zurückkommst, geht das Spielchen von vorne los...

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@boerny

Bevor du die Pistole in die Schweiz mitnimmst, frage bitte doch hier an unter Kontakt (du kannst auch telefonisch dort anrufen) http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/...eit/waffen.html Die kompetenten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dort können dir sicherlich genau Auskunft geben wie es mit der Einfuhr unter welchen Kondiditionen steht, sowie alle anderen Fragen die du bezüglich Schweizer Waffenrecht usw. hast.

BTW: In der Schweiz gibt es momentan kein Bedürfnisprinzip. Das heisst konkret du kannst dann schiessen gehen wann immer dir danach ist oder eben nicht ist. Auch eine Mitgliedschaft in einem Schützenverein ist nicht erforderlich.

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  • 4 Wochen später...

Hallo Kenner,

ich habe das gleiche Problem wie Boerny, aber bei mir geht es für drei Jahre nach Schweden. In Schweden selbst habe ich alle Voraussetzungen erfüllt Waffen zu besitzen. Die sind auch grundsätzlich nicht abgeneigt meine Waffen auch noch einmal dort zu registrieren. Ich hätte dann einmal eine "Waffenbesitzkarte" in Schweden und eine für Deutschland wobei beide Behörden nichts dagegen haben, dass die Waffen doppelt registriert sind.

Allerdings fordert nun die schwedische Behörde "Polis - Tillstandsmyndighet" eine Nachweis, dass ich die Erlaubnis habe, die Waffen aus Deutschland auszuführen. Mein Sachbearbeiter in Deutschland ist ratlos und ich leider auch.

Ich habe ein Vordruck als Muster bekommen, wenn ich Waffen aus Schweden ins Ausland verbringen möchte. Diese bezieht sich auf Artikel 11 der Direktive 91/477/EEG bzw. Artikel 10 von 93/15/EEG. Das gleiche muss es doch auch in Deutschland geben - oder?

Vielen Dank schon für eure Mühe und die Antworten,

XMaster

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Das gleiche muss es doch auch in Deutschland geben - oder?

Ich bin kein Jurist und habe auch noch nie eine Verbringung durchgeführt. Ich würde aber vermuten, dass für eine Verbringung nach §31 Abs. 1 WaffG eine Verbringungserlaubnis nach §29 Abs. 1 AWaffV erforderlich ist, die von der zuständigen Behörde ausgestellt werden muss. Aus einem Entwurf einer Verwaltungsvorschrift von 2006 entnehme ich, dass es dazu ein Muster eines Erlaubnisscheins in Anlage 16 geben könnte. Die zuständige Behörde bzw. der SB müsste eigentlich wissen, worum es dabei geht.

(Das gilt anscheinend nur für Verbringung innerhalb der EU.)

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