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IGNORED

Transport von Waffen durch Erben (ohne eigenes Bedürfnis)


bullpup

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Geschrieben

Wenn man kein Bedürfnis hat, darf man dann Schusswaffen überhaupt führen?

Das führen ist ja immer auch an ein Bedürfnis gebunden.

Nach dem neuen WaffG (1.Apr.) wird auf §12 Abs.3 Nr. 2 verwiesen wenn diese im Zusammenhang mit dem Einbau steht. Obwohl da auch von Bedürfnis die Rede ist. :confused:

Darf ein Erbe seine (blockierten) Waffen also nicht zur Reparatur, zum Verkauf etc. Transportieren?

Er darf nur zum Einbau transportieren, zurück auch nicht? :rolleyes:

Aber ich glaube ich habe irgendwo was nicht verstanden, oder?

Geschrieben

Jetzt kommt wieder so eine: "So wie ich's verstanden habe"-Antwort...

Die Jungs und Mädels denen wir zu Pöstchen im Bundestag verholfen haben, und die das Gesetz verabschiedet haben, glauben, daß ein Erbe "kein" waffenrechtliches Bedürfnis hat.

Demnach zäumt es sich wieder so auf, daß er keinen Ausnahme-Sonderfall vom Führen namens "Transport" geltend machen kann. Denn Transport geht nur "zum vom Bedürfnis umfassten Zweck".

Andererseits gesteht man einem Sammler durchaus das Schießen zu. Er hat als Besitzer ein Interesse daran, könnte verkaufen wollen etc. Auch der Jäger darf ja zum Üben auf den Stand. Und dort auch sportlich schießen. Mit seinen Jagdwaffen. Dieser Bedürfnisumfassende Wahnsinn ist also sehr gummi-artig.

Ein Erbe, der auch noch Schütze oder Jäger ist, ist sowieso fein raus. Man könnte jetzt also die Analogie verwenden und den Besuch beim Büxer (zum Verkauf, Reparatur, Blockieren) genauso sehen, wie den Test auf dem Schießstand, um den Marktwert einer Waffe zu ermitteln.

Das Problem bei solchen rechtlichen Konstruktionen ist eben, daß relativ viele Ding da aufeinandergestapelt werden, und keines der (Deiner) Argumente umfallen darf.

Es ist natürlich albern, wenn man als Erbe die Waffe einem befreundeten Schützen geben kann, der einen dann mit auf den Stand nimmt, selbst darf man aber nur auf dem Weg hin und zurück seine Waffe nicht tragen schleppen. Albern, sinnvoll, wirksam sind aber alles Begriffe, die mit dem WaffG nix zu tun haben.

Mein Fazit: Wenn man 100% sicher sein möchte, nie nie niemals nix was Falsches zu machen, bleibt man im Bett, die ererbten Kanonen im Schrank. Es gibt aber reichlich legale Konstruktionen, wo auch mit Erbwaffen auf einem dafür zugelassenen Schießstand durch den Erben geschossen werden kann. Da ist man definitiv auch auf der sicheren Seite.

Geschrieben

Noch im Entwurf zur neuen VwV wurde jedenfalls klargestellt, dass auch der Erbe zuweilen ein Bedürfnis haben kann, seine Erbwaffen auf dem Schießstand auszuprobieren. Notfalls kann man sich ja darauf stützen, aber um ganz sicher zu gehen, sollte man von seiner Waffenbehörde eine schriftliche Bestätigung hierzu fordern.

Geschrieben

So ganz habe ich die Ausgangsfrage nicht verstanden. In dem Titel schreibst Du was von Transport, im Beitrag aber Führen.

Führen dürfen sie nicht, aber da im Haus und auf dem Schießstand kein Führen in dem Sinne statt findet, dürfen auch geerbte Waffen dort ausgepackt werden.

Man braucht ja nur mal auf der WBK schauen. Dort steht auf dem Deckel:

... die Erlaubnis erteilt, die .... Schusswaffen zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben.

Ich wüsste nicht, dass das bei Erben eingeschränkt wird*. Grund könnte auch ein Verkaufsinteresse sein, so dass der Interessent diese mal auf dem Stand zur Probe schießen möchte.

Nur beim regelmäßigen Schießtraining mit einer Erbenwaffe sehe ich Probleme.

Das Bedürfnis des Transportes zum BüMa lässt sich einfach daraus herleiten, dass dieser die Waffe(n) begutachten, prüfen, putzen, verkaufen oder neuerdings sperren/entsperren muss.

* Die neue Erbenregelung unbeachtet.

BTW: Das kann ja nicht für den Jäger gelten, der Langwaffen geerbt hat. Denn dieser ist ohnehin berechtigt, beliebig viele Langwaffen zu erwerben und als Jäger zu benutzen. So kann dieser diese doch als Jäger offiziell übernehmen.

Geschrieben

Auch über § 8 WaffG kann man ja als Erbe ein Bedürfnis geltend machen. Ich frag mich nur, wie das auf die Schnelle glaubhaft gemacht werden kann, wenn er noch keine Schießnachweise hat, aber es natürlich ab sofort unbedingt vor hat, regelmäßig auf dem Schießstand zu verkehren. Das kann ja heiter werden...

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