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IGNORED

Ausnahmen für Sicherheitskräfte/Wachleute beim Führverbot?


sixshooter666

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Geschrieben

Moin, im neuen Waffg. steht was von Ausnahmen vom Führverbot für Wachleute und Sicherheitskräfte. Weiss jemand ob es da schon genaueres gibt?

Es geht mir um das Führverbot in Diskotheken von Hiebwaffen (Tele), genau genommen kann das Führverbot da ja garnicht greifen, da es sich ja nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelt oder sehe ich das falsch.

Ich will hier keine Ansprachen ob das denn nötig ist oder ähnliches, sondern nur die Gesetzeslage klären, wenn es da schon was zu klären gibt.

Bisher war es schon so, dass die eventuell herbei gerufenen Polizeibeamten auf die Dinger allergisch reagierten, bisher konnten sie es mir aber nicht verbieten. In einigen Situationen hat mir mein ASP auf jedenfall schon sehr geholfen, sei es um angreifer abzuwehren, von einem Angriff abzubringen oder um leute zu fixieren oder zu entwaffnen.

Schon komisch, bei CS/OC meckern die herren in grün und wenn man sie ruft meckern sie auch.

Ich weiss, man kann das ganze problem mit einer dicken maglite umgehen, allerdings finde ich die dinger so schrecklich unhandlich. Ausserdem sieht jeder das man das Teil dabei hat und mal ehrlich, wenn ich am eingang einer diskothek einen schwer behangenen Türsteher sehe, denke ich mir immer "Wo bin ich denn hier gelandet??"

Da im Gesetz nur was von Ausnahmen geschrieben wird, bin ich mir da nicht mehr so sicher, was ich ab nächsten Monat machen soll. Sollte man um sich rechtlich abzusichern eventuell mal mit der Behörde reden oder wie seht ihr das?

Geschrieben

stimmt wohl, in der regel ist es so. ich will nicht alle über einen kamm scheren, einige die ich kennen lernen durfte, waren echt top, haben alles superschnell geregelt. Ich hatte aber auch welche, die nen riesen tamtam gemacht haben, als sich einer bei den herbei gerufenen beamten wegen einem tele beschwert hat. Dabei hat ihn nur ein angestellter fixiert. Naja, so ists halt, aber ich bin mir immernoch nicht sicher was jetzt ab 1.4 geht.

Geschrieben
Naja, so ists halt, aber ich bin mir immernoch nicht sicher was jetzt ab 1.4 geht.

Ich fürchte, das wird dir auch niemand sagen können. Selbst die Abgeordneten aus dem Innenausschuss widersprechen sich ja in Aussagen zu bestimmten Fallbeispielen....

Wenn du es genau wissen willst, dann beantrage einen Feststellungsbescheid bei der Behörde. Da bin ich aber nicht vom Fach. Müsste jemand anders hier erklären, wie sowas abläuft...

bye knight

Geschrieben

ich glaube auf manchen ja, aber nicht in dískotheken, frag mich nicht warum, wurde uns einfach mal beigebracht.

Einen Feststellungsbescheid gibt es ja, der das verbot verneint, aber auch wenns wirklich keine hiebwaffe ist, die gesamte fachpresse sieht das führverbot auch auf Teleskopabdrängstöcke zutreffend. Ärger mit falsch informierten Polizeibeamten ist vorprogrammiert. Ich hab den Feststellungsbescheid sogar immer beim arbeiten dabei gehabt.

Geschrieben

Ein Schlagstock ist selbstverständlich eine Hiebwaffe nach dem Waffengesetz, da er dazu bestimmt ist, durch einen Hieb Verletzungen zuzufügen und somit die Verteidigungsfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Damit fällt er grundsätzlich unter das neue Führverbot. Vermutlich wird man aber für hauptberufliche Sicherheitskräfte Ausnahmen genehmigen.

Eine "öffentliche Veranstaltung" zeichnet sich durch zwei Merkmale aus:

Zum ersten hat sie den Charakter eines besonderen Ereignisses. Das trifft für einen gewöhnlichen Diskoabend nicht zu. Aber beispielsweise für das Konzert einer Live-Band in einer Diskothek.

Zum zweiten ist sie öffentlich, d.h. grundsätzlich hat jedermann Zutritt. Das ist der Unterschied zu einer geschlossenen Veranstaltung wie beispielsweise einer Familienfeier mit geladenen Gästen.

Geschrieben

Jennerwein meint, daß rein technisch gesehen eine Hiebwaffe immer eine Klingenwaffe ist (im Unterschied zur Schlagwaffe). Das ist aber für die waffenrechtliche Beurteilung unerheblich, weil die Definition von Hieb- und Stoßwaffen aus der Anlage zum WaffG erheblich umfangreicher ist und auch Schlagstöcke etc. umfaßt. Es gibt also einen technischen und einen juristischen Hiebwaffenbegriff, und der juristische ist vor Gericht natürlich ausschlaggebend.

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