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IGNORED

Frage zur Entwickelung des §37


DAK

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Hallo,

mich würd mal interessieren, wie sich der §37 (verbotene Gegenstände) im Laufe der Zeit entwickelt hat. Besonders im Hinblick auf die Einhandmesserproblematik. Eigentlich hätte ich erwartet, das der Gesetzgeber diese, wie vorher z.B. die Butterflymesser und die Stoßdolche, gleich ganz verbietet. Wahrscheinlich hat man dann aber doch eingesehen, das damit hunderttausende rechtschaffende Bürger kriminalisiert würden. Es gibt ja schon einen verbotenen Gegenstand, der praktisch in jedem Haushalt zu finden ist.

Also ist es so, das der §37 erst mit dem Waffengesetz 1972 geschaffen wurde?

Es war ja wohl so, das der Anscheinsparagraph direkt aus der Verwendung des Landmann JGL durch die Baader Meinhoff Gruppe entstanden ist.

Ich hab auch mal gehört, das das Verbot von Stahlruten darauf beruht, das bei den Schahbesuchen in den 60er Jahren irgendwelche Demonstranten mit diesen Dingern aufeinander eingeprügelt haben. Kann das jemand bestätigen?

Das Verbot von starken Schleudern soll eingeführt worden sein, nachdem Demonstranten (gegen die Startbahn West) in den 70ern mit solchen Geräten auf die Polizei geschossen haben. Stimmt das ?

Wie war das mit den automatischen Messern über 8,5 cm Klingenlänge. Gabs da früher auch diegleichen Situationen wie heute mit den Einhandmessern? ( ey, hasse Problem),waren die mal legal, und wenn bis wann?

Was war mit Schlagringen und Totschlägern? Waren die mal in D zu erwerben? Ich meine mal gehört zu haben, die wären erst Ende der 60er verboten worden. Was ist die Definition von Totschläger laut Gesetz. Ich hab mal so ein Teil bei einer Polizeiausstellung gesehen. Das war nur eine Metallkugel an einer Lederschnur. Es gibt aber auch z.B. derartige Gegenstände für Angler. Nur ist dann die Verbindung zur Kugel starr. Sind das dann keine Totschläger?, für Fische jedenfalls doch.

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mich würd mal interessieren, wie sich der §37 (verbotene Gegenstände) im Laufe der Zeit entwickelt hat.

Ich setze hier zur Info mal den alten §37 rein:

Abschnitt VII

Verbote

§ 37 Verbotene Gegenstände

(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instand zu setzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:

1. Schusswaffen, die

a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,

B) eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,

c) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,

d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,

e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,

2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen und für Schusswaffen bestimmt sind,

3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,

4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,

5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser),

6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,

7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und dazu bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann,

8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind,

9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,

10. Nachbildungen von Schusswaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e,

11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteckläufe und Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind. Es ist ferner verboten, zur Herstellung von Gegenständen der in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art anzuleiten oder Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit

1. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder bestimmt sind und ihnen überlassen werden,

2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrages tätig wird oder

3. jemand für Schusswaffen, die zugleich Kriegswaffen sind, eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen besitzt oder einer solchen Genehmigung nicht bedarf.

(3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Die Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhütung von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.

(4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn

1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder einen Antrag nach Absatz 3 stellt,

2. der Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich einem Berechtigten überlässt.

(5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist, kann die zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie unanfechtbar versagt, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem bisher Berechtigten zu.

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Ich finde diesen § hochinteressant, spiegelt er doch die Ängste der Politiker zu den entsprechenden Zeiten wieder. Anfang der 70er die Terroristen, dann später die Demonstranten. Deshalb würd ich gern wissen, was die anderen Verbote verursacht hat. Es scheinen ja teilweise wirklich einelne Ereignisse gewesen zu sein, und nicht Entwickelungen über einen längeren Zeitraum.

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Also ist es so, das der §37 erst mit dem Waffengesetz 1972 geschaffen wurde?

Es war ja wohl so, das der Anscheinsparagraph direkt aus der Verwendung des Landmann JGL durch die Baader Meinhoff Gruppe entstanden ist.

Ja - einige Modelle des Landmann Gewehrchens erinnerten sehr stark an eine vollautomatische Waffe und war bis dahin frei erwerbbar (Pistolengriffe wie bei der Tommy-Gun, Laufkühlrippen usw.). Mit HV Munition neigte das Teil - je nach Magazingröße - auch schon mal zum 15-eln :rolleyes:

Ich hab auch mal gehört, das das Verbot von Stahlruten darauf beruht, das bei den Schahbesuchen in den 60er Jahren irgendwelche Demonstranten mit diesen Dingern aufeinander eingeprügelt haben. Kann das jemand bestätigen?

Ich kann mich noch gut an die Demos wegen des Schahbesuchs erinnern. Da ging es teilweise ordendlich zur Sache. Da diese Stahlruten zu dieser Zeit nicht verboten waren, sind sie sicher auch benutzt worden.

Das Verbot von starken Schleudern soll eingeführt worden sein, nachdem Demonstranten (gegen die Startbahn West) in den 70ern mit solchen Geräten auf die Polizei geschossen haben. Stimmt das ?

Ja - es gab dadurch auch reichlich Verletzte auf der Seite der Ordnungskräfte.

Wie war das mit den automatischen Messern über 8,5 cm Klingenlänge. Gabs da früher auch diegleichen Situationen wie heute mit den Einhandmessern? ( ey, hasse Problem),waren die mal legal, und wenn bis wann?

Springmesser mit abenteuerlichen Klingenlängen im 20 cm - Bereich gab es in jedem gut sortierten Stahlwarenladen (ebenso Schlagringe und Totschläger). Sie gehörten einfach zur "Grundausrüstung" eines jeden "Halbstarken" der etwas auf sich hielt. Messerstechereien waren jedoch nicht auf der Tagesordnung - gut, wegen des noch nicht existierenden Internets waren entsprechende Informationen nur regional der lokalen Presse entnehmbar.

Was war mit Schlagringen und Totschlägern? Waren die mal in D zu erwerben? Ich meine mal gehört zu haben, die wären erst Ende der 60er verboten worden. Was ist die Definition von Totschläger laut Gesetz. Ich hab mal so ein Teil bei einer Polizeiausstellung gesehen. Das war nur eine Metallkugel an einer Lederschnur. Es gibt aber auch z.B. derartige Gegenstände für Angler. Nur ist dann die Verbindung zur Kugel starr. Sind das dann keine Totschläger?, für Fische jedenfalls doch.

Diese Gegenstände verschwanden erst mit der Änderung des WaffG. 1972. Bei den "Totschlägern gab es zwei Versionen. Einmal die klassische Teleskop-Stahlfederrute mit diesem Stahlknubbel am Ende und alternativ eine Bleikugel in so einer Art dünnen Lederwurst mit einer Handschlaufe.

Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich auch Schreckschußwaffen (Revolver) gesehen, deren einzige Abänderung aus einem Stahlstift kurz hinter dem Korn bestand. Die Züge waren im Lauf noch vorhanden und die Trommel offen. Tja - das waren noch Zeiten (ohne Mord und Totschlag an jeder Ecke).

LG

Manfred

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Ja - einige Modelle des Landmann Gewehrchens erinnerten sehr stark an eine vollautomatische Waffe und war bis dahin frei erwerbbar (Pistolengriffe wie bei der Tommy-Gun, Laufkühlrippen usw.). Mit HV Munition neigte das Teil - je nach Magazingröße - auch schon mal zum 15-eln :rolleyes:

Ich kann mich noch gut an die Demos wegen des Schahbesuchs erinnern. Da ging es teilweise ordendlich zur Sache. Da diese Stahlruten zu dieser Zeit nicht verboten waren, sind sie sicher auch benutzt worden.

Ja - es gab dadurch auch reichlich Verletzte auf der Seite der Ordnungskräfte.

Springmesser mit abenteuerlichen Klingenlängen im 20 cm - Bereich gab es in jedem gut sortierten Stahlwarenladen (ebenso Schlagringe und Totschläger). Sie gehörten einfach zur "Grundausrüstung" eines jeden "Halbstarken" der etwas auf sich hielt. Messerstechereien waren jedoch nicht auf der Tagesordnung - gut, wegen des noch nicht existierenden Internets waren entsprechende Informationen nur regional der lokalen Presse entnehmbar.

Diese Gegenstände verschwanden erst mit der Änderung des WaffG. 1972. Bei den "Totschlägern gab es zwei Versionen. Einmal die klassische Teleskop-Stahlfederrute mit diesem Stahlknubbel am Ende und alternativ eine Bleikugel in so einer Art dünnen Lederwurst mit einer Handschlaufe.

Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich auch Schreckschußwaffen (Revolver) gesehen, deren einzige Abänderung aus einem Stahlstift kurz hinter dem Korn bestand. Die Züge waren im Lauf noch vorhanden und die Trommel offen. Tja - das waren noch Zeiten (ohne Mord und Totschlag an jeder Ecke).

LG

Manfred

Danke, das ist ja mal eine fundierte Aussage !

Gabs da eigentlich auch einen Auffruf diese Gegenstände abzugeben, oder konnte man eine Ausnahmegenehmigung (wie für den Landmann) erhalten?

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