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IGNORED

Vereinsaustritt -Zwangsenteignung der Waffen


silberpfeil5063

Empfohlene Beiträge

Zum Ursprungsthema:

Aus der Kommentierung (und aus den BT-Drucksachenbegründungen):

Auszug:

45.3.1

Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst

sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt,

und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden

Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem

Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt

– etwa über mehrere Jahre hinweg -, von einem lediglich vorübergehenden

Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen

ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben

wird (z. B. bei einem vorübergehenden beruflich bedingten Aufenthalt im

Ausland etc.).

Auf die Regelung des § 8 Abs. 2 wird hingewiesen; ein Widerruf

wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen

Fällen nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum

Führen einer Waffe handelt.

45.3.2

In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn

keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus

besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden.

Hinzuweisen ist auf die besondere Regelung des § 8 Abs. 2, die das Vorliegen

eines Bedürfnisses für das Behaltendürfen legal unter diesem Bedürfnisgrund

erworbener Waffen für Personen mit dem Status eines Jägers

oder Sportschützen im dort genannten Sinne unterstellt.

Der Begriff „besonderer Grund“ ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein

allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der

Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung.

Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, in

denen beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch

z. B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze

oder Sammler ein besonderes Interesse begründen.

Anmerkung Muni:(Hier könnte auch "krankheitsbedingt, o.ä. stehen....)

Der Widerruf der Erlaubnis und das Absehen von ihm beziehen sich pauschal auf den

Bestand, der von dem jeweiligen Bedürfnis umfasst ist.

Also so einfach ins Bockshorn muss man sich auch in Nordrhein-Vandalien nicht jagen lassen..

GF

Muni

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... findet sich dann wirklich in ganz Deutschland kein Verein, der sich gegen diesen Vereinszwangwahnsinn stellt und für eine Placebogebühr von einem Euro p.a. Mitgliedschaften bescheinigt?!

Das Behaltenkönnen einer Waffe hat einen gewissen Marktwert. Ein Verein, der nur eine geringe Placebogebühr verlangen würde, bestünde aus Narren, das Behalten einer Waffe derart unter Marktwert zu verkaufen.

Im Klartext: Die Dame sollte wieder in einen Verein eintreten, das ist die billigste und einfachste Lösung. Alles andere wird teurer. Waffen auf den Ehemann umschreiben (Gebühren) und eventuell Rechtsanwalt, um das gegenüber einer unwilligen Behörde gegenüber durchzudrücken. Merke - Geiz ist nicht immer geil.

Klaas

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Kann vielleicht jemand kurz Stellung nehmen und vielleicht auf den entsprechenden § hinweisen, besteht die gesetzliche Möglichkeit mehr oder weniger regelmäßig auf einem angemietetem Stand zu schießen (als Nachweis) oder ist es möglich die Waffen seiner Frau auf seine WBK einzutragen, hat die Behörde die Macht die Waffen einzuziehen?

Vielen Dank im voraus.

Dirk

hallo dirk,

die Einzelmitgliedschaft in einem anerkannten Verband reicht aus um dem Gesetz genüge zu tuen.

rechne mit Kosten von >= 100,-- € jährlich. lege die Mitgliedsbestätigung dem SB vor und Ruhe ist....

mfG

bumper

PS: einen Zwang zur "Vereinsmitgliedschaft" gibt es nicht.

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