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IGNORED

Waffen 4mm M20 nach neuem Waffenrecht


Reno F.

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Dieser Zusatz ist IMHO genau wegen den 4mm Waffen gedacht.

Was mich allerdings nachdenklich macht, wenn unsere Politiker wirklich die Umbauten wie 4mmM20 weg haben wollte, hätten sie den Satz einfach außen vor gelassen und das Thema wäre erledigt gewesen. Da dieser Satz aber mit eingebracht wurde, könnte man evtl. meinen, dass es doch nur um die LEP-Waffen geht.

Geschrieben

Die Marktverdrängung zielt ja auf Umbauten und nicht auf von vorne herein gefertigte 4M20 Waffen.

Nach Deinen Gedanken wären ja alle 4 mm Waffen verboten.

Geschrieben
Die entsprechende Änderung findet sich in der Drucksache BT -DRS 16/7717 : Hier

Seite 28... :rolleyes:

Im letzte Woche Freitag beratenen und beschlossenen Gesetzesentwurf wurde an dieser überarbeiteten Passage des alten Gesetzes nix mehr verändert.

Wortlaut:

B) Abschnitt 2 (der Anl. 2 zum WaffG, zur Erl.) wird wie folgt geändert

aa) An Unterabschnitt 1 werden folgende Absätze angehängt

"ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen)

...

Also meines Erachtens ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht eindeutig, ob diese Regelung auch für den Altbesitz an 4mm M20 Waffen gelten soll.

Ich denke/vermute/hoffe aber eher nicht, und zwar aus folgendem Grund:

Bei den hundertausenden von Waffen, die im Umlauf sind, und die normalerweise auch in einer WBK eingetragen sind, dürfte wohl kaum ein nachträgliches Bedürfnis geltend gemacht werden können.

Würde demzufolge bedeuten, dass ich von meiner Behörde aufgefordert werde, eine aufgrund des alten Waffengesetzes völlig legal erworbene ( ! ) 4 mm M20 Waffe unbrauchbar machen zu lassen (Umwandlung in eine Deko-Plempe, kostet bestimmt auch nur geschätzte 100,-- bis 200,-- Euro) oder diese an einer anderen Berechtigten (ich lach mich kaputt.....) zu überlassen.

Gab es eine solche "Enteignung" im deutschen Waffenrecht überhaupt schon mal ? Ich kann mich an solche Fälle nicht erinnern........

Für mich würde das auf jeden Fall bedeuten, den Waffenrechtschutz der ÖRAG in Anspruch nehmen zu müssen, ob das was bringt: I don't know.

Auch die Begründung für diese Änderung (siehe Bundestagsdrucksache 16/7717 vom 11.01.2008, Seite 60) schafft keine Klarheit:

"Der neu angefügte Absatz ordnet an, dass bei Umarbeitung von erlaubnispflichtigen Waffen in Waffen mit erleicherten (einschließlich wegfallenden) Erlaubnisvoraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnispflicht sich nach der ursprünglichen Eigenschaft richtet.

Diese Vorschrift entspricht einem praktischen Bedürfnis der inneren Sicherheit: So sind für den "scharfen" Schuss ausgelegte Waffen in den Verkehr gekommen, in die lediglich ein anderes "Innenleben" eingebaut worden ist (insbesondere sog. LEP-Waffen, in denen anstelle heißer Gase eine Lufterzeuger-Patrone verwandt wird), die aber ohne nennenswerten Aufwand in eine Feuerwaffe zurückgebaut werden können. Hier genügt es nicht mehr, allein das unerlaubte Herstellen einer (Feuer-)Waffe zu sanktionieren. Vielmehr bedarf es wie hier vorgesehen, der Möglichkeit, derartige Produkte von vornherein aus dem Markt zu drängen."

Die Frage, ob auch bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes vererbte Waffen mit einem Blockiersystem zu sichern sind, wird dagegen in der Begründung zweifelsfrei geklärt (siehe Bundestagsdrucksache 16/8224 v. 20.02.2008, Seite 24).

Für mich ist dies ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber zukünftig "nur" die Herstellung und weitere Verbreitung von 4mm M20 Waffen verhindern will, sofern diese aus scharfen Waffen umgebaut werden.

Der bisherige (Alt)-Besitz dürfte meiner unmassgeblichen Meinung nach unangetastet bleiben, sprich weiterhin besessen werden dürfen, auch - wie bisher - ohne ein Bedürfnis. Genau werden wir diese Frage wahrscheinlich erst in einigen Wochen geklärt bekommen.

Grüße

SWAT

Geschrieben
Der bisherige (Alt)-Besitz dürfte meiner unmassgeblichen Meinung nach unangetastet bleiben, sprich weiterhin besessen werden dürfen, auch - wie bisher - ohne ein Bedürfnis. Genau werden wir diese Frage wahrscheinlich erst in einigen Wochen geklärt bekommen.

Hallo SWAT,

die VISIER ist mit den die Zeitschrift unterstuetzenden Rechtsanwaelten leider zum Ergebnis gelangt, dass dieses Gesetz auch fuer Altbesitz gilt. (siehe WO-Unterforum VISIER, Andreas Skrobanek).

Wobei ich nicht verstehe, warum entsprechende Leute mit einer Sammlung solcher 4mmM20 Waffen dann nicht eine rote WBK bekommen sollen und gut ist. Die Besitzstandswahrung waere dann geschafft. Umgebaute 4mm M20 Waffen sind ja keine verbotenen Waffen wie kuenftig die kurzen Pumpflinten und Kurzwaffen <6,3mm Kaliber.

Gruesse,

Schwarzwaelder

Geschrieben
Hallo SWAT,

die VISIER ist mit den die Zeitschrift unterstuetzenden Rechtsanwaelten leider zum Ergebnis gelangt, dass dieses Gesetz auch fuer Altbesitz gilt. (siehe WO-Unterforum VISIER, Andreas Skrobanek).

Wobei ich nicht verstehe, warum entsprechende Leute mit einer Sammlung solcher 4mmM20 Waffen dann nicht eine rote WBK bekommen sollen und gut ist. Die Besitzstandswahrung waere dann geschafft. Umgebaute 4mm M20 Waffen sind ja keine verbotenen Waffen wie kuenftig die kurzen Pumpflinten und Kurzwaffen <6,3mm Kaliber.

Gruesse,

Schwarzwaelder

Hallo Schwarzwaelder,

besten Dank für Deine Einschätzung.

Dennoch; ich bleibe bis auf weiteres bei meiner Wertung der Sache. Insbesondere dann, wenn ein "Jurist" angeblich einen anderen Standpunkt vertritt. Wie so oft im Leben findet sich ganz schnell ein anderer Meister dieser Zunft und sieht die Sache wieder völlig anders.

Gruesse

SWAT

Geschrieben

Der Gesetzgeber kann sich mit dieser zweifelhaften Regelung nur selber ins Knie schiessen und ist gut beraten, schnellstens nachzubessern. Ich kenne Leute, die (ungelogen) 50 und mehr 4mmM20 Waffen besitzen und gutsituiert sind und sich nicht einfach so enteignen lassen. SPASS ist garantiert.

Geschrieben
Wenn ich jetzt noch vor der wohl kaum abwendbaren Änderung des WaffG Voreinträge für 4mm M20 eintragen lasse, kann es dann Probleme geben wenn ich später nochmal die gleiche Waffe im Originalkaliber beantrage? Also z.B. jetzt eine Glock 17 in 4mm und später dann noch mal in 9mm?

Keiner eine Antwort? Oder noch einfacher gefragt ... kann eine aktuell eingetragene auf 4mm umgebaute 9mm nach Änderung des WaffG ein Bedürfnis für eine 9mm verhindern?

Geschrieben

Ich habe noch eine weitere Frage zu folgender Passage:

"ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen)

...

Betrifft dies auch die Umbauten von ehemals "echten Pistolen" (z.B. Walther PP und Walther PPK) in die Schreckschußwaffen Kal. 8mm Knall?

Wenn ich mir bei egun eine solche Waffe nach Vorlage des Altersnachweises kaufe, muss ich diese nach Inkrafttreten des neuen WaffG in die WBK eintragen lassen :confused: ?

Oder bleiben diese Schreckschußwaffen außen vor?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Reno F.

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