Zum Inhalt springen
IGNORED

vererbte waffen


heiev

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
nur eine idee:

[verschwoerungsmodus AN]

ist bei der vehemenz und der absenz rechtlicher quellen dazu, mit der das angebliche 'erbwaffen-nicht-benutzen-duerfen' propagiert wird, vielleicht der wunsch der vater des gedankens ?

[verschwoerungsmodus /AUS]

Ganz bestimmt nicht... Es ist nur eine etwas unbequeme Sache - Angriff auf liebgewonnene Gewohnheiten. Da ist so ein "Auswurf" von Behörden aus Ingolstadt ja gradezu eine Art Majestätsbeleidigung! Immerhin waren es aber Behörden, die eine klare Aussage gemacht haben, wo es sonst keine klare Sicht zu geben scheint... :D

Geschrieben
...für mich ist das nicht haltbar, nicht zuletzt aus der betrachtung des verleihens an sich selbst: beispiel der jäger, der drei kw besitzt und 2 weitere erbt, darf diese an einen anderen jäger verleihen, der bei gleicher bedürfnislage ebenfalls 3 kw besitzt. er selbst soll sie aber nicht nutzen dürfen? ...

Dann leihe ich meine Erbwaffen eben immer monatlich an mich selbst (Leihschrieb und Kopie der WBK nehme ich mit) und bin somit aus dem Schneider.

Ist doch die gleiche Situation, wie wenn ich die Waffe an jemand anders verleihe.

Mit dem kleinen Vorteil, dass ich nicht meine Original WBK mitnehemen muss, sonderen nur die Kopie.

Ist auf Nachsuche im Dickicht vielleicht sogar besser.

DANKE liebe Bundesregierung!

IMI

Geschrieben
Dann leihe ich meine Erbwaffen eben immer monatlich an mich selbst (Leihschrieb und Kopie der WBK nehme ich mit) und bin somit aus dem Schneider.

brauchst du mir nicht zu erklären - meine rechtsauffassung deckt sich mit deiner.

gerichte werden entscheiden. ach ja, und wähler...

Geschrieben
Dann leihe ich meine Erbwaffen eben immer monatlich an mich selbst (

Bist Du eine gespaltene Persönlichkeit ? :o

Lest doch einfach mal die o.g. VwV-Passagen durch (wenn Mayor schon nicht mehr drauf eingeht und dort nichts anderes rauslesen kann, ist für mich eh alles klar :D ), hier auszugsweise ein Vorgeschmack:

12.1.1.:"... auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum schießen auf einer Schießstätte mitgenommen werden... weil etwa der Erbe das Schießen mit den geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem Schießsport beginnt...

12.3.3.2:"...auf dem Weg bzw. zur Schießstätte oder zum Büchsenmacher - unabhängig, ob von einem Jäger, Sportschützen oder jedem anderen berechtigten Waffenbesitzer - darf eine Schusswaffe nur transportiert werden."

Noch Fragen, Kienzle ? B)

Dem kann man sich nicht verstellen und der Gesetzgeber wollte es auch nicht anders. Der Erbe mit WBK wurde ja auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft, also darf er auch Waffen transportieren. Ist doch beim Besitzer von PTB-Waffen, der damit umziehen möchte und keinen KWS hat, genau das selbe. In der Konsequenz müsstest Du Mayor jetzt behaupten, dass das nicht zulässig ist. :rolleyes:

Geschrieben
Wenn ich Erbwaffen nicht verwenden dürfte, hätte mir die Behörde ganz sicher keinen Munitionserwerb dafür eingetragen.

---

Tom

Na doch, schon! Aber die Munition darfst Du eben auch nicht verwenden :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Wenn ich Erbwaffen nicht verwenden dürfte, hätte mir die Behörde ganz sicher keinen Munitionserwerb dafür eingetragen.

---

Tom

DAS wiederum überrascht mich jetzt allerdings auch ! :o

Na doch, schon! Aber die Munition darfst Du eben auch nicht verwenden :eclipsee_gold_cup:

:00000733::icon14::rotfl2:

Geschrieben
Bist Du eine gespaltene Persönlichkeit ? :o

Lest doch einfach mal die o.g. VwV-Passagen durch (wenn Mayor schon nicht mehr drauf eingeht und dort nichts anderes rauslesen kann, ist für mich eh alles klar :D ), hier auszugsweise ein Vorgeschmack:

12.1.1.:"... auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum schießen auf einer Schießstätte mitgenommen werden... weil etwa der Erbe das Schießen mit den geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem Schießsport beginnt...

12.3.3.2:"...auf dem Weg bzw. zur Schießstätte oder zum Büchsenmacher - unabhängig, ob von einem Jäger, Sportschützen oder jedem anderen berechtigten Waffenbesitzer - darf eine Schusswaffe nur transportiert werden."

Noch Fragen, Kienzle ? B)

Dem kann man sich nicht verstellen und der Gesetzgeber wollte es auch nicht anders. Der Erbe mit WBK wurde ja auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft, also darf er auch Waffen transportieren. Ist doch beim Besitzer von PTB-Waffen, der damit umziehen möchte und keinen KWS hat, genau das selbe. In der Konsequenz müsstest Du Mayor jetzt behaupten, dass das nicht zulässig ist. :rolleyes:

Es ging eigentlich (für mich) immer um den regulären Einsatz von Erbwaffen als Sport- oder Jagdwaffe ohne Bedürfnis, oder wurde hier aneinander vorbeigeredet? § 12.1.1 sagt nicht, dass das erlaubt ist, sondern es geht lediglich um das Ausprobieren einer geerbten Waffe um sie später, wenn alle Kriterien für ein waffenrechtliches Bedürfnis FÜR DIESE WAFFE!! erfüllt sind, als Sport- oder Jagdwaffe nutzen zu können - mehr kann ich da nicht herauslesen. Das Erbwaffen einfach mirnichts-dirnichts be- und genutzt werden können ist und bleibt eine Legende, auch für Altinhaber einer WBK...

Geschrieben

@SB:

raff's doch endlich: man kann JEDES gesetz oder verwaltungsvorschrift auch so lesen, dass sich irgendwie ein verbot herausinterpretieren oder derivieren laesst - wuerde manch einen anscheinpolitiker oder sluggy-juenger zwar sicher freuen, ist aber eben nicht notwendigerweise so.

Geschrieben
DAS wiederum überrascht mich jetzt allerdings auch !

Liebe SBine,

Natürlich wurde mir der Munitionserwerb nicht automatisch mit dem Eintrag der Erbwaffen eingetragen!

Den Munitionserwerb für die KWs habe ich mir in Nachhinein eintragen lassen, weil ich sie für die Jagd und zum Sportschießen benutzen wollte.

Ich besaß zum Zeitpunkt als ich die Waffen geerbt habe, bereits eine KK Sportpistole und einen Revolver in .357Mag. Beide in meiner Eigenschaft als Sportschütze erworben. Ebenfalls schon vorhanden war ein Jagdschein, auf den ich schon einige LW gekauft hatte. Später habe ich mir noch eine .44Mag Revolver für die Jagd gekauft, wobei mich der SB fragte, warum ich nicht den geerbten .357Mag Revolver verwenden will. Ich erklärte ihm, dass die .44Mag besser für Wildschweine geeignet sei, was er auch so gesehen hat.

Bei dieser Gelegenheit, habe ich ihn gefragt, ob ich noch für die 9mm Paras und die .45ACP den Munitionserwerb eingetragen bekommen kann, da ich die Waffen entweder zum Sportschießen oder auch zur Jagd verwenden will. Er meinte, dass da nichts dagegen spricht und hat, zwar nicht für jede Waffe, aber für jedes KW Kaliber die Munitionsberechtigung eingetragen. Die LW Kaliber sind nicht eingetragen, weil eh über Jagdschein abgedeckt.

---

Tom

Geschrieben
Er meinte, dass da nichts dagegen spricht ...

Donnerwetter. Du denkst hoffentlich auch an Seinen Geburtstag ?

Meine Dienststelle stellt mir immer nur so komische gelbe WBK's aus.

Geschrieben
DAS wiederum überrascht mich jetzt allerdings auch ! :o

:00000733::icon14::rotfl2:

Sachbearbeiter, der Munitionserwerb für Erbwaffen kann natürlich (wird vermutlich) vom Bedürfnis abhängig gemacht. Hat ein Jäger schon über den Jagdschein sein Regelbedüfnis ausgeschöpft (2Waffen) dürfte für ererbte Waffen unter bestimmten Umständen ein Bedürfnisnachweis für Kurzwaffenpatronen erforderlich werden. Die Mitgliedschaft in einem Schützenverein müsste dann auch für Jäger ausreichend sein. Kenne einige, die über ererbte Waffen zum Schießsport gekommen sind!

Geschrieben
Donnerwetter. Du denkst hoffentlich auch an Seinen Geburtstag ?

Meine Dienststelle stellt mir immer nur so komische gelbe WBK's aus.

Man kann ja mal drann denken, so wie angeführt sehe ich derzeitiges Recht.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.