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IGNORED

Regelmäßige Bedürfnisprüfung


darksoldier

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Geschrieben
Das ist eine Fehlinterpretation des Gesetzestextes.

durch wen?

es kommen die §§ 4,8 als grundlagenvorschrift und §14(2) als ergänzungsvorschrift zum tragen - letztere hast du beflissentlich übersehen.

der von dir zitierte §8 kann also mitnichten die gesicherte gegenanzeige sein!

im §8 wird lediglich normiert, dass du, wenn du ein bedürfnis als sportschütze geltendmachen willst, mitglied in einem .. schießsportverband sein musst.

wie lange und in welcher intensität, wird in § 14 geregelt.

grüße

Geschrieben
.... es kommen die §§ 4,8 als grundlagenvorschrift und §14(2) als ergänzungsvorschrift zum tragen - letztere hast du beflissentlich übersehen. ....

Den § 14 (2) habe ich keineswegs übersehen. Da steht:

(2) 1Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. 2Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1.das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2.die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

3Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Die Formulierung "... Erwerb und Besitz ... " ist dahingehend zu interpretieren, daß beide (semantische Bedeutung des Wortes "und") Bedingungen erfüllt sein müssen. Diese Regelung greift daher offenkundig nur wenn eine Erlaubnis zu Erwerb und Besitz beantragt wird. Das wird schon durch den Titel des § 14 deutlich. Gesetze sind so anzuwenden wie geschrieben. Eine Umdeutung in "Erwerb oder Besitz" ist daher unzulässig. Solange es nur um die Überprüfung des Bedürfnisses für den Besitz geht reicht daher die Mitgliedschaft im Verein wie es § 8 vorsieht. Wird eine neue Waffe beantraft müssen natürlich wieder die Bedingungen von § 14 erfüllt werden.

Geschrieben
Auch Sachbearbeiter machen Fehler. Strafbar ist das allerdings entgegen der Ansicht mancher Leute nicht.

Leider.

Wenn unser einer einen Fehler macht, und sei der noch so winzig, geht´s uns nämlich gleich ans Leder und zwar von genau den Leuten, von denen viele sich einen "Fehler" nach dem anderen erlauben.

Geschrieben

Bevor Ihr Euch hier mit irgendwelchen Paragraphen die Schädel einhaut:

Wettkämpfe zählen mit zu den "Trainingseinheiten". Und zwar jeder Wettkampf einzeln. Hat er z.B. BM / KM .357er, KK und 9 mm geschossen, sind das 3 "Termine", auch wenn er sie an einem Tag geschossen hat.

Er sollte diese Termine allerdings einzeln im Schießbuch aufführen.

Die 18 sind m.E. nur eine Richtlinie. Es gilt, die "sportlichen Aktivitäten" nachzuweisen. Das ist m.E. mit der Teilnahme an offiziellen Meisterschaften sogar noch besser, als mit den Trainigsterminen. Ansonsten dem Herrn SB die Urkunden auf den Tisch legen. Wenn er die immer noch ignoriert, an den Gruppenleiter wenden. Erst wenn das nicht gefruchtet hat, an DAB etc. denken.

Manchmal handelt es sich ja schlicht um Unwissenheit. Und dem kann (freundlich) abgeholfen werden.

Gruß,

André

Geschrieben
Bevor Ihr Euch hier mit irgendwelchen Paragraphen die Schädel einhaut:

nix da - macht doch keiner!

ich bezeichne es mal als diskussion über die bindewirkung der waffenrechtlichen vorschriften. (au weia, wat für ein wort ..)

da ist derzeit nichts gewalttätiges bei ...

so steht jennerwein zu der aussage, dass die bloße vereinszugehörigkeit (also ohne nachgewiesene schießsportliche betätigung) ausreichen würde, um die in drei jahren nach der ersten wbk zu erfolgende pflichtüberprüfung des bedürfnisses schadlos zu überstehen. einverstanden!

seine argumentation mit "irgendwelchen paragraphen" erscheint auch schlüssig, überzeugt aber imho nicht vollständig.

sammler und ich meinen, dass dies in die hose geht, da das waffenrecht im §4 und in der derzeit angewendeten allg. vwv von einer "erneuten" bedürfnisüberprüfung reden.

soll heißen:

um die erste waffenrechtliche erlaubnis (erwerb und besitz, dahingehend konform mit jennerwein) zu erlangen, musste der bewerber (bedürftiger im sinne §8) sein bedürfnis gem. 14(2) nachweisen, sodann wird ihm die erste waffenrechtliche erlaubnis erteilt. so weit, so gut!

frage - was tut er jetzt? die waffe ist nun erworben, soll sie nun ungenutz die nächsten drei jahre im schrank liegen?

§4 waffg manifestiert das bedürfnisprinzip als "tragende säule des waffenrechts". ob uns dies schmeckt oder nicht, sei dahingestellt.

wenn also §4(4) der behörde vorschreibt, nach drei jahren das fortbestehen des bedürfnisses erneut und letztmalig (so awaffgV) zu prüfen - so ist die aussage der mittlerweile angewendeten vwv diejenige, dass der inhalt der ersten ersten prüfung um den faktor 3 erhöht und erneut überprüft wird. also die auch mittlerweile als gefestigte anzusehenen 18 termine im jahr mit statistischer regelmäßigkeit auf 3 jahre hochgerechnet.

alles andere macht keinen sinn - solange innerhalb dieser 3 jahre vom verein keine austrittsmeldung kommt, wäre ja dann nach jennerweins meinung die prüfung entbehrlich - es würde ja nur die normale vereinszugehörigkeit zählen...

also mangels gegenteiliger überzeugender argumente bleibe ich bei der aussage, dass aus o.g. gründen für die überprüfung nach §4(4) der schießsportliche nachweis im sinne 14(2) zu erbringen ist. man könnte es ja auf den versuch ankommen lassen - seit 2003 ist eine zeit vergangen, viele mussten bereits oder müssen in bälde (wie ich) die "hosen runterlassen"

durchaus möglich, dass ich vor lauter betriebsblindheit die entscheidende passage nicht gefunden habe und selber fehl laufe. was solls! schaut mal in der awaffv nach und lest euch die aussagen zu den §§ 4,8 und 14 durch.

grüße

Geschrieben
sammler und ich meinen, dass dies in die hose geht, da das waffenrecht im §4 und in der derzeit angewendeten allg. vwv von einer "erneuten" bedürfnisüberprüfung reden.

Da braucht man nichts zu "meinen" - Ihr Beide habt vollkommen Recht und das ist in Baden Württemberg praktizierter Alltag.

Der Schütze wird von Amt drei Jahre nach erster WBK Erteilung aufgefordert,die Fortdauer des Bedürfnises nachzuweisen.

Er läßt Schießnachweise vom Verein bestätigen.

Legt diese dem Verband vor.

Drückt natürlich 15 Euro an denselben ab :rolleyes: .

Der Verband bestätigt nach Prüfung Fortdauer des Bedürfnises.

Diese Bestätigung geht an den SB.

Fertig.

Welchen Sinn sollte es sonst auch machen , die Vereine zu Aufzeichnungen der Schützenaktivitäten der ersten drei Jahre per WaffG zu verpflichten , wenn das nicht nachgeprüft wird ? Dien entsprechenden Verfahrensanweisungen wurden irgendwann so im Spätsommer von den RP an die Ämter durchgegeben.

Übrigens kann man diesen Verfahrensablauf auf der HP vom WSV und ich meine , auch beim LV 7 , sehr schön nachlesen.

GSG

Geschrieben

Es ist genau so auch bei uns gehandhabt worden:

Der Schütze wird von Amt drei Jahre nach erster WBK Erteilung aufgefordert,die Fortdauer des Bedürfnises nachzuweisen.

Er läßt Schießnachweise vom Verein bestätigen.

Legt diese dem Verband vor.

Drückt natürlich 15 Euro an denselben ab :rolleyes: . - Beim BdMP kostet es übrigens nichts. :00000733:

Der Verband bestätigt nach Prüfung Fortdauer des Bedürfnises.

Diese Bestätigung geht an den SB.

Fertig.

Der Verband hat intern eine bestimmte Anzahl von Trainingsterminen, die nicht unterschritten werden sollte. Wird aber sehr moderat gehandhabt.

Willi

Geschrieben

Um den ganzen Faden noch mal etwas weiter aufzuspannen:

Die Stichworte 18x pro Jahr, zumindest jeden Monat 1x, zweimal am selben Tag gilt als 1 Termin etc. stammen (soweit ich weiß) aus einem Rundschreiben des Innenministeriums meines Bundeslandes NRW. Sie gelten als Maßstäbe dafür was denn unter dem Begriff des Waffengesetz "regelmäßige Ausübung des Schießsports" zu verstehen ist.

Das Schießen auf Meisterschaften zählt sicherlich zur Ausübung dazu, ist aber nicht als einziges gefordert. Bei einem Startgeld von 6,- wären das ja immerhin 104 Flocken pro Jahr :huh: . Der ganz normale Trainingsbetrieb reicht völlig aus. Obwohl vom Bedürfnis nicht gedeckt, kann sogar ein Spass-Schießen als Ausübung des Schießsports geltend gemacht werden.

Die Frage der wiederkehrenden Prüfung stellt sich nach meiner Lesart in vermindertem Umfang als die ursprüngliche Waffenrechtliche Erlaubnis. Denn dann müsste ja neben der Ausübung des Schießsports ja auch noch die Eignung und Notwendigkeit der Waffen (für grün-pflichtiges Zeugs) durch Verbandsbescheinigung genauso wie die Möglichkeit des Schießens dieser Waffen durch Mietverträge/Standzulassungen des Vereins nachgewiesen werden. Vereins-/Verbandsbeiträge bezahlen, Schießbuch führen und Urkunden aufheben ist aber sicher eine clevere Sache. Denn dann kann ja das Fortbestehen des Sportschützenbedürfnis ohne großen Aufwand belegt werden.

Sollte der SB tatsächlich 18 Teilnahmen an Meisterschaften pro Jahr fordern, ist tatsächlich der Gang zum Vorgesetzten richtig. Mit der eventuellen Konsequenz einer Dienstaufsichtsbeschwerde, falls sich auf dem Weg keine Klärung erreichen lässt. Möglicherweise besteht hier aber nur eine Kommunikationspanne zwischen Amt und Schützenbruder.

Geschrieben
- nach drei jahren ist die behörde verpflichtet, eine (letztmalige) überprüfung des bedürfnisse einzuleiten - dies wird dann in einem abwasch mit der zuverlässigkeitsprüfung erledigt. kostet dann wohl auch ein paar euros.

d.h., daß drei Jahre nach Anerkennung des Bedürfnisses und Eintrag der Waffe das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft wird und danach NIE WIEDER? Das hatte ich bisher anders verstanden, nämlich daß regelmäßig alle drei Jahre überprüft wird... Kann das jemand klarstellen?

Geschrieben
d.h., daß drei Jahre nach Anerkennung des Bedürfnisses und Eintrag der Waffe das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft wird und danach NIE WIEDER?

so sieht es (prinzipiell) aus!

aber nicht verwechseln: möchtest du innerhalb dieser 3 jahre oder nach dieser erneuten prüfung wieder eine waffe beantragen, geht der ganze bedürfniskram wieder von vorn los. also nachweis der waffeneignung sowie die schießsportliche betätigung.

fazit: wer innerhalb der ersten 3 jahre seinen waffendrang gestillt hat und nie wieder eine weitere waffe erwerben möchte, hat ruhe! zumindest vor der bedürfnisprüfung!

die darüber hinaus im meist 3-jährigem turnus stattfindenden wiederholungsprüfungen betreffen die eignung und zuverlässigkeit. (§ 4III waffg)

grüße

Geschrieben
Völlig harmloser Vorgang: Sportschütze bekommt die Aufforderung zum Nachweis, Verein bestätigt die regelmäßige Teilnahme anhand des Schießbuchs und der Meisterschaften nachvollziehbar (18 Einheiten steht nirgendwo festgeschrieben) und der Verband zeichnet gegen. Vordruck zurück an den SB und gut iss.

Wo ist das Problem?

Genau so isses.

Der Verband bestätigt auf Aufforderung mit eigens dafür geschaffenen Vordrucken, wenn das Bedürfnis weiterhin besteht. Was ein anerkannter Verband alles zu prüfen hat, steht genau im § 15 Abs. 1 Nr. 7 WaffG drin. Die Waffenbehörde selbst darf nix mit 18 mal oder sonst irgendwelchen selbsterfundenen Schießterminen verlangen.

Geschrieben
Der Verband bestätigt auf Aufforderung mit eigens dafür geschaffenen Vordrucken, wenn das Bedürfnis weiterhin besteht.

na sicher doch, darum ging es ja die ganze zeit! allerdings nicht um die bestätigung als solches, sondern weiterführend um die prüfpflicht der behörde.

wo die nun ihre daten herbekommt - ob vom schützen selber oder über den verein vom verband - soll erstmal sekundär sein.

kernfrage der letzten dispute war doch die frage, ob zum fortbestehen des bedürfnisses der nachweis der schießsportlichen aktivität zu erbringen ist oder, wie anderslautend formuliert, die ledigliche zugehörigkeit zu einem verein/verband ausreichend sei.

Die Waffenbehörde selbst darf nix mit 18 mal oder sonst irgendwelchen selbsterfundenen Schießterminen verlangen.

einverstanden! wer allerdings verlangt es dann?

sinnhaftigerweise doch offenkundig der verband als grundlage der oben angesprochenen bestätigung.

oder?

grüße

Geschrieben
einverstanden! wer allerdings verlangt es dann?

sinnhaftigerweise doch offenkundig der verband als grundlage der oben angesprochenen bestätigung.

oder?

grüße

Eben, der Verband prüft das Fortbestehen des Bedürfnisses und wenn der okay sagt MUSS die Waffenbehörde das auch so anerkennen. Wenn der Verband nichts mehr bescheinigt, ist das Bedürfnis natürlich umgekehrt erst mal futsch.

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