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IGNORED

Regelmäßige Bedürfnisprüfung


darksoldier

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

nach dem WaffG kann die zuständige Behörde ja nach ein paar Jahren das Bedürfnis erneut überprüfen.

Aus dem Schildbürgerstaat Thüringen wurde nun folgendes bekannt:

Ein O-Amt schrieb einen Sportschützen, welche bereits seit einigen Jahren eine WBK und zugehörige Waffe besitzt, an, um

sein Bedürfnis zu überprüfen.

Nun ist der Sportschütze so aktiv, dass er jährlich Wettkämpfe schiesst, aber nicht im extremen Rahmen.

Jedoch ist das Amt der Meinung, um sein Bedürfnis aufrecht zu erhalten, müsse der Sportschütze 18x im Jahr schiessen !!

Gibt es in dieser Hinsicht noch weitere Fälle oder Erkenntnisse aus anderen Ecken Deutschlands ?

Geschrieben

Wie lange hat der seine WBK schon? Ist die vor April 2003 ausgestellt?

Wenn ja, soll er den SB auf §58 WaffG hinweisen und dazuschreiben, dass er, wenn er weiter unrechtmaessig verfolgt wird, Anzeige gegen den SB wegen Verfolgung Unschuldiger erstatten wird.

Eine DAB wegen erwiesener Inkompetenz und Ueberforderung des SB sollte in solche Faellen gleich mitgeschickt werden.

Geschrieben
Wie lange hat der seine WBK schon? Ist die vor April 2003 ausgestellt?

Wenn ja, soll er den SB auf §58 WaffG hinweisen und dazuschreiben, dass er, wenn er weiter unrechtmaessig verfolgt wird, Anzeige gegen den SB wegen Verfolgung Unschuldiger erstatten wird.

Was die Staatsanwaltschaft als Falsche Verdächtigung (StGB § 164) einstufen könnte. Bei dem beschriebenen Vorgehen des Sachbearbeiters wird der Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger nämlich definitiv nicht erfüllt.

Was sollen denn immer solche martialischen, dabei sachlich falschen Empfehlungen?

Geschrieben
Wie lange hat der seine WBK schon? Ist die vor April 2003 ausgestellt?

Wenn ja, soll er den SB auf §58 WaffG hinweisen und dazuschreiben, dass er, wenn er weiter unrechtmaessig verfolgt wird, Anzeige gegen den SB wegen Verfolgung Unschuldiger erstatten wird.

Eine DAB wegen erwiesener Inkompetenz und Ueberforderung des SB sollte in solche Faellen gleich mitgeschickt werden.

soweit ich weiss hat er seine WBK seit Ende 2004 / Anfang 2005.....

Geschrieben

Gut, dann kriegt der uebereifrige Sb eben eine Anzeige nach §164 StGB anstatt nach §344 StGB.

Und wenn man sich das als guter toitscher Untertan nicht traut, sollte man wenigstens die DAB raushauen.

Hauptsache, er kriegt eine passende Rueckmeldung und lernt draus.

BTW, ich wuerde solche Suaereien einfach einem Fachanwalt uebergeben und mich zuruecklehnen.

soweit ich weiss hat er seine WBK seit Ende 2004 / Anfang 2005.....

Schlecht...

Da wirds komplizierter, weils nach akt. Waffenunrecht tatsaechlich nach drei Jahren eine Beduerfnisueberpruefung geben soll.

Wobei, wenn er schon Wettkaempfe mitmacht, sollte es doch kein Problem sein, ein paar Trainingseinheiten bestaetigt zu bekommen. ;-)

Geschrieben
soweit ich weiss hat er seine WBK seit Ende 2004 / Anfang 2005.....

Dann muß er das Fortbestehen des Bedürfnisses nachweisen. Das ergibt sich aus §4 WaffG. Hier steht unter Ziffer 4:

"(4) 1Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen "

Das Vorgehen des SB ist als völlig korrekt.

Geschrieben
Gut, dann kriegt der uebereifrige Sb eben eine Anzeige nach §164 StGB anstatt nach §344 StGB.

Und wenn man sich das als guter toitscher Untertan nicht traut, sollte man wenigstens die DAB raushauen.

Hauptsache, er kriegt eine passende Rueckmeldung und lernt draus.

BTW, ich wuerde solche Suaereien einfach einem Fachanwalt uebergeben und mich zuruecklehnen.

Schlecht...

Da wirds komplizierter, weils nach akt. Waffenunrecht tatsaechlich nach drei Jahren eine Beduerfnisueberpruefung geben soll.

Wobei, wenn er schon Wettkaempfe mitmacht, sollte es doch kein Problem sein, ein paar Trainingseinheiten bestaetigt zu bekommen. ;-)

das stimmt, aber nach meinem kenntnisstand sind diese 18x schiessen (regelmäßig) nur für die erstmalige bedürfniserteilung notwendig ?!

Geschrieben
das stimmt, aber nach meinem kenntnisstand sind diese 18x schiessen (regelmäßig) nur für die erstmalige bedürfniserteilung notwendig ?!

Das ist so leider auch nicht korrekt. bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses werden die gleichen Maßstäbe angelegt wie beim erstmaligen Bedürfnisnachweis.

Achso: Nicht vergessen: Der Verein ist nach §15 Ziffer 7 verpflichtet:

...

"b)einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen ..."

Das wird (leider) gern vergessen und kann dem Vereinsvorsitzenden im Zusammenhang mit §4 durchaus Ärger bereiten.

Geschrieben
Das ist so leider auch nicht korrekt. bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses werden die gleichen Maßstäbe angelegt wie beim erstmaligen Bedürfnisnachweis.

ohaa... die arme sau....

aber das kann doch kein werktätiger mensch leisten normalerweise

Geschrieben

Auch

wenn sich hier die 'Kilo- Poster' zanken, Wäre Anrufen und nachfragen nicht die bessere Methode?

18 x Schießen gilt doch nicht für Wettkämpfe, sondern als ungeschriebenen richtline, global?, Oder?

Wenn der SB sich dann nicht einsichtig und friedliebend gibt, dann könnten imho weitere Maßnahmen folgen, aber doch nicht jedes 'Pieep' der SB's mit einer Kanone beantworten ?!?

Ok, Absurdistan...

Greetz

Geschrieben
Gut, dann kriegt der uebereifrige Sb eben eine Anzeige nach §164 StGB anstatt nach §344 StGB.

Auch dieser Tatbestand ist nicht erfüllt. Der Sachbearbeiter beschuldigt ihn doch keiner Straftat, er hat nur seltsame Ansichten zur Rechtslage. Das ist NICHT strafbar!

Wäre Anrufen und nachfragen nicht die bessere Methode?

Doch, das wäre besser.

18 x Schießen gilt doch nicht für Wettkämpfe, sondern als ungeschriebenen richtline, global?, Oder?

Für den Fortbestand des Bedürfnisses genügt die Mitgliedschaft in einem Schützenverein.

Wenn der SB sich dann nicht einsichtig und friedliebend gibt, .....

Bleiben nur Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Ok, Absurdistan...

Auch Sachbearbeiter machen Fehler. Strafbar ist das allerdings entgegen der Ansicht mancher Leute nicht.

Geschrieben

"schildbürgerstaat thüringen" ... :mad:

nunja - wenn es der persönlichen erbauung dient ....

ansonsten ist der aussage jennerweins gegen die strafrechtlichen schnellschüsse von schaffer nichts hinzuzufügen. zur bedürfnisprüfung hat sammler recht - nach drei jahren ist die behörde verpflichtet, eine (letztmalige) überprüfung des bedürfnisse einzuleiten - dies wird dann in einem abwasch mit der zuverlässigkeitsprüfung erledigt. kostet dann wohl auch ein paar euros.

mein sb wies mich bei jedem neuen eintrag in die wbk auf diesen umstand hin, mein schießbuch ist nahezu voll und der nachweis soll das problem nun nicht sein.

ich werde also in den nächsten wochen (dann sind drei jahre um) einen höchstamtlichen schrieb vom oa erhalten, dann bekommt er das buch zur gefälligen bettlektüre und das soll es dann auch gewesen sein.

inwieweit jetzt natürlich eine ausweitung der prüfung nach diesen drei ersten jahren stattfinden soll - wer weiß, vielleicht kommt da ja noch was. derzeit ist mir nichts dergleichen bekannt.

grüße und allseits guten rutsch

Geschrieben
...

Für den Fortbestand des Bedürfnisses genügt die Mitgliedschaft in einem Schützenverein.

...

Leider genügt die Mitgliedschaft allein erst dann, wenn die Überprüfung nach den "ersten" drei Jahren positiv abgeschlossen ist.

Geschrieben
Leider genügt die Mitgliedschaft allein erst dann, wenn die Überprüfung nach den "ersten" drei Jahren positiv abgeschlossen ist.

so kenne ich es auch - oder gibt es da gesicherte gegenanzeigen?

grüße

Geschrieben
so kenne ich es auch - oder gibt es da gesicherte gegenanzeigen?

grüße

Wobei wir hier doch von der ersten Erteilung einer waffenrechtlichen Genehmigung sprechen, oder?

Wenn ich vor 17 Jahren Jagdschein und WBK bekam und nun 2003 meine ersten sportliche Waffe erwebe, werde ich wohl kaum nochmal überprüft <_<

IMI

Geschrieben
so kenne ich es auch - oder gibt es da gesicherte gegenanzeigen?

grüße

Gesicherte Gegenanzeige:

WaffG § 8 Absatz 2

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1.Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

....

Da gibt es wenig zu deuteln.

Geschrieben
Gesicherte Gegenanzeige:

WaffG § 8 Absatz 2

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1.Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

....

Da gibt es wenig zu deuteln.

Dachte ich auch, bis mich unser Innenministerium auf Nachfrage schriftlich über das Gegenteil aufklärte. Im Zweifelsfall beim zuständigen Sachbearbeiter Waffenrecht im Innenministerium (bei euch: Bayerisches Staatsministerium des Inneren) nachfragen. Die sind die vorgesetzte Behörde für die Behörden in den Kreisen.

Geschrieben
Das ist eine Fehlinterpretation des Gesetzestextes.

Glückliches Bayern!

Ich schließe daraus: In Bayern gibt es keine Bedürfnisüberprüfungen (3 Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Genehmigung) nach §4WaffG bzw. die Vorlage des Mitgliedsbuches eines Vereins, der einen anerkannten Dachverband angeschlossen ist, reicht aus, um (bei Aufforderung durch das zuständige Amt) den Nachweises des Fortbestehen des Bedürfnisses zu erbringen.

Geschrieben

Hier war doch vor kurzem ein Urteil zu diesem Sachverhalt eingestellt.

Ehemals aktiver Sportschütze, dann beruflich zu sehr eingespannt, oft Monate im Ausland ( Spanien ) und kaum noch nachweislich in Deutschland geschossen. Das schiessen in Spanien wurde ihm nicht anerkannt.

Die WBK war weg.

Also auch nach den ersten 3 Jahren muss imho auf Anfrage das Bedürfniss immer noch nachgewiesen werden.

Greetz

PetMan

Geschrieben
Hallo,

nach dem WaffG kann die zuständige Behörde ja nach ein paar Jahren das Bedürfnis erneut überprüfen.

Aus dem Schildbürgerstaat Thüringen wurde nun folgendes bekannt:

Ein O-Amt schrieb einen Sportschützen, welche bereits seit einigen Jahren eine WBK und zugehörige Waffe besitzt, an, um

sein Bedürfnis zu überprüfen.

Nun ist der Sportschütze so aktiv, dass er jährlich Wettkämpfe schiesst, aber nicht im extremen Rahmen.

Jedoch ist das Amt der Meinung, um sein Bedürfnis aufrecht zu erhalten, müsse der Sportschütze 18x im Jahr schiessen !!

Gibt es in dieser Hinsicht noch weitere Fälle oder Erkenntnisse aus anderen Ecken Deutschlands ?

Völlig harmloser Vorgang: Sportschütze bekommt die Aufforderung zum Nachweis, Verein bestätigt die regelmäßige Teilnahme anhand des Schießbuchs und der Meisterschaften nachvollziehbar (18 Einheiten steht nirgendwo festgeschrieben) und der Verband zeichnet gegen. Vordruck zurück an den SB und gut iss.

Wo ist das Problem?

Geschrieben
Hab den Thread wieder gefunden. Nach diesem Urteil sollten wohl besser ALLE einen Schiessnachweis führen

Urteil

Greetz

Peter

Kenne keinen, der keinen Schießnachweis führt. Im Zweifel ist man dabei immer auf der sicheren Seite.

Willi

Archiviert

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