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IGNORED

"Bedürfnissumfasste Zweck" Sport WBK / Jäger WBK ?


H&K SA80

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Es ist irrelevant, ob die Bude offen oder abgeschlossen ist. Das blosse vorhandensein von einer Umfriedung reicht aus, um das ganze zum befriedeten Besitz zu machen. Nicht befriedet ist der nicht umzaeunte, nicht abgetrennte Parkplatz.

Ist ein Parkplatz, der umzäunt ist und eine Schranke hat, diese aber ständig offen steht, dann eingefriedet oder nicht??? Soviel zum Thema: Irrelevant!!!

Und nochmal, eine oeffentliche Veranstaltung liegt regelmaessig bei normalem Discobetrieb NICHT vor.

Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmer mehr!!! Es herrscht in einer Disco "Öffentlicher Personenverkehr". Wie in einer Kneipe auch. Da ändern auch die Türsteher nichts daran.

ach, ich gebs auf, aus dem Discoalter bin ich eh schon ne Weile raus.

Aha, auch schon die 40. überschritten??? :heuldoch:

Viel Spass noch beim neuerfinden von Rechtsnormen.

Diese Rechtsnormen sind beim besten Willen nicht erfunden- sondern fakt.

Aber weiter Lust, Dir das noch beizubringen, habe ich ehrlich gesagt auch nicht mehr.

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Es ist irrelevant, ob die Bude offen oder abgeschlossen ist. Das blosse vorhandensein von einer Umfriedung reicht aus, um das ganze zum befriedeten Besitz zu machen. Nicht befriedet ist der nicht umzaeunte, nicht abgetrennte Parkplatz. Und nochmal, eine oeffentliche Veranstaltung liegt regelmaessig bei normalem Discobetrieb NICHT vor.

:icon14:

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Nach deutschem Recht ist er umfriedet.

Umfriedet: Ja - Eingefriedet: Nein. Übrigens, wer hat es den hier von "Deutschen" Recht???

Es gibt übrigens ja den öffentlich rechtlichen, tatsächlich öffentlichen sowie den privaten Verkehrsraum. Hierbei meine ich jetzt nach Deutschem Recht.

Wie das in der Mongolei geregelt ist weiß ich allerdings nicht.

Das habe ich Dir bereits oben geschrieben. :00000733:

Aber nochmals. Das eigentliche Thema war ja: Musste man den Passus " Vom Bedürfnis umfassten Zweck" mit aufbehmen oder nicht. Da ich der Meinung bin, dass das von Dir angegebene Beispiel mit Frankfurt nach damaligem Recht ebenfalls Verboten war und dieses "Zweckbedürfnis" somit überflüssig war.

Ich bin halt der Meinung, dass Disco`s Öffentliche Veranstaltungen sind. Jede Disco hat für jedes Wochenende so viele Werbeplakate für SpecialAbende,

dass dies somit als "Öffentlich" ausgelegt wird. Und daher denke ich, das der §42 WaffG hier durchaus Anwendung findet.

Im übrigen bin ich auch der Meinung, dass daher Türsteher nicht mit Tele ausgerüstet sein dürfen, da diese ja als Hieb- und Stoßwaffe zählen.

Aber vieleicht ist dies letztendlich aus Richterliche Auslegungssache.

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Umfriedet: Ja - Eingefriedet: Nein. Übrigens, wer hat es den hier von "Deutschen" Recht???

Das Gesetz spricht von befriedetem Besitztum.

Befriedet ist ein Besitztum bereits dann, wenn die Umfriedung erkennbar ist. Dazu reichen sogar Schilder.

Es gibt übrigens ja den öffentlich rechtlichen, tatsächlich öffentlichen sowie den privaten Verkehrsraum. Hierbei meine ich jetzt nach Deutschem Recht.

Die Regelungen der Straßenverkehrsordung sind im Waffenrecht ohne Relevanz.

Ich bin halt der Meinung, dass Disco`s Öffentliche Veranstaltungen sind. Jede Disco hat für jedes Wochenende so viele Werbeplakate für SpecialAbende,

dass dies somit als "Öffentlich" ausgelegt wird. Und daher denke ich, das der §42 WaffG hier durchaus Anwendung findet.

Eine Meinung die weder von der Exekutive noch von den Gerichten geteilt wird.

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Discosteher-Fred..... :00000733:

Also jetzt mal ganz flapsig und ohne besondere Reihenfolge:

- Der Disco-Abend gilt nicht per se als öffentliche Veranstaltung. Auch als Gast könnt ich mit Tele, Messer, Pfeffer, SSW, Saufeder, Biedenhänder und Streitaxt auftreten. Wahrscheinlich würde mir der Türsteher erklären, daß mein Führen der Waffen auf dem Gelände der Disco vom Hausrecht-Besitzer nicht gewünscht ist. Abgeben oder draußenbleiben.

- Folge ich (aufgrund chemikalischen Rausches oder renitenter Böswilligkeit) den Aufforderungen des Bevollmächtigten nicht und begehe leichte bis schwere versuchte Körperverletzung, so darf der junge Herr diesen rechtwidrigen Angriff gewaltsam und mit probaten Mitteln beenden. Er macht dann Notwehr.

- Wenn der Türsteher zu beschriebener Abwehr Waffen nutzt, ist das OK. Hat er aber Schusswaffen dabei, kann man ihm wegen Bedürfnisfernem :bad: aber erlaubnisbefreitem Führen am Zeug flicken. ( Hey, den Transport der Knifte zur Disco durch den öffentlichen Raum hat er doch nur gemacht um dem SportSchützenKumpel mal Seine zu zeigen, evtl. zum Kauf)

Ich hatte es schon gesagt, aber hier noch einmal explizit: hier wird ein Vergehen definiert (DasnichtvomBedürfnisumfassteFühren), das sich vor allem in der Intention des Waffenbesitzers begründet. Will die Sportschützin (Quote) ernst-haft schießen ist das OK. Aber wehe Sie macht das nur aus Spaß ! Spaß ist nicht in der Sportordnung, da gibt's nur LEISTUNG ! ÜBUNG ! DISZIPLIN ! JAWOLL!!!

Ich zitiere hier aus Club der toten Dichter: "Exkrement !"

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Das Gesetz spricht von befriedetem Besitztum.

Befriedet ist ein Besitztum bereits dann, wenn die Umfriedung erkennbar ist. Dazu reichen sogar Schilder.

Die Regelungen der Straßenverkehrsordung sind im Waffenrecht ohne Relevanz.

Eine Meinung die weder von der Exekutive noch von den Gerichten geteilt wird.

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