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IGNORED

Post aus Kassel


steven

Empfohlene Beiträge

So sah das Blättchen aus:

WBK International Kassel

Teilnahmebedingungen für Besucherinnen und Besucher der Waffenbörse 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus Sicherheitsgründen werden Sie beim Verlassen der Messehallen von unserem Sicherheitspersonal mit einer Sonde nach metallischen Gegenständen abgesucht und gebeten, mit einer Taschensichtung einverstanden zu sein.

Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.

Mit dem Betreten des Messegeländes erkennen Sie diese Teilnahmebedingungen an.

Expo Management GmbH

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Auch das ist nicht richtig. (Vielleicht sollten wir mal einen Thread mit Urban-Legends des Deutschen Rechts aufmachen: Aber nur wenn jeder Leser seinen Perso immer dabei hat, ansonsten haften nämlich die Elter für deren Kinder :rotfl2: )

Das wäre mal eine gute Idee!

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So sah das Blättchen aus:

WBK International Kassel

Teilnahmebedingungen für Besucherinnen und Besucher der Waffenbörse 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus Sicherheitsgründen werden Sie beim Verlassen der Messehallen von unserem Sicherheitspersonal mit einer Sonde nach metallischen Gegenständen abgesucht und gebeten, mit einer Taschensichtung einverstanden zu sein.

Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.

Mit dem Betreten des Messegeländes erkennen Sie diese Teilnahmebedingungen an.

Expo Management GmbH

Wow, echt geil :eclipsee_gold_cup:

dann werd ich mir beim nächsten mal ein paar dünne Metallplatten um die Beine hängen... von ausziehen steht da nämlich nix :00000733:

Seeeeehr dünnes Eis, auf dem die sich da bewegen...

Und? Was ist nun die Rechtsgrundlage?

Im Personalausweisgesetz/Passgesetz steht drin, dass man das eine oder andere BESITZEN muss. Es besteht KEINE Mitführungspflicht.

Er ist lediglich auf verlangen vorzuweisen, was auch nachgereicht werden kann...

Anders beim Grenzübertritt - hier besteht eine Mitführpflicht! Was mitzuführen ist, richtet sich nach dem Einreiseland.

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Warum sollen die Aussteller für soviel Amtliche Blödheit büßen?

Die sollen nicht büßen sondern sich vor ihre Kunden stellen und nicht dahinter verstecken!

Find ich wahrlich auch - was können die Händler dafür???

Die werden doch selbst mit zig Auflagen geplagt... :angry2:

Wofür gibt es Rechtsmittel? Ich finde es traurig, dass hier ein Kunde bzw. Besucher für die Händler die Kohlen aus dem Feuer geholt hat! :peinlich:

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Anders beim Grenzübertritt - hier besteht eine Mitführpflicht! Was mitzuführen ist, richtet sich nach dem Einreiseland.

:icon14: bingo!

eine mitführpflicht für den personalausweis kann auf der grundlage § 1 PassG, § 7 PassVO abgeleitet werden. anzuwendende bußgeldvorschrift für den fall der zuwiderhandlung § 25 PassG.

grüße

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fazit: wir beide haben jetzt recht! hat deshalb jemand unfug gepostet?

Mal sehen, ob wir jetzt auf einen Nenner kommen:

Ich behaupte folgendes:

- Man muss in D lediglich einen Reisepass (Perso und diverse andere Dokumente gehen auch) besitzen, nicht dabei haben, sofern man im Land bleibt. Keinesfalls muss man sich immer "Ausweisen" können.

- Die Polizei hat bei einer Verkehrskontrolle nicht so einfach das Recht, den Kofferraum eines Fahrzeuges öffnen zu lassen, oder gar zu durchsuchen. Auf keinen Fall müssen im Rahmen einer Verkehrskontrolle Gepäckstücke geöffnet werden. (Gewehrkoffer z.B.) (Wir reden hier ausdrücklich nicht von Gefahr im Verzug oder anderen Szenarien, sondern von einer stinknormalen Kontrolle.)

Mich würde Dein Meinung (bitte mit Quellen) interessieren.

Gruß

TheHun

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Mal sehen, ob wir jetzt auf einen Nenner kommen:

Ich behaupte folgendes:

- Man muss in D lediglich einen Reisepass (Perso und diverse andere Dokumente gehen auch) besitzen, nicht dabei haben, sofern man im Land bleibt. Keinesfalls muss man sich immer "Ausweisen" können.

volle zustimmung!

- Die Polizei hat bei einer Verkehrskontrolle nicht so einfach das Recht, den Kofferraum eines Fahrzeuges öffnen zu lassen, oder gar zu durchsuchen. Auf keinen Fall müssen im Rahmen einer Verkehrskontrolle Gepäckstücke geöffnet werden. (Gewehrkoffer z.B.) (Wir reden hier ausdrücklich nicht von Gefahr im Verzug oder anderen Szenarien, sondern von einer stinknormalen Kontrolle.)

ebenfalls volle zustimmung!

Mich würde Dein Meinung (bitte mit Quellen) interessieren.

die ausnahmen, welche den oben zugestimmten behauptungen widersprechen, hatte ich ja bereits benannt.

  • duldung der ggf. zwangsweisen durchsuchung der person, des fahrzeuges und aller mitgeführten sachen in fällen des §111 StPO, auch einige präventivpolizeiliche szenarien sind denkbar.verkehrskontrolle definitiv nicht! (auch da gibts ausnahmen, aber der verkehrsrechtsexperte bin ich nicht)
  • mitführungspflicht des personalausweises, wenn perso = passersatz und grenzübertritt im fall §1 PassG

einverstanden?

grüße

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volle zustimmung!

ebenfalls volle zustimmung!

die ausnahmen, welche den oben zugestimmten behauptungen widersprechen, hatte ich ja bereits benannt.

  • duldung der ggf. zwangsweisen durchsuchung der person, des fahrzeuges und aller mitgeführten sachen in fällen des §111 StPO, auch einige präventivpolizeiliche szenarien sind denkbar.verkehrskontrolle definitiv nicht! (auch da gibts ausnahmen, aber der verkehrsrechtsexperte bin ich nicht)
  • mitführungspflicht des personalausweises, wenn perso = passersatz und grenzübertritt im fall §1 PassG

einverstanden?

grüße

Das trifft's so ziemlich auf den Punkt.

Angeführte Ausnahmen leiten sich her aus dem Legalitätsprinzip (152 StPO), d.h. bei Ermittlungen eines Tatbestands von Straftaten MUSS die ermittelnde Behörde gewisse Befugnisse haben um überhaupt sinnvoll ermitteln zu können.

Sonst könnte die Polizei dicht machen :peinlich:

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Angeführte Ausnahmen leiten sich her aus dem Legalitätsprinzip (152 StPO), d.h. bei Ermittlungen eines Tatbestands von Straftaten MUSS die ermittelnde Behörde gewisse Befugnisse haben um überhaupt sinnvoll ermitteln zu können.

neeee - das passt nicht zusammen!

die angeführten ausnahmen (soweit man überhaupt von ausnahmen reden kann - sonderfälle klingt vielleicht besser) ergeben sich direkt aus dem gesetz, nämlich einer erweiterten befugnis (111 stpo) bzw. einer handlungspflicht des betroffenen (§1 PassG) im regelfall.

das spezialgesetzliche legalitätsprinzip für die polizei ergibt sich hingegen aus §163 StPO und ist lediglich die repressive aufgabenzuweisung. aus dieser ergibt sich keine einzige befugnis. mit dem legalitätsprinzip des von dir angesprochenen §152 (2) ist das der staatsanwaltschaft gemeint. von der war allerdings bislang noch nicht die rede.

einverstanden?

Sonst könnte die Polizei dicht machen..

das wäre in der tat wenig vorteilhaft.

andererseits: dann könnte ich mich jetzt wieder hinlegen .....

grüße

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:icon14: bingo!

eine mitführpflicht für den personalausweis kann auf der grundlage § 1 PassG, § 7 PassVO abgeleitet werden. anzuwendende bußgeldvorschrift für den fall der zuwiderhandlung § 25 PassG.

Nur so aus interesse... in welchem Land findet diese Waffenbörse eigentlich statt?

:unsure:

Gromit

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  • 5 Wochen später...

Hallo,

nach dem Schreiben vom IM Hessen bat ich um eine Überprüfung bzgl. Aufforderung zum Führen einer Waffe bei einer öffentlichen Veranstaltung und Überlassen an eventuell Unberechtigte. Die Antwort kam heute. Diesmal wurde der springende Punkt nicht angegangen.

Sehr geehrter Herr Steven,

im Rahmen Ihrer Petition kam es auf den von Ihnen genannten Gesichtspunkt nicht an, da bereits für eine etwaige Durchsuchung keine Rechtsgrundlage vorgelegen hätte. Die von Ihnen zitierten Vorschriften stehen einer Durchsuchung von Sachen jedoch nicht entgegen. Sofern eine Durchsuchung von Sachen durch die Polizei- oder Ordnungsbehörden erfolgt, sind die Vorschriften des WaffG auf diese nicht anwendbar (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG bzw. § 55 Abs. 6 WaffG i.V.m. § 4 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes). Die von Ihnen zitierten Vorschriften liegen auch tatbestandlich nicht vor:

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG dürfen Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 zum WaffG liegt ein Überlassen im Sinne des WaffG nur vor, wenn von einer Person die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition einer anderen Person eingeräumt wird. Dafür muss stets ein Verhalten des Waffenbesitzers nach außen erkennbar sein, das ihn als "Gebenden" kennzeichnet (vgl. Urteil des BGH vom 12.6.1990 - VI ZR 297/89). Daran fehlt es bei einer Durchsuchung von Sachen, da der Waffenbesitzer die tatsächliche Sachherrschaft an mitgeführten Waffen nicht übertragen will. Auch § 42 Abs. 1 WaffG ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift dürfen von Teilnehmern an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG geführt werden. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Die tatsächliche Gewalt über mitgeführte Waffen verbleibt auch im Rahmen einer Durchsuchung von Sachen beim Waffeninhaber, da das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Gegenstand ein gewisses Moment der Dauer beinhaltet (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl., § 1 Rd. 42), welches bei einer Durchsuchung nicht gegeben ist. Etwas anderes würde erst im Falle einer Sicherstellung von Waffen oder Munition gelten.

Mit freundlichen Grüßen

XXX

Landespolizeipräsidium

Referat Recht

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Friedrich-Ebert-Allee 12

65185 Wiesbaden

Steven

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  • 1 Monat später...

Hallo

Post von der Staatsanwaltschaft Kassel.

Ich hatte Anzeige wg. führen in der Öffentlichkeit gestellt. Als Täter nannte ich Mitarbeiter des Ordnungsamtes Kassel und Mitarbeiter der Eingesetzten Sicherheitsfirma. Ich erklärte, daß ich bei Bedarf Zeugen nennen kann und Fotos von den Waffen hätte.

In der Anzeigensache

g e g e n Verantwortliche des Ordnungsamtes

w e g e n des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Waffengesetz

- Strafanzeige des Steven

wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft ist gem. § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen aller

verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche

Anhaltspunkte vorliegen. Dies ist hier nicht gegeben.

Der Strafanzeige vom 25.02.2008 ist nichts zu entnehmen, was eine weitere

strafrechtliche Überprüfung erforderlich machen könnte. Dem vorgetragenen

Sachverhalt sind keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafbares

Verhalten zu entnehmen.

In der Anzeige werden nämlich keine konkreten Sachverhalte unter Benennung von

konkret beteiligten Personen geschildert.

Da somit die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 StPO nicht vorliegen, ist der

Staatsanwaltschaft ein Tätigwerden verwehrt, will sie sich nicht selbst dem Vorwurf

eines eigenen strafbaren Verhaltens aussetzen.

XXXXXX

Staatsanwalt

Steven

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