Zum Inhalt springen
IGNORED

Großkalieber ab 14 Jahren


Terrex

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Schützen!

Habe heute mit der absegnung meines Vereinsvorsitzenden den Sohn meiner Freundin (In ihrem beisein)

K 98/308 win schießen lassen. Der Bursche Schießt nicht zum ersten mal,und auch recht gut! :00000733:

Jetzt will mir ein älterer Schützenbruder erzählen, das geht erst ab 18 Jahren!

Laut meiner Sachkunde,und Schießleiterprüfung habe ich aber andere Informationen erhalten.

Habe ich da irgend etwas falsch verstanden? :peinlich:

Wer weiß mehr? :confused:

Vergas zu Sagen: Der Bursche ist 14 Jahre alt :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben

Er kann ab 14 jahren auch GK schießen wenn:

Der Sorgeberechtigte einverstanden (edit: oder wie hier anwesend) ist

und

wenn die Aufsicht (also in diesem Falle DU) zusätzlich zur Sachkunde noch zur Kinder- und Jugendarbeit (z.B. die JuBaLi hat) befähigt ist.

Punkt aus.

Alle weiteren Erschwernisse sind nicht vom Gesetzgeber, sondern von den Verbänden.

Geschrieben
Jetzt will mir ein älterer Schützenbruder erzählen, das geht erst ab 18 Jahren!

Falsch!

Der Bursche ist 14 Jahre alt

§27 Abs. 3 WaffG ist bekannt?

Aus dem Gedächtnis:

- Der Sorgeberechtigte muss schriftlich erklären, dass 14 bis 16 jährige mit "sonstigen" (also nicht nur LuPI etc.) Schusswaffen schießen darf oder er muss beim schießen anwesend sein

- Die Juristen streiten noch ob beide Sorgeberechtigte unterschreiben müssen (bzw. anwesend sein) oder ob einer reicht

- Jemand der Qualifiziert ist nach §27 Abs. 3 WaffG muss zugegen sein (nicht unbedingt als Aufsicht beim Schützen)

- Diese Qualifizierung kann, muss aber nicht, durch die JuBaLi des DSB erfolgen

Geschrieben
wenn die Aufsicht (also in diesem Falle DU) zusätzlich zur Sachkunde noch zur Kinder- und Jugendarbeit (z.B. die JuBaLi hat) befähigt ist.

Also ich meine mich zu erinnern, das wir darüber hier schon diskutiert haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, das wenn die Eltern ihr Kind mit zum schießen nehmen keine weitere Befähigung außer der Sachkunde notwendig sei.

Geschrieben

Egal was hier diskutiert wurde. Offizielle Meinung der Juristin (Name vergessen) vom WSV ist: Kein Schießen von Jugendlichen ohne eine nach nach §27 Abs. 3 WaffG qualifizierte Person. Sollten die Eltern aber Pädagogen sein oder etwas in der Richtung wäre eine Qulifizierung ja wieder...

Angesichts der Strafen die mir als Aufsicht drohen wenn etwas passiern sollte und die Versicherung blöde Fragen stellt (muss ja nicht mal beim Schießen selbst passieren, z.B. jetzt im Herbst rutschiger Bodenbelag auf dem Stand durch Nässe und Dreck -> Kind/Jugendlicher rutscht aus und verstaucht sich den Fuß) mache ich da keine Kompromisse.

Geschrieben
Jetzt will mir ein älterer Schützenbruder erzählen, das geht erst ab 18 Jahren!Jetzt will mir ein älterer Schützenbruder erzählen, das geht erst ab 18 Jahren!

Wenn das der Kern der Frage ist, dann ist das definitiv falsch!

Es kommt leider häufig vor, dass ältere Schützen (ab wann ist man überhaupt älter?) wenig Sinn für Jugendarbeit haben. :confused:

Es ist ihnen auch egal, ob der Verein Nachwuchs hat oder nicht, Hauptsache sie können ungestört ihrem Hobby fröhnen. :angry2:

---

Tom

Geschrieben
Egal was hier diskutiert wurde. Offizielle Meinung der Juristin (Name vergessen) vom WSV ist: Kein Schießen von Jugendlichen ohne eine nach nach §27 Abs. 3 WaffG qualifizierte Person. Sollten die Eltern aber Pädagogen sein oder etwas in der Richtung wäre eine Qulifizierung ja wieder...

Angesichts der Strafen die mir als Aufsicht drohen wenn etwas passiern sollte und die Versicherung blöde Fragen stellt (muss ja nicht mal beim Schießen selbst passieren, z.B. jetzt im Herbst rutschiger Bodenbelag auf dem Stand durch Nässe und Dreck -> Kind/Jugendlicher rutscht aus und verstaucht sich den Fuß) mache ich da keine Kompromisse.

Welche Strafen hast Du denn vom DSB zu erwarten,wenn sich einer den Fuß verstaucht?

Geschrieben

Nicht vom DSB! Wie kommst du denn auf den Schwachsinn?

Es geht darum, dass die Versicherung bei Unfällen nachfragen wird wer denn Aufsicht war. Viel Spaß wenn du den Juristen dann erklärst, dass da ein 14 jähriger geschossen hat und keine Aufsicht gemäß §27 Abs. 3 WaffG anwesend war. Es gibt in diesem Fall nämlich keinen Versicherungsschutz! Dies bezieht sich eben nicht nur auf Unfälle beim Schießen ("Schußverletzung") selbst sondern auch auf allgemeine Unfälle auf dem Stand.

Geschrieben
jetzt will mir ein älterer Schützenbruder erzählen, das geht erst ab 18 Jahren!

..vieleicht einmal dem älteren Schützenbruder sagen, dass man junge Leute auch anders als mit Luftdruckwaffen und KK an den Schießsport heranführen

kann. Und ein Hinweis auf die hier im Fred gennanten Rechtsgrundlagen könnte auch nicht schaden. Das Waffengesetz ist schon streng genug, da brauchts keine Verschärfung auf Vereinsebene.

Gruß

Spopi

Geschrieben
Viel Spaß wenn du den Juristen dann erklärst, dass da ein 14 jähriger geschossen hat und keine Aufsicht gemäß §27 Abs. 3 WaffG anwesend war. Es gibt in diesem Fall nämlich keinen Versicherungsschutz!

Als Jäger hat man diese Probleme nicht, denn jagdlich darf auch ein 14 Jähriger Schiessen ohne spezielle Aufsichten.

Unter 14 Jährige sogar wenn sie einen Lehrgang zur Jägerprüfung besuchen.

Geschrieben
1. Als Jäger hat man diese Probleme nicht, denn jagdlich darf auch ein 14 Jähriger Schiessen ohne spezielle Aufsichten.

2. Unter 14 Jährige sogar wenn sie einen Lehrgang zur Jägerprüfung besuchen.

Erbitte Angabe der Rechtsgrundlage.

Geschrieben

Kann mal jemand im Threadtitel das "e" hinter dem "i" aus dem "Kalieber" nehmen ? Das tut schon beim reinschauen ins Forum weh.

ES TUT MIR LEID,wenn ich dich verletzt haben sollte :grin:

Aber mir ist manchmal das KA "lieber" als andere Dinge :rolleyes:

Werde in nächster Zukunft einen Lekastenicurs besuchen um solche Verwundungen zu vermeiden :gutidee:

Allen anderen,die mir in diser Sache ernsthaft geantwortet haben : Vielen Dank! : :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Als Jäger hat man diese Probleme nicht, denn jagdlich darf auch ein 14 Jähriger Schiessen ohne spezielle Aufsichten.

Unter 14 Jährige sogar wenn sie einen Lehrgang zur Jägerprüfung besuchen.

Da sieht man es wieder Jäger haben narrenfreiheit!!!!!

Geschrieben
Da sieht man es wieder Jäger haben narrenfreiheit!!!!!

Du darfst nicht alles glauben, was hier erzählt wird und schon gar nicht die Rechtsauffassung irgendeiner UJB als unveränderliche Tatsache ansehen. Außerdem haben Jäger keine Narrenfreiheit, denn sie sind keine Narren. Und jedem steht es frei, die Jägerprüfung zu absolvieren, wenn er meint, dann mehr Freiheiten zu haben.

Geschrieben
Nicht vom DSB! Wie kommst du denn auf den Schwachsinn?

Es geht darum, dass die Versicherung bei Unfällen nachfragen wird wer denn Aufsicht war. Viel Spaß wenn du den Juristen dann erklärst, dass da ein 14 jähriger geschossen hat und keine Aufsicht gemäß §27 Abs. 3 WaffG anwesend war. Es gibt in diesem Fall nämlich keinen Versicherungsschutz! Dies bezieht sich eben nicht nur auf Unfälle beim Schießen ("Schußverletzung") selbst sondern auch auf allgemeine Unfälle auf dem Stand.

Das ist Unsinn.

Demnach dürfte ein 14 Jähriger mit seinem Erziehungsberechtigtem noch nicht mal als Zuschauer auf den Stand.

Geschrieben
wir darüber hier schon diskutiert haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, ...

Ist ja schön, wenn man sich hier einig ist. Mein SB meint dies übrigens auch, sogar wenn es um die Ausstellung einer Sondergenehmigung geht..

Ob es allerdings ein Richter auch so sieht, bezweifle ich sehr.

Der Gesetzestext ist hier eindeutig.

@Ray: Der Besuch einer Schießstätte als Besucher ist im Waffengesetz nicht geregelt. Hier greifen andere Vorschriften.

Das Schießen von Minderjährigen ist dem Gesetzgeber sogar einen eigenen Paragraphen wert.

Geschrieben
Ist ja schön, wenn man sich hier einig ist. Mein SB meint dies übrigens auch, sogar wenn es um die Ausstellung einer Sondergenehmigung geht..

Ob es allerdings ein Richter auch so sieht, bezweifle ich sehr.

Der Gesetzestext ist hier eindeutig.

@Ray: Der Besuch einer Schießstätte als Besucher ist im Waffengesetz nicht geregelt. Hier greifen andere Vorschriften.

Das Schießen von Minderjährigen ist dem Gesetzgeber sogar einen eigenen Paragraphen wert.

Da bin ich völlig Deiner Meinung.

Aber warum soll ein 14 Jähriger mit Erzbr.keinen Versicherungsschutz haben wenn sich beim Zuschauen den Fuß verstaucht?

Geschrieben

Es kommt leider häufig vor, dass ältere Schützen (ab wann ist man überhaupt älter?) wenig Sinn für Jugendarbeit haben.

Älter ist man dann,wenn man meint das Rad neu erfunden zu haben und alle Menschen,die nur ein wennig "jünger" sind

bevormunden zu müssen! Im Ernst,der Kerl ist um Die Sechzig+ ! <_<

Geschrieben
Aber warum soll ein 14 Jähriger mit Erzbr.keinen Versicherungsschutz haben wenn sich beim Zuschauen den Fuß verstaucht?

Steht das irgendwo? Hat dies jemand behauptet?

Ich denke nicht - oder ich habe es übersehen.

Geschrieben

Hier!

Nicht vom DSB! Wie kommst du denn auf den Schwachsinn?

Es geht darum, dass die Versicherung bei Unfällen nachfragen wird wer denn Aufsicht war. Viel Spaß wenn du den Juristen dann erklärst, dass da ein 14 jähriger geschossen hat und keine Aufsicht gemäß §27 Abs. 3 WaffG anwesend war. Es gibt in diesem Fall nämlich keinen Versicherungsschutz! Dies bezieht sich eben nicht nur auf Unfälle beim Schießen ("Schußverletzung") selbst sondern auch auf allgemeine Unfälle auf dem Stand.

Geschrieben

Mmmh - ich lese da so, vor Allem im Zusammenhang, dass Morpheus (was für ein Name..) hier den Versicherungsschutz bei einem aktiven Schützen allgemein auf dem Stand meint, nicht bei einem Zuschauer.

Sei´s wie es will, die sache ist wohl geklärt.

Viele Grüße!

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.