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IGNORED

Neu hier und gleich eine Frage...


Ballisto

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Geschrieben

Dann müsste er auch Waffensachkunde machen! Der Erbe bekommt die Waffen ja nur ohne Waffensachkunde, weil er keine braucht! Er darf damit nämlich nicht schießen! Warum sind wir denn dann alle so dumm, und warten nicht ab, bis wir erben! Dann brauchen wir nicht anderes als §5 und §6!

Geschrieben

Es ist sogar das legitime Recht jedes Legalwaffenbesitzers, seine Waffen auf den Stand zu transportieren und dort zu schiessen. Auch bei neuen Beduerfnissen. Sportschuetze nimmt seine Sportflinte mit zur Jaegerausbildung, Erbe will Sportler werden. Nein, die brauchen KEINE Leihwaffen, die koennen und duerfen ihre eigenen nehmen. Wenns der Sachbearbeiter (woher auch immer er es wissen soll) oder Polizist anders sieht: Anwalt. Spaetestens vor Gericht werden den Amtsschimmeln dann die Hufe manikuert.

Man kann sich auch einschliessen und das Haus nicht mehr verlassen, wenn man vor dem letzten Restrisiko zu viel Angst haben sollte, das einem im Leben erwarten koennte.

natuerlich ists taktisch unklug, wenn man ueberall herumerzaehlt, dass man seine Plempen sinnlos spazieren faehrt. Nein, man muss schon wissen, was man tut und ansonsten schweigen. Es haben sich schon manche bei an sich legalen Aktionen durch Dummschwatz in die Exkremente geritten.

Geschrieben
Dann müsste er auch Waffensachkunde machen! Der Erbe bekommt die Waffen ja nur ohne Waffensachkunde, weil er keine braucht! Er darf damit nämlich nicht schießen! Warum sind wir denn dann alle so dumm, und warten nicht ab, bis wir erben! Dann brauchen wir nicht anderes als §5 und §6!

Auch das ist falsch. sonst bekaeme naemlich kein Neuling mehr eine Leihwaffe aufm Stand ausgehaendigt, um ueberhaupt zu trainieren und seine Sachkundepruefung bestehen zu koennen.

Himmel, wer redet den Leuten so einen Unsinn ein? Das ist ja wie in Koepenik

- Wat, se hamm keene Sachjunde? Dann jibts auch keeene Waffe zum Schiessen. Machense erstmal die Sachjunde.

- Wat, se hamm noch nie jeschossen? Ja Mann, wie wolln se denn dann de Sachjunde machen? Jehnse raus aufn Stand und uebense.

:00000733:

Geschrieben

Ihr Lieben!

Lasst uns doch sachlich und konstruktiv zusammen diskutieren! Ich lerne gerne dazu! Doch hat der Gesetzgeber meines Erachtens nach hier keinen Spielraum gelassen! Und wenn es darum geht, dass der Erbe vom Sachbearbeiter abgestraft wird, weil er mit den Waffen zum Schießen gegangen ist, steht er sowieso ohne die Ratschlaggeber hier im Forum da! Bitte lieber Erbe: Gehe zu Deinem Sachbearbeiter und bespreche Dein Anliegen mit Ihm! Nur er kann Dir sagen, was für Dich verbindlich ist!

Hole den Sachbearbeiter ins Boot, dann kann er Dich auch später nicht belangen!

@ Schaffer: Bitte kläre mich doch auf, damit wir Unwissenden nicht noch länger solchen "Unsinn" verbreiten! Wo steht denn Deine These? Gibt es Urteile, wo das Schießen zu sportlichen Zwecken mit Erbwaffen bestätigt wurde?

Geschrieben

Fragen wir mal anders herum. Wo steht, dass Schiessen mit Erbwaffen nicht zulaessig ist (sofern auf zugelassenem Stand und mit beschossenen Waffen)? Hier gilt naemlich immer noch das rechtsstaatliche Prinzip, dass alles erlaub ist, solange es nicht verboten wurde. Den SB geht das uebrigens gar nichts an. Warum ihn fragen? Wer viel auf Aemtern fragt, bekommt noch lange keinen rechtlich korrekten Antworten.

Hier gilt:mensch hat WBK, warum ist egal. Mensch will seine Waffen testen oder Sportler werden. Ergo faehrt er auf den Stand damit, transportiert sie nicht zugriffs- und schussbereit, getrennt von der Mun und hat dmait alles erfuellt, was das WaffG befiehlt. Den SB zu fragen steht nirgendwo im Gesetz, also laesst man es.

P.S. wenn man, wie nun gesehen, ncihts verbotenes tut, wer soll einen dann anzeigen und zu welchem Prozess soll es kommen?Da wirds ein bisschen schwer, Aktenzeichen zu finden.

Geschrieben
Schaffer man wird "Mittel und Wege" finden, auch Dich auf den Pfad der Tugend zurückzuführen....

Hamse det Jrün hoffentlich bemerkt, wa???

Heinrich

Jefreiter Heinrich, hab das Jruen bemerkt...sojar Tarnjruen, jut, sehr jut. Wo hamse jedient? :-D

Geschrieben
Fragen wir mal anders herum. Wo steht, dass Schiessen mit Erbwaffen nicht zulaessig ist (sofern auf zugelassenem Stand und mit beschossenen Waffen)? Hier gilt naemlich immer noch das rechtsstaatliche Prinzip, dass alles erlaub ist, solange es nicht verboten wurde. Den SB geht das uebrigens gar nichts an. Warum ihn fragen? Wer viel auf Aemtern fragt, bekommt noch lange keinen rechtlich korrekten Antworten.

Hier gilt:mensch hat WBK, warum ist egal. Mensch will seine Waffen testen oder Sportler werden. Ergo faehrt er auf den Stand damit, transportiert sie nicht zugriffs- und schussbereit, getrennt von der Mun und hat dmait alles erfuellt, was das WaffG befiehlt. Den SB zu fragen steht nirgendwo im Gesetz, also laesst man es.

P.S. wenn man, wie nun gesehen, ncihts verbotenes tut, wer soll einen dann anzeigen und zu welchem Prozess soll es kommen?Da wirds ein bisschen schwer, Aktenzeichen zu finden.

Also nicht!

Mit deinen Sprüchen kann man aber keinen Prozess gewinnen, wenn einen der ach so unwissende Sachbearbeiter einen reindrückt!! Wahrscheinlich gibt es nur keine Urteile dazu, weil die Waffenerben sich ans Gesetz halten und nicht zum Schießen gehen!

Im Übrigen ist der Erbe in der Regel nicht berechtigt, Munition zu besitzen und zu transportieren!

Bitte erkläre mir doch noch, warum man denn als Sportschütze Waffensachkunde macht, und als Erbe ohne WSK den Schießsport genießen kann!

Und warum dann Armatix, wenn der Erbe damit schießen darf?

Ich weise darauf hin, dass ich diese Zeilen nicht als "Kriegserklärung" an Euch sende, sondern um meinen Horizont zu erweitern! Also bitte nicht draufhauen, sondern erklären! :s75:

Geschrieben
Fragen wir mal anders herum. Wo steht, dass Schiessen mit Erbwaffen nicht zulaessig ist (sofern auf zugelassenem Stand und mit beschossenen Waffen)? Hier gilt naemlich immer noch das rechtsstaatliche Prinzip, dass alles erlaub ist, solange es nicht verboten wurde. Den SB geht das uebrigens gar nichts an. Warum ihn fragen? Wer viel auf Aemtern fragt, bekommt noch lange keinen rechtlich korrekten Antworten.

Hier gilt:mensch hat WBK, warum ist egal. Mensch will seine Waffen testen oder Sportler werden. Ergo faehrt er auf den Stand damit, transportiert sie nicht zugriffs- und schussbereit, getrennt von der Mun und hat dmait alles erfuellt, was das WaffG befiehlt. Den SB zu fragen steht nirgendwo im Gesetz, also laesst man es.

P.S. wenn man, wie nun gesehen, ncihts verbotenes tut, wer soll einen dann anzeigen und zu welchem Prozess soll es kommen?Da wirds ein bisschen schwer, Aktenzeichen zu finden.

@ Heinrich!

Geschrieben
Wer hat behauptet, Erben seien berechtigt, Munition zu besitzen und zu transportieren???

Doch bisher keiner, oder? Selbst der TE hat eigens darauf hingewiesen.

Wieso jetzt nicht am Thema bleiben?

Der Sportschütze möchte ein Hobby ausführen, ist also interessiert, Waffen und Mun erwerben zu können.

Dem Erben fällt das Erbe zu, er hat sich nicht darum bemüht.

Auf das Verbrauchsmaterial Mun kann er zu Hause verzichten.

Heinrich

Kennst Du denn den Sinn der Waffensachkunde? Das hat nichts mit dem Grund zu tun, sondern mit dem Umgang!

Geschrieben

Vielleicht weil ich ganz prinzipiell vom Transport getrennt von der (bei Erben normal nicht vorhandenen) Mun schrieb. Sollte der Praezisierung dienen und hat verwirrt.

Ansonsten ist der Waffendildo noch nicht Pflicht, wie seine Entfernung aufm Stand aussehen wird, weiss auch noch keiner und ob er wirklich kommt...

Naja, zur Sachkunde.

Nochmal, es ist einfach nicht gefordert, dass der Erbe beim Waffentransport eine braucht. Da steht naemlich nichts von im Gesetz.

Aber wenn er regelmaessig schiesst, dann wird er sie machen. Ob mit seiner oder einer leihwaffe, who cares? Wir erfinden hier echt probleme, die in Praxi nciht vorkommen.

Ja und wenn der Sb ihm eine reinwuergen will...Anwalt, uebernehmen Sie, incl Anzige wegen Verfolgung Unschuldiger.

Ach, nochmal wegen dem Transport. In §12(1)b WaffG ist der Transport durch WBK-Inhaber sogar fuer FREMDE Leihwaffen ERLAUBT ohne weitere Einschraenkungen, ohne geforderte Sachkunde, etc. So stehts im GESETZ. Aber die eigenen soll man nicht transportieren duerfen?

Geschrieben

Bevor ihr euch weiter kabbelt, lesen wir alle nochmal §12(1)b WaffG. Ok.

Das beruhigt sicherlich.

Geschrieben
Meine Behörde geht sogar so weit, das Bedürfnis an die Waffe (und nicht an die Person) zu binden. Was dabei raus kommt, kannst Du Dir ja denken.

Ist Deine "Behörde" etwa ein Herr T..... ? :kotz:

Geschrieben
Bevor ihr euch weiter kabbelt, lesen wir alle nochmal §12(1)b WaffG. Ok.

Das beruhigt sicherlich.

Hallo Schaffer,

na endlich bringt mal wieder jemand was "neues" in die Diskussion ein, und dazu noch mit Fundstelle (die genaugenommen aber §12(1)1.b lautet :rolleyes: ).

Lass uns mal diesen § näher betrachten: Dort steht "als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten", was für mich irgendwie nach einem anderen Szenario klingt.

Aber möglicherweise hat sich hier der Gesetzgeber in seinen eigenen Formulierungen derart verstrickt, dass das Ausgangsszenario vielleicht doch "geht". Eindeutig geregelt ist es aber nicht, was zwangsläufig in einzelnen Situationen zur Konfrontation führt, die nur über Anwalt/Gericht zu klären wäre. Und wie Ihr ja wisst: "Auf hoher See und vor Gericht...". Deshalb habe ich von Anfang an dazu geraten(!), den Transport nicht selbst vorzunehmen, auch wenn Szenarien konstruierbar sind, in denen es sicherlich (oder auch nicht) erlaubt wäre.

Wenn man als Erbe mal mit seinen geerbten Waffen schießen gehen möchte, hat man sicher weniger Interesse daran, sein Recht gleich auf die harte Tour durchzusetzen. Anders sieht das bei Sportschützen aus, die ihren Sport regelmäßig ausüben und deshalb zwecks Klärung einzelner Fragen (Grundsatzfragen?) wohl weiter gehen würden.

Ich hoffe, mich verständlich ausgedrückt zu haben.

Gruß, Ronald

NACHTRAG: Ich bin sicher kein Paragraphenreiter, aber genaues Lesen ist dennoch nicht falsch: §12 behandelt ausschließlich die "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten". Hier werden also keine neuen oder allgemeinen Regeln festgelegt!

Absatz 1 regelt nur die Inbesitznahme: "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht...". In diesem Zusammenhang ist dann die Beförderung erwähnt, aber nicht in diesem Sinne sondern bzgl. der Inbesitznahme/des Erwerbs.

Eine Ausnahme für die Beförderung einer Waffe (was erlaubnisfreies Führen bedeutet), ist für diesen Fall aber nirgends zu finden!

Geschrieben
Ein Mann muss wissen, wann er verloren hat! Da hilft auch kein nachtreten!

Du hast nicht nur keine Ahnung, du bist auch noch :peinlich:

Gab es eigentlich jemals einen Thread, zum dem H. seinen Senf abgesondert hat (und das sind leider ziemlich viele ...) und in dem er nicht irgendwann auf Stammtischniveau herumpoebelt, falls jemand wagt, seinen verqueren Ansichten nicht zu folgen?

Verschwende deine Zeit nicht an ihn ... ^_^

Geschrieben

oops, sorry fuer die verschluckte "1".

Also klar ist, dass ein Erbe mit Erb-WBK sich fremde Waffen zum Transport (z.B. auf den Stand) leihen darf. Denn das Gesetz schraenkt hier nichts ein.

Weiterhin darf jedermann mit dieser nun auf den Stand transportierten Waffe auf dem Stand schiessen (verbotene Uebungen und verbotene Waffe mal aussen vor) und Mun erwerben. Selbst ohne WBK. Warum nicht auch der Transporteur selber?Und wenn er es mit ner fremden darf, dann auch mit seiner eigenen.

Wie bitte will man bei der klaren Ausgangslage Probleme fuer Erben, die mit eigenen Waffen zum Stand schiessen wollen, konstruieren? Da schrammt der SB nicht nur an der Verfolgung Unschuldiger entlang, da koennte es ihn ohne weiteres sogar richtig reissen.

Denn soviel muss auch der waffenfeindlichste SB lesen koennen.

Mal zur Praxis. Normal schaut der Beamte bei ner Kontrolle in den Wagen wegen dem Warndreieck, sieht da ne neutrale Tasche und fertig.

Wer da nicht von sich aus quatscht, wird erst gar nicht gross nach der WBK gefragt.

Anders siehts aus, wenn ich als Jaeger die Waffe offen fuehre. Dann ists schon sinnvoll, nen kurzen Hinweis auf meine Fahrt ins Revier zu geben, damit niemand erschrickt, wenn auf dem Nebensitz die Artillerie liegt, danach schaut man sich zusammen den Jagdschein an und fertig. Aber das ist hier eh nciht einschlaegig.

Weitere Fragen? Von wem bitte? Warum bitte? Weswegen sollte man sie gross beantworten, wenn sie eh nicht gestellt werden?

Der moeglicherweise rechtsbrechende SB ist ja nicht dabei. Und wenn doch, um so besser, dann hat man die Polizeibeamten als Zeugen, wenn man den SB anzeigt.

Geschrieben
...

Also klar ist, dass ein Erbe mit Erb-WBK sich fremde Waffen zum Transport (z.B. auf den Stand) leihen darf. Denn das Gesetz schraenkt hier nichts ein.

...

Leider ist eben genau der Punkt nicht klar: Beim Leihen kommt der §12(1)1.a ins Spiel, und der verweist wiederum eindeutig auf das Bedürfnis, welches der Erbe ja eben nicht hat:

"a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit ..."

Der Transport wird in b. erwähnt, wo wiederum nicht vom Bedürfnis die Rede ist, aber es wird dort eben nicht vom Transportieren selbst, sondern vom *Erwerb* zum Transportieren gesprochen.

Das Transportieren selbst kommt entweder in gewerblicher Form an verschiedenen Stellen oder aber in §12(3)2. allgemein vor, und dort ist wieder eindeutig vom Bedürfnis die Rede.

Das sonstige Transportieren wurde im Gesetz nicht vorgesehen :peinlich: , dort aber klar als "Führen einer Waffe" definiert, was ansonsten nur mit expliziter Erlaubnis geht. Möglicherweise lässt es sich auch vom §12(1)1.b ableiten, aber das muss ein Jurist beantworten.

...

Mal zur Praxis. Normal schaut der Beamte bei ner Kontrolle in den Wagen wegen dem Warndreieck, sieht da ne neutrale Tasche und fertig.

Wer da nicht von sich aus quatscht, wird erst gar nicht gross nach der WBK gefragt.

Anders siehts aus, wenn ich als Jaeger die Waffe offen fuehre. Dann ists schon sinnvoll, nen kurzen Hinweis auf meine Fahrt ins Revier zu geben, damit niemand erschrickt, wenn auf dem Nebensitz die Artillerie liegt, danach schaut man sich zusammen den Jagdschein an und fertig. Aber das ist hier eh nciht einschlaegig.

...

Ja, nein, ... Also ganz so einfach ist es halt nicht. Klar, wer was tut, was im Nachhinein sich als falsch/ungesetzlich herausstellt, und sich dabei nicht erwischen lässt (auch nicht durch nervöses Gequatsche), ist fein raus. Wird aber doch genauer hingeschaut (Langwaffe?), dann ist im schlimmsten Fall alles futsch: Erben-WBK, die Zuverlässigkeit, die Waffe und viel Geld.

Gruß, Ronald

Geschrieben
Mal zur Praxis. Normal schaut der Beamte bei ner Kontrolle in den Wagen wegen dem Warndreieck, sieht da ne neutrale Tasche und fertig.

Wer da nicht von sich aus quatscht...

Na denke doch mal anders:

Du bist auf dem Weg zum/vom Schießstand. Dann baust Du einen mittelprächtigen Unfall, meinetwegen wegen Glatteis.

Also ich meine, es wäre im eigenen Interesse, wenn man der Polizei dann noch sagt, sie sollen die Waffen im Kofferraum sicherstellen, sofern man noch in der Lage ist etwas zu sagen. Der Rest wird sich dann später ergeben.

Geschrieben
Also ich meine, es wäre im eigenen Interesse, wenn man der Polizei

dann noch sagt, sie sollen die Waffen im Kofferraum sicherstellen,

Moin,

den umgedrehten Fall hatten wir neulich mal:

Trunkenbold wird aus dem Verkehr gezogen; sein

PKW am Anhalteort ( Tankstelle ) verschlossen;

nach Ende der Amtshandlungen wird er entlassen...

1 h später ruft seine Frau an und fragt, ob wir denn

sein Auto sicher verwahrt hätten, weil da ja noch die

Jagdgewehre im Kofferraum liegen...

Jetzt ist der Führerschein nicht das einzige Dokument, daß der

gute "auch mein Gehalt zahlende" Bürger abgeben muß...

Man merkt, es kann immer etwas passieren,

erst recht, wenn man nicht damit rechnet..

Geschrieben

Ronald: Man tut aber nichts verbotenes.

Wenn Sporttraining, wenn Waffentest auf dem Stand nicht "im Zusammenhang" mit dem "Beduerfnis ist... Da gings mal um ein traumatisches Ereignis, das ministerialrat a.D. Juergen-Edgar B. widerfuhr, als er im gehobenen Alter in eine Disco wollte und vom bewaffneten Tuersteher nicht reingelassen wurde. Daher dieser ganze Sermon, nicht, um WBK-Besitzer vom Aufsuchen des Standes abzuhalten.

FloppyK: Es geht um eine ganz normale Fuehrerscheinkontrolle, keinen Unfall.

Geschrieben
Wenn Du dann mal 12 Monate Mitglied in einem Verein bist, kannst Du die Waffen, jedenfalls teilweise (Revolver und evtl. KK-Gewehr, u.U. auch die PP) als Sportwaffen eintragen/umwidmen lassen, inkl. Mun-Erwerb.

Also ich besitze einige Erbwaffen. Ich bin langjähriger Sportschütze und Jäger. Ich habe meine Erbwaffen nicht umtragen lassen, wozu auch? Die WBKs bescheinigen mir den rechtmäßigen Besitz, die Mitgliedschaft im Schützenverein bzw. mein Jagdschein geben mir das Recht diese Waffen sportlich oder jagdlich zu verwenden. Als Inhaber einer Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz, darf ich sogar die Munition dazu selbst laden. (habe trotzdem einen MES für alle meine Kaliber).

Bei einer Verkehrskontrolle auf dem Weg in mein Revier wollte ein Polizist die WBK zu der von mir geführten KW sehen. Dass dort deutlich als Überlasser "Erbfolge" drinnen steht, hat überhaupt nicht interessiert.

---

Tom

Geschrieben
...Bei einer Verkehrskontrolle auf dem Weg in mein Revier wollte ein Polizist die WBK zu der von mir geführten KW sehen. Dass dort deutlich als Überlasser "Erbfolge" drinnen steht, hat überhaupt nicht interessiert.

---

Tom

Da habs ja ich noch eine Stufe besser als Du: Bei meinen Erbwaffen steht als Überlasser ganz normal der Name des Erblassers und kein Wort von Erbfolge.

Von meiner Behörde habe ich ausserdem mündlich bestätigt bekommen, dass ich die Erbwaffen jagdliche und sportlich nutzen darf.

IMI

Geschrieben
Es ist das legitime Recht des Erben, seine Waffen auf den Schießstand zu bringen, dort Mun zu erwerben und mit seinen Waffen diese Mun zu verschießen.

Ist es dann aiuch mein legitimes Recht, mit dem geerbten Auto ohne Führerschein am Straßenverhekhr teilnehmen zu dürfen?

Oder ohne Pilotenlizenz im geerbten Flugzeug zu fligen?

Das war ja wohl nix, Heinrich.

Gruß

Michael

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