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IGNORED

Vorderlader an die Wand hängen?


hnhs9

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hm ... ich sehe das etwas anders. (obwohl meine tryon auch nicht an der wand hängt)

der besitzer hat sorge zu tragen, dass

- abhandenkommen ausgeschlossen ist

- unbefugte dritte die waffe nicht an sich nehmen können.

so § 36(1) waffg.

sichern gegen abhandenkommen kann ich das vl-gewehr z.b. mit einer wandhalterung mit schloss. unbefugt (i.S. WaffG) ist bei einem ewb-freiem vorderlader jede person unter 18.

normiert ist lediglich die aufbewahrung erlaubnispflichtiger waffen, so § 36(2) WaffG.

grüße

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...

sichern gegen abhandenkommen kann ich das vl-gewehr z.b. mit einer wandhalterung mit schloss. unbefugt (i.S. WaffG) ist bei einem ewb-freiem vorderlader jede person unter 18.

Genau so ist es, wobei die Wandhalterung mit Schloss sogar schon sehr hoch gegriffen ist. :icon14:

Eine verschlossene Wohnungstür sichert allemal genug, solange keine minderjährigen Personen Zugriff haben!

Bei Kindern im Haushalt natürlich nur Halterungen mit Schloss.

Tresor für Erlaubnisfreie Vorderlader ist wirklich zuviel des Guten. :s75:

Gruß TWG

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Na dann lass dich mal überraschen :-)

Das Waffengesetz sieht für solche Waffen, ähnlich der Luftdruckwaffen - Gaspistolen und CS-Gas (übrigens auch Schlagstöcke), zwar die sichere Aufbewahrung vor einem Aneignen dritter vor, aber es gibt keinen Straftatbestand dafür! Das heißt, es ist zwar verboten solche Waffen rumliegen zu lassen, wird aber bei Verstoß nicht geahndet! Also, besser wegschließen!!!!!!

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:confused:

Ein TRESOR zur Aufbewahrung eines Luftgewehrs (ich gehe davon aus: unter 7,5 J) ist doch abwegig und zur Sicherung gegen eine Nutzung durch Unbefugte (siehe Erläuterungen oben) völlig überzogen.

Aber wer weiß, vielleicht bewahren wir in einigen Jahre jede Käpselespistole in einem Sicherheitsraum auf...

Eine sichere Methode, dahin zu kommen, ist es, Anforderungen frühzeitig immer zu 150% zu erfüllen - so was setzt neue Standards...

Gruß,

karlyman

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:confused:

Ein TRESOR zur Aufbewahrung eines Luftgewehrs (ich gehe davon aus: unter 7,5 J) ist doch abwegig und zur Sicherung gegen eine Nutzung durch Unbefugte (siehe Erläuterungen oben) völlig überzogen.

Gruß,

karlyman

Sehe ich auch so. Meine Lupi liegt schon aus Platzgründen nur im Schrank. Genauso wie die dazugehörigen Diabolos. Meine vor 10 Jahren erworbene Schreckschusspistole liegt auch in irgendeiner Schublade.

Da in meinem Haushalt noch keine Kinder vorkommen, halte ich das für absolut vertretbar und unbedenklich.

Nagel Dir Deinen VL ruhig an die Wand. Gesetzlich ist das i.O. solange die Waffe keine EWB benötigt.

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An dieser Stelle wird die Sicherungs-Frage (ähnlich z.B. wie bei der Auslegung der Transportvorschriften) wieder mal zur "Glaubensfrage"...

Wer wirklich JEDE Eventualität absichern möchte (es könnte in der verschlossenen Wohnung ein Brand ausbrechen und die Feuerwehr sich Zutritt verschaffen... es könnte im verschlossenen Haus eine Wand einstürzen..., und - oh Schreck! - dann hängt die LuPi oder der Vorderlader an der Wand) dem kann ich den Tipp geben: in Beton eingießen, dann passiert nichts mehr.

Gruß,

karlyman

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Es ist halt einfach besser, vorher Bescheid zu wissen, als hinterher gegen vermeintlichen Schwachsinn anzurennen.

Richtig.

Und die Gesetzeslage in Deutschland gebietet, Waffen jeglicher Art sicher "wegzuschließen"

Der §36 WaffG und §13 AWaffV sind da sehr präzise.

"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen."

Alle weiteren Regelungen beziehen sich auf erlaubnispflichtige/verbotene Waffen.

Das heisst nun im konkreten Fall, dass man nicht-erlaubnispflichtige Waffen (freie Vorderlader, freie Luftgewehre, Säbel...) sehr wohl im verschlossenen Holzschrank oder mit einem Schloß an der Wand gesichert aufbewahren darf.

Ein Tresor irgendeiner Sicherheitsstufe ist ganz explizit nicht erforderlich.

Und nicht jedes Urteil eines deutschen oder bayerischen Richters steht wirklich auf dem Boden der jeweiligen Gesetze - denn auch Juristen sind nur Menschen. Und hast du einen miesen Verteidiger, hast du einfach Pech.

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Das heisst nun im konkreten Fall, dass man nicht-erlaubnispflichtige Waffen (freie Vorderlader, freie Luftgewehre, Säbel...) sehr wohl im verschlossenen Holzschrank oder mit einem Schloß an der Wand gesichert aufbewahren darf.

Ein Tresor irgendeiner Sicherheitsstufe ist ganz explizit nicht erforderlich.

Ja, eben. Davon gehe ich auch aus, denn etwas anderes gibt die Gesetzeslage nicht her.

Im übrigen (lassen wir den Deko-Effekt mal beiseite..) wäre mir auch der Platz im Waffentresor zu wertvoll, um ihn mit Druckluftwaffen, einschüssigen Perkussions-VL-Waffen oder Säbeln vollzustellen.

Wenn ich diese in einem Tresor verwahren würde, dann weil sie im Einzelfall ggf. selbst einen hohen Wert haben; der Diebstahl einer Kuchenreuter-Perkussionspistole wäre (rein unter monetären Gesichtspunkten!) bitterer als der einer Glock. Aber das ist eine andere Geschichte.

Gruß,

karlyman

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Keine Ahnung...?

In München wurde ein Luftgewehrbesitzer erst mal zu 4000 € verknackt... Tresor kaufen is da billiger!

Wegen was wurde er denn verurteilt?

Schießen auf Spatzen?

Stammt die Info vom Jägerstammtisch oder sollte es tatsächlich ein Aktenzeichen geben?

Gruß TWG

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... diesen fall fänd ich auch interessant!

wobei ich schonmal eine prognose wage: imho wird es diese heftige buße/strafe nicht aufgrund der tatsache gegeben haben, dass der besitzer sein luftgewehr neben einem tresor aufbewahrt hatte (oder das lg an der wand hing). denn nur darum ging es hier. wenn überhaupt im zusammenhang mit aufbewahrung, dann dergestalt, dass die voraussetzungen nach 36(1) garantiert und wasserfest nicht beachtet wurden.

sollte dies dennoch so gewesen sein, streue ich asche auf mein haupt und ziehe grollend in den keller, um das 312 und die tryon in den tresor zu bugsieren. muss ich zwar die ganzen kw-ablagen zersägen, aber wenn es dann so dem gesetze genügen sollte, klar doch!

aber ich hoffe inständig, dass meine prognose eintreffen möge..

grüße

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  • 3 Wochen später...

§ 36 WaffG sagt nur, dass wer Waffen oder Munition besitzt die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass sie abhanden kommen oder von unbefugten Dritten an sich genommen werden.

Waffen sind gemäß § 1 Abs. 2 WaffG iVm. Anlage 1 WaffG tatsächlich insbesondere auch Vorderlader (Schusswaffen, weil Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und zumindest zum Sport oder zur Jagd, zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt), explizit auch Reizstoff- und reine Schreckschusswaffen und eben auch Hieb- und Stichwaffen.

Allerdings sind insbesondere Perkussionswaffen sowie Schusswaffen mit Lunten- oder Funken- oder Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 01.01.1871 entwickelt worden ist, Gas- und Schreckschusspistolen (vgl. Anlage 2 zum WaffG) sowie auch insbesondere Säbel und Schwerter erlaubnisfrei zu erwerben, sodass jeder Volljährige (vgl. § 2 Abs. 1 WaffG) berechtigt ist, damit umzugehen.

Damit würde ich infolge rein teleologischer Auslegung sagen, dass es eigentlich nichts dagegen einzuwenden geben sollte, die genannten Gegenstände in einem Haushalt, zu dem keine Minderjährigen gehören, in der durch die Wohnungstür abgeschlossenen Wohnung frei herumliegen zu lassen, sofern ausgeschlossen ist, dass minderjährige Personen unbeaufsichtigt in Reichweite der Waffen kommen können.

Sollte jemand der Ansicht sein, dass ich hier falsch liege, wäre ich für eine durch Gesetzeszitate und/oder Gerichtsurteile mit Aktenzeichen untermauerte Berichtigung sehr dankbar.

Viele Grüße

Bernd

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...

Parallelbeispiel: Viele nutzen die Warnblinkanlage am Auto um zu signalisieren, daß sie ein- oder ausladen.

Wenn dann eine Politesse kommt und 20 € dafür haben will, hat man als Autofahrer keine Chance.

Die Warnblinkanlage ist nunmal dazu da, eine Panne anzuzeigen oder das Abschleppen. Sonst nix.

Wenn dann ein Ordnungshüter grad nichts anderes zu tun hat als sich solchen Sachen zu widmen hat man eben Pech gehabt. Recht hat der Herr oder die Dame im grünen Outfit nämlich.

...

Heinrich

§16 Warnzeichen

quad.gif (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

  1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
  2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

quad.gif (2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

Da kostet die Warnblinkanlage zu nutzen aber keine 20€, sondern eher das nicht rechtmäßige ein/ausladen..

Missbräuchliches Verwenden des Warnblinkers kost 5 euronen, nachzulesen in Bussgeldkatalog-Verordnung-BKatV-Stand-01.03.2007 lfd nr 72 B)

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Und das ist nicht erlaubt solange der Püster funktionsfähig ist.

Jedenfalls dann, wenn unberechtigte Personen Zugriff haben könnten.

Falsch.

Es ist bezüglich der Aufbewahrung vollkommen egal, ob der Püster noch funktionsfähig ist, oder nicht.

Ausser er ist Alt-Deko - im Sinne des Waffengesetzes. (*)

Meiner bescheidenen Meinung nach darf man Freie Waffen an die Wand hängen,

SOLANGE keine Minderjährigen ohne den Besitzer der Waffen den jeweiligen Raum betreten können.

BESSER ist es, die freien Waffen - auch Säbel, Dolche, Bajonette und ähnliches! - mit einem kleinen Schloss an der Wand zu befestigen, dann ist man auf der sicheren Seite und hat dem Gesetz Genüge getan.

(*)

Unterabschnitt 2 - Vom Gesetz ausgenommene Waffen

...

4.

Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.

Achtung - die danach unbrauchbar gemachten Waffen sind weiterhin Waffen im Sinne des WaffG, jadoch gelten für sie nicht mehr die Bestimmungen für SCHUSSwaffen - müssen also trotzdem sicher verwahrt werden:

1.4

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen

Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen und auf aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn

1.4.1

das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,

1.4.2

der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,

1.4.3

in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,

1.4.4

bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,

– bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder

– im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder

– andere gleichwertige Laufveränderungen

aufweist,

1.4.5

bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel nicht

– mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder

– andere gleichwertige Laufveränderungen

aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist,

1.4.6

dauerhaft unbrauchbar gemacht ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann.

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