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IGNORED

Sachbearbeiter mit kreativer Rechtsauffassung


Piet-kun

Empfohlene Beiträge

Jetzt überlege ich ob ich mir die Gelbe ausstellen lasse und dann für die 2/6-Kastration und evtl. Verbandsdisziplinzwang (frag ich nächste Woche nach) einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordere und dagegen klage. Die WBK bekomme ich ja trotzdem und kann spätestens in ca. einem halben Jahr damit zwei Waffen kaufen, oder?

Ist meine Annahme korrekt?

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Zu den Gebühren: diese 40,90 Euro für Erwerbserlaubniserteilung, die an manchen Orten immer noch rumgeistern, gibts gar nicht mehr, weil sich die früher mal auf diese 2-KW-Regelung (§ 32 Abs. 2 WaffG1976) bezog, die im neuen WaffG nicht mehr existiert. Insofern ist Abschnitt II Ziff. 6 des Gebührenverzeichnisses obsolet geworden.

Ergo kostet die Erwerbserlaubnis immer 56,24 Euronen. Macht meines Erachtens eh keinen Sinn, da zwischen Waffenarten zu unterscheiden weil der Aufwand der gleiche ist, ob ich eine Pistole oder eine Flinte in die WBK eintrage...

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Ja doch, nun drängel mal nicht. :dirol:

Du widerspichst ja nicht der WBK-Erteilung, sondern entweder den Auflagen in der WBK oder, falls keine drinstehen, der Ablehnung eines Eintrags. Im ersten Fall kannst Du natürlich auch bei laufendem Widerspruchs-, bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren im Rahmen der Auflagen Waffen kaufen. Im zweiten Fall kommt es ja überhaupt erst zum Konflikt mit der Behörde, wenn Du tatsächlich über 2/6 hinausgehst oder/und eine nicht sportordnungskonforme Waffe kaufst und Dir daraufhin der Eintrag verweigert wird.

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40,90 Euro für Erwerbserlaubniserteilung, die an manchen Orten immer noch rumgeistern, gibts gar nicht mehr,

Ich will ja keine Haare spalten... umgekehrt wird ein Schuh draus. Die erhöhen Gebüren für weitere KW wurde ja mit der erweiterten Bedürfnisprüfung begründet. Diese gibt es aber nicht mehr, weil dies die Verbände machen. Ergo: alle Einträge für 40,90... :rolleyes:

Gruß Gromit

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Nette Idee Du Schlingel, aber so nicht richtig. :)

Da Abschnitt 2 Ziff. 6 obsolet geworden ist, kann logischerweise nur noch Ziff. 1 (Erteilung einer grünen WBK mit Erwerbserlaubnis) bzw. 10a (Erwerbsberechtigung/en in vorhandene WBK) herangezogen werden. Die 56,24 Euronen kostet im übrigen ja auch die gelbe WBK (mit vergleichbarem Aufwand).

Und den Aufwand mit der erweiterten Bedürfnisprüfung auf der Verbandsschiene hat die Waffenbehörde ja immer ! Es wäre also geradezu suspekt, da eine Entscheidung hinsichtlich ersten beiden Waffen oder dritter Waffe zu machen. ^_^

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Da Abschnitt 2 Ziff. 6 obsolet geworden ist, kann logischerweise nur noch Ziff. 1 (Erteilung einer grünen WBK mit Erwerbserlaubnis) bzw. 10a (Erwerbsberechtigung/en in vorhandene WBK) herangezogen werden.

...Ziff. 1 hat bestand; Ziff. 6 nicht. Ganz so einfach kannst'e es Dir nun nicht machen.

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Was heißt hier einfach machen ? Du kannst nicht einen Gebührentatbestand heranziehen für eine Amtshandlung (nach § 32 Abs. 2 WaffG1976), die es inzwischen gar nicht mehr gibt.

Ziff. 1 betraf ursprünglich die Erlaubniserteilung nach § 28 Abs. 1 WaffG1976. Hierfür besteht eine Nachfolgeregelung in § 10 Abs. 1 WaffG. Insofern kann diese Gebührenziffer weiterhin für die Erteilung von grünen WBK bzw. Erwerbserlaubnissen herangezogen werden.

Eigentlich eine logische und klar durchschaubare Sache.

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