Zum Inhalt springen
IGNORED

Aufbewahrung von Munition


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

 

macht eigentlich der Gesetzgeber bei der Unterbringung von Munition einen Unterschied zwischen bewohnten und unbewohnten Gebäuden ???

in der "Neuregelung der Aufbewahrung von Waffen und Munition nach §36 WaffG " steht jedenfalls nicks drin

 

Speziell damit gemeint ist die Aufbewahrung von Munition auf dem Stand - reicht da ein " ... Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss ... " aus ???

 

Genauso möchte ein mir bekannter Jäger in seinem Bungalow seinen Drilling zeitweise dalassen - reicht da ein Behältnis " ... der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 " ???

 

 

danke

 

Gruß Klaus

Geschrieben

 

scheint ja wirklich allgemein bekannt zu sein ...

 

vielen Dank auch für die noch kommenden Antworten

 

 

Gruß Klaus

Geschrieben

Das ist geregelt in der Allgemeinen Waffengesetz Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003, dort in den §§ 13 (Aufbewahrung) und 14 (Aufbewahrung auf Schießstätten).

Herunterzuladen auf BMI /Bund oder nachzulesen im Bundesgesetzblatt 2003 Teil I Nr. 52.

Ich hoffe, das hilft Dir weiter.

MfG.

jaegerpeter

Geschrieben
bei der Unterbringung von Munition einen Unterschied zwischen bewohnten und unbewohnten Gebäuden ???

Interessante Frage. Nehmen wir mal an, es handelt sich um eine Jagdhütte. Jagdpächter kommt im Durchschnitt alle zwei Wochen, um nach dem rechten zu schauen.

Mal aus der Begründung zu § 13 Abs. 6 AWaffV:

(...) Satz 1 erlaubt die Aufbewahrung von bis zu drei Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I.

Soweit klar. Da flext man lange. Auch Muni kann da mit rein. Weiter:

Satz 2 lässt Abweichungen zu; die Gewährleistung eines hinreichenden Entwendungsschutzes ist in diesen Fällen einzelfallbezogen sicherzustellen, wobei einerseits die Art und Anzahl der zu verwahrenden Waffen (und ggf. Munition), andererseits die Belegenheit und Frequentiertheit sowie die sonstige Beschaffenheit des Gebäudes (baulicher Einbruchsschutz, evt. vorhandene Einbruchmeldeanlagen oder bewegungsmelder, Entdeckungswahrscheinlichkeit eines Entwendungsversuches und Erreichbarkeit von Polizeikräften) zu berücksichtigen sein werden; dabei soll möglichst die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle eingebunden werden.

Hier also: Bechschränkchen wird nicht reichen.

Speziell damit gemeint ist die Aufbewahrung von Munition auf dem Stand - reicht da ein " ... Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss ... " aus ???

Vermutlich. Ist ein Aufbewahrungskonzept mit der zuständigen Behörde abgestimmt?

Genauso möchte ein mir bekannter Jäger in seinem Bungalow seinen Drilling zeitweise dalassen - reicht da ein Behältnis " ... der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 " ???

Ich gehe von einem "bewohnten" Gebäude aus? --> Ja

Gruß Gromit

Geschrieben

 

@ jaegerpeter - Danke

mit deinem link wäre der Jägerfall geklärt

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen.

 

@ Gromit - nein, nicht bewohnt .... deswegen Widerstandsgrad I      :o

 

 

und bei der Unterbringung von Muni gilt dasselbe wie bei bewohnt .... ???

ich habe jedenfalls nicks anderslautendes gefunden ...

 

 

 

Geschrieben
 

 

und bei der Unterbringung von Muni gilt dasselbe wie bei bewohnt .... ???

ich habe jedenfalls nicks anderslautendes gefunden ...

 

 

 

Die Verordnung zählt hier auf, was unter welchen Sicherheitsvorkehrungen verwahrt werden darf. Von Kurzwaffen ist da nicht die Rede, auch nicht von Munition.

Ich halte es für wahrscheinlich, daß der Gesetzgeber daher auch dem Jäger nur den Transport der sperrigen Waffen ersparen wollte, die Munition und Kurzwaffen beschweren ihn beim Transport ja nicht unbedingt. Ergo....aus meiner Sicht: Keine Kurzwaffe und KEINE Munition.

Für den Schießstand, sofern nicht bewohnt ---gleiche Vorschriften wie oben, jedoch können nach § 14 Ausnahmen zugelassen werden bei entsprechendem Aufbewahrungskonzept.

Im speziellen Fall des Schießstandes/Schützenhaus empfiehlt sich daher immer die Rücksprache mit der Behörde.

Geschrieben

 

also wenn ich auf dem Stand die Muni lassen könnte wäre ich schon sehr glücklich ... :icon14: - und das nich mit Widerstandsgrad I

 

leider oder Gott sei Dank wohne ich noch nicht auf meinem Stand, aber die Rumschlepperei mit den ganzen Mumpeln stört schon ...

 

axso, so sieht mein Stand aus ...

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

sooo, jetzt warte ich seit 3 Wochen auf eine Antwort vom Amt ... :confused:

scheint also doch nicht sooo einfach zu sein die Unterbringung in nicht bewohnten Gebäuden ...

 

wie lange darf sich eigentlich das Amt Zeit lassen ???

 

 

Gruß Klaus

Geschrieben

 

Bis die Waffe geklaut worden ist. :rotfl2:

na du bist ja heute wieder mal drauf ...

 

musstest heute arbeiten ... ??? :blum:

 

 

Geschrieben

Habe mir vor einiger Zeit ein "kleines" Schränkchen in die Garage gestellt für Munition und ein paar Waffen. Dem SB im Rahmen einer Ortsbesichtigung gezeigt und gesagt, was reinkommen soll. Er hatte nichts dagegen. Garage ist bei mir ein separates Gebäude.

Und natürlich unbewohnt.

Geschrieben
Habe mir vor einiger Zeit ein "kleines" Schränkchen in die Garage gestellt für Munition und ein paar Waffen. Dem SB im Rahmen einer Ortsbesichtigung gezeigt und gesagt, was reinkommen soll. Er hatte nichts dagegen. Garage ist bei mir ein separates Gebäude.

 

"kleines " Schränkchen .... :confused:

... ein paar Waffen und Munition ... ???

 

ächt, und du veräppelst mich nich ... und in DE ... ??? :rolleyes:

 

 

@ SBine,

jaja, das behauptet ihr immer ... :acute:

 

 

 

Geschrieben

Ist doch der kleinste der zur Verfügung stehenden gebrauchten gewesen. ^_^ Ist knapp 2 m hoch und wiegt knapp 3 t B)

Klein ist eben relativ und war deswegen auch in "" :D

  • 5 Wochen später...
Geschrieben

 

falls es jemanden interessieren sollte, gestern kam die Antwort

 

bei der Unterbringung von Munition wird da zwischen bewohnt und unbewohnt kein Unterschied gemacht ... :icon14:

 

habe ich schriftlich vom SB und der Beratungsstelle .... :icon14:

 

 

wieder mal was positives und der Beweis, dass nicht immer zum Nachteil des Schützen geht

 

bei Waffen sieht es naders aus und ist in der AWv geregelt

 

 

 

Gruß Klaus

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.