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Fragen zum Thema WS KW


bluepistol

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Hallo,

entschuldigt meine wahrscheinlich blöden Fragen, aber ich hab meine Waffen (leider) noch unter der Obhut des alten Waffengesetzes gekauft.

Es sind eigentlich theoretische Fragen, mich interessiert nur, meinen Kenntnisstand zu überprüfen.

Wenn ich für meine KW in .45ACP ein WS in kleinerem Kaliber kaufen möchte, ist dies erst einmal problemlos und ohne Bedürfnis etc. möglich. Ich bräuchte es noch nicht einmal einzutragen bzw. eintragen zu lassen.

Ist das bisher richtig?

Jetzt mein Verständnisproblem. Ohne Eintrag kein Anspruch auf Mun-Erwerbserlaubnis. Oder?

Generell wäre dies erst mal kein Problem, da ich noch eine Waffe auf der WBK mit Mun-Erwerbserlaubnis in dem entsprechenden Kaliber eingetragen habe.

Da ich das WS jedoch auch ggf. im Ausland benutzen möchte, muß ich es auf dem Europäischen Feuerwaffenpass eintragen lassen. Gehen wir also davon aus, daß ich es sowieso eintragen lasse. Brauch ich dann für die zweite KW und mein "neues" WS je eine Erwerbserlaubnis für Mun im gleichen Kaliber?

Wenn nicht, was ist, wenn ich diese zweite Waffe veräußern würde?

Müßte ich spätestens dann das WS eintragen lassen, um eine neue Mun-Erwerbserlaubnis zu bekommen?

Bleibt dann beim eingetragenen WS die Mun-Erwerbserlaubnis der kompletten Waffe bestehen, wenn ich für das WS vorher keine extra Mun-Erwerbserlaubnis habe? Oder müßte ich das dann neu beantragen?

Ich danke Euch im Voraus für Eure Geduld und Antworten. :pro:

Ich hab meinen Beitrag jetzt zweimal gelesen und verstanden. ;) Wenn es Euch nicht so gehen sollte :peinlich: , bitte ich um Entschuldigung und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

:bb1: und :s75:

Frank

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Hallo,

entschuldigt meine wahrscheinlich blöden Fragen, aber ich hab meine Waffen (leider) noch unter der Obhut des alten Waffengesetzes gekauft.

Es sind eigentlich theoretische Fragen, mich interessiert nur, meinen Kenntnisstand zu überprüfen.

Wenn ich für meine KW in .45ACP ein WS in kleinerem Kaliber kaufen möchte, ist dies erst einmal problemlos und ohne Bedürfnis etc. möglich. Ich bräuchte es noch nicht einmal einzutragen bzw. eintragen zu lassen.

Ist das bisher richtig?

Ja

Jetzt mein Verständnisproblem. Ohne Eintrag kein Anspruch auf Mun-Erwerbserlaubnis. Oder?

Ohne Eintrag in der WBK kein dortiger Muni-Erwerb.

Generell wäre dies erst mal kein Problem, da ich noch eine Waffe auf der WBK mit Mun-Erwerbserlaubnis in dem entsprechenden Kaliber eingetragen habe.

Da ich das WS jedoch auch ggf. im Ausland benutzen möchte, muß ich es auf dem Europäischen Feuerwaffenpass eintragen lassen. Gehen wir also davon aus, daß ich es sowieso eintragen lasse.

Uff, sag es doch gleich! ;-)

Andererseits kann ich dir nicht sagen, ob deine Behörde dein WS tatsächlich in einen E F eintragen wird.

Brauch ich dann für die zweite KW und mein "neues" WS je eine Erwerbserlaubnis für Mun im gleichen Kaliber?

Nein bzw. für die zweite KW schon, für das WS nicht.

Wenn nicht, was ist, wenn ich diese zweite Waffe veräußern würde?

Dann besser doch!

Müßte ich spätestens dann das WS eintragen lassen, um eine neue Mun-Erwerbserlaubnis zu bekommen?

Ja

Bleibt dann beim eingetragenen WS die Mun-Erwerbserlaubnis der kompletten Waffe bestehen, wenn ich für das WS vorher keine extra Mun-Erwerbserlaubnis habe? Oder müßte ich das dann neu beantragen?

Der KOMPLETTEN Waffe?? Nur das des WS!

Ich danke Euch im Voraus für Eure Geduld und Antworten. :pro:

Jetzt verstehe ich, weswegen der eine Usere besser zahlen sollte + der andere nicht. ;)

Lasse das WS beim Kauf eintragen und du hast keine Sorgen. So oder so!

Gruss

Heinz

--schnipp--

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Also,

mein SB ist eigentlich recht umgänglich, er stellt sich aber auch auf den Standpunkt, daß ein WS eingetragen werden muß. Habe ich eigentlich auch kein Problem damit, konträre Meinungen gibt es hier genug, ich weiß.

Aber wo ist das Problem, wenn ich ein WS eintragen lasse?

Ich gehe jeder Diskussion aus dem Weg, ob ich die entsprechende Munition kaufen darf, tangiere nicht den ganzen Voreintrags-Sermon, und darf das WS auch behalten, wenn ich die Grundwaffe irgendwann aus irgendwechen Gründen mal verkaufen will oder muß.

Die eine Spalte in der Grünen tut mir nicht weh, wenn sie voll ist, wird eh eine neue ausgestellt, und wir wollen ja hier keine Bauanleitungen für illegale scharfe Waffen verbreiten, oder?

mfg

Ralf

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Hi Ralf & Heinz,

danke erstmal für die Antworten. :icon14:

Mensch Heinz, jetzt frag ich einmal ein wenig ausschweifender ... ;)

Meine bisherigen WS sind nach dem alten Waffenrecht ganz normal mit Mun-Erwerbserlaubnis zusammen auf der grünen WBK eingetragen.

Da ich, wie gesagt, auch mit dem neuen WS ins Ausland fahren wollte, muß einer Eintragung in den europäischen Paß die EIntragung in der WBK vorausgehen.

Deshalb käme auch das neue WS in die WBK.

Mir ging es jetzt um die neue Rechtslage, um die jetzt mal so richtig zu verstehen.

Jetzt noch 2 Fragen zu Euren Antworten:

Heinz, warum sollte meine Behörde das WS nicht in meinen EF eintragen, sofern ich das will? :confused:

Ralf, das WS kann ich behalten, wenn es in der WBK eingetragen ist und ich die Grundwaffe verkaufe??? :o

Die eine Spalte in der Grünen tut mir nicht weh, wenn sie voll ist, wird eh eine neue ausgestellt, und wir wollen ja hier keine Bauanleitungen für illegale scharfe Waffen verbreiten, oder?

Natürlich nicht, wo denkst Du hin. Bin gesetzestreuer (und im Moment nach neuem Gesetz leider noch ein wenig unsicherer) Sportschütze und Steuerzahler . :pro:

ACHTUNG: mündiger Bürger hab ich nicht gesagt oder gemeint!

Bis denne,

Frank

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Hmm, interessante Frage. <_<

Meines Erachtens teilt nur das - wie normalerweise vom Gesetzgeber auch vorgesehen - nicht in die WBK eingetragene Wechselsystem gleichen oder geringeren Kalibers das Schicksal mit der Grundwaffe, d.h. wenn die Schusswaffe überlassen wird, ist der weitere Besitz des WS nicht mehr erlaubnisfrei. Problemlos wäre es dann nur noch, wenn auch ein Bedürfnis für das einzelne WS besteht und dieses damit nachträglich in die WBK eingetragen werden kann.

Hier ist es nun aber doch so, dass das WS ja vor Überlassung der Grundwaffe bereits in die WBK eingetragen worden ist und insofern - auch nach Überlassung der Grundwaffe - erlaubter Besitz stattfindet. Der Betroffene bleibt dann halt Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis mit einem dort eingetragenen erlaubnispflichtigen wesentlichen Teil mit der Konsequenz, dass er weiterhin der Regelprüfung unterliegt etc.

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