Zum Inhalt springen
IGNORED

Pistole ausleihen


Rockwell

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich hab folgendes Problem:

Ich bin Sportschütze und hab demnächst einen Wettkampf außerhalb. Hab demletzt eine WBK( Grün) beantragt, dass Problem ist nur das ich die WBK nicht rechtzeitig ausgestellt bekomme. Kann ich auch ohne WBK eine Waffe "ausleihen"??? Eigentlich ja nicht, oder mit Erlaubnis? Kann ich mir vom Landratsamt sowas wie eine " vorzeitliche" WBK austellen lassen so das ich doch irgendwie dort teilnehmen kann? Oder soll ich den Besitzer der Pistole mitnehmen( SpoPi .22)??

Mfg Rockwell

Geschrieben

Hi Rockwell

" Oder soll ich den Besitzer der Pistole mitnehmen( SpoPi .22)??"

Das dürfte das sicherste sein wenn es nicht zuviele Umstände macht.

Eine "vorzeitige" Genehmigung wirst Du nicht bekommen.

Gut Schuss.

Servus

Geschrieben
Hallo zusammen,

ich hab folgendes Problem:

Ich bin Sportschütze und hab demnächst einen Wettkampf außerhalb. Hab demletzt eine WBK( Grün) beantragt, ............................

................ Oder soll ich den Besitzer der Pistole mitnehmen( SpoPi .22)??

Mfg Rockwell

Kurzfassung, wie schon von den Kollegen angedeutet:

- keine eigene WBK = kein Ausleihen (oderTransport) vom Bekannten machbar!

- keine eigene WBK = nur Ausleihen einer Vereinswaffe machbar.

Der Bekannte darf dir auf dem Schießstand seine Waffe für den Wettkampf überlassen.

Geschrieben

nun jut - auslegungssache! ich meine, dass die ausnahmen von der erlaubnispflicht auch für die waffe des bekannten gilt. von "vereinswaffen" ist im gesetz nichts zu lesen!

voraussetzung von 12(1) nr. 3:

- waffenüberlasser muss berechtigter sein

- besitzübergang und besitz wird durch weisung überlasser geregelt

- übernehmender muss mitglied einer schießsportlichen vereinigung (=verein) sein

- verein sollte dem ganzen zustimmen - aber nur theoretisch, gefordert ist es nicht.

komplizierter: der bekannte überlässt dem verein die waffe nach 12(1) nr.1, damit kann dir der verein die waffe nach 12(1) Nr.3 überlassen.

grüße

ganz einfach: nimm den bekannten als fahrer und für die coaching-zone mit ****

Geschrieben
nun jut - auslegungssache! ich meine, dass die ausnahmen von der erlaubnispflicht auch für die waffe des bekannten gilt. von "vereinswaffen" ist im gesetz nichts zu lesen!

...................

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

...........

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

B.) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, ........

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

Keine Auslegungssache!

Erläuterung: Der Berechtigte ist der Verein. Somit kann dieser nur über seine, die Vereinswaffen, gem. Absatz B derartig verfügen.

Geschrieben
Keine Auslegungssache!

Erläuterung: Der Berechtigte ist der Verein. Somit kann dieser nur über seine, die Vereinswaffen, gem. Absatz B derartig verfügen.

sehe ich definitiv anders! wenn die berechtigteneigenschaft nur auf den verein anzuwenden wäre, würde es expliziet so im text stehen. steht es aber nicht!!

ich hab nochmal die waffvwv gewälzt - auch die gibt mir recht.

zitat: "12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Abs. 1 Nr. 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die - wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat - von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind.

Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind.

Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen."

im übrigen hat sich bei meinen obigen post ein fehler eingeschlichen - insbesondere das dauerhafte ausleihen von vereinswaffen wäre demnach eben nicht! durch 12 (1) Nr.3b gedeckt -

zitat:

"12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)."

da der poster nicht geschriebn hat, wie lang er schon mitglied dieses vereines ist, wäre auch dies noch zu beachten.

edit - habs grad bemerkt - diese aussage ist eher zu vernachlässigen, hat mit dem thema nix zu tun!

also ICH sehe in dem zeitweiligen überlassn der pistole absolut keine schwierigkeiten. die vertragstexte wurden bereits freundlicherweise verlinkt, für unseren poster liegen die voraussetzungen nach 12(1) ne. 3b vor, so dass er von dem berechtigten (=der bekannte!) nach dessen spielregeln die waffe kurzfristig für den wettkampf ausleihen kann.

SO hat es der gesetzgeber bei der formulierung von §12 WaffG gewollt.

meine ich jedenfalls und

grüße aus thüringen

Geschrieben
sehe ich definitiv anders! wenn die berechtigteneigenschaft nur auf den verein anzuwenden wäre, würde es expliziet so im text stehen. steht es aber nicht!!

ich hab nochmal die waffvwv gewälzt - auch die gibt mir recht.

zitat: "12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Abs. 1 Nr. 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die - wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat - von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind.

Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind.

Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen."

im übrigen hat sich bei meinen obigen post ein fehler eingeschlichen - insbesondere das dauerhafte ausleihen von vereinswaffen wäre demnach eben nicht! durch 12 (1) Nr.3b gedeckt -

zitat:

"12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)."

da der poster nicht geschriebn hat, wie lang er schon mitglied dieses vereines ist, wäre auch dies noch zu beachten.

edit - habs grad bemerkt - diese aussage ist eher zu vernachlässigen, hat mit dem thema nix zu tun!

also ICH sehe in dem zeitweiligen überlassn der pistole absolut keine schwierigkeiten. die vertragstexte wurden bereits freundlicherweise verlinkt, für unseren poster liegen die voraussetzungen nach 12(1) ne. 3b vor, so dass er von dem berechtigten (=der bekannte!) nach dessen spielregeln die waffe kurzfristig für den wettkampf ausleihen kann.

SO hat es der gesetzgeber bei der formulierung von §12 WaffG gewollt.

meine ich jedenfalls und

grüße aus thüringen

Genau so ist es :icon14: - außer vielleicht in NRW :icon13: , da würde ich auf jeden Fall den Waffenbesitzer oder einen anderen Berechtigten (WBK- Inhaber) mitnehmen.

Gruß w.st

Geschrieben

Es erstaunt mich das dies bei euch in Deutschland so detailiert und teilweise kompliziert geregelt ist. Bei uns ist dies nicht so geregelt. Es liegt dann einfach in meiner Verantwortung wenn ich jemanden beispielsweise meinen Ruger GP 100 für eine Woche ausleihe (dieser muss noch nicht mal selber Waffenbesitzer sein) und auch in der Verantwortung des vorübergehenden Besitzer in dieser Zeit von 1 Woche keinen Mist mit der ausgeliehenen Waffe zu veranstalten.

Kurzum es ist bei uns eine Vertrauenssache ob man jemanden eine Waffe für einen bestimmten Zeitraum anvertraut oder eben nicht. Nur sollte man sich als Waffenbesitzer die Leute genau aussuchen denen man für einen bestimmten Zeitraum eine Waffe zur Verfügung stellt.

:confused: Komisch das ganze hängt wohl wirklich zusammen welche Waffengesetzgebung man gerade hat.

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Es erstaunt mich das dies bei euch in Deutschland so detailiert und teilweise kompliziert geregelt ist....

Wart es ab mein lieber mühli, wart es ab. Wenn Ihr in der Schweiz nicht anfangt etwas dagegen zu tun, dann läuft die Leihe von Waffen bei Euch demnächst genauso kompliziert ab wie bei uns. Wenn nicht noch schlimmer.

Gruß

GOH

Geschrieben
genauso kompliziert ab wie bei uns.....

wieso kompliziert? ich meine, die befreiungstatbestände des §12 waffg sind eher schützenfreundlich! zumindest alles andere als kompliziert - wenn man sich erstmal mit der materie beschäftigt hat. und genau deswegen sitzen wir ja hier zusammen, oder?

grüße

Gast God of Hellfire
Geschrieben
wieso kompliziert? ich meine, die befreiungstatbestände des §12 waffg sind eher schützenfreundlich! zumindest alles andere als kompliziert - wenn man sich erstmal mit der materie beschäftigt hat. und genau deswegen sitzen wir ja hier zusammen, oder?

grüße

...ich rede von dem Papierkram und dem Aufwand im Vergleich mit den Schweizern. Und der Hinweis aufs Aufpassen ging auch nicht nur um die Leihe.

Gruß

GOH

Geschrieben
...ich rede von dem Papierkram und dem Aufwand im Vergleich mit den Schweizern
heeee - wir als deutsche sind doch papierkramkampferprobt! das laissez-faire der schweizer wird doch wohl nicht unser maßstab sein müssen ....

sorry - :saufen: ... lecker münchner hofbräu-maibock :crazy:

Geschrieben
Wie lange hat´s bei euch gedauert mit der WBK?

alles fristgemäß - nach einem jahr und 2 wochen nach meldetermin beim landesverband waren die ersten voreinträge .357 und .32 drin. verein, verband und sb waren wohlgesonnen.

grüße und allzeit gut schuss

Geschrieben
Danke für die vielen Antworten, werde wohl den Besitzer dann mitnehmen! Wie lange hat´s bei euch gedauert mit der WBK?

Musst du nicht. Schadet aber auch nicht.

Wie beschrieben - Begleitschreiben des Vereins, Ausleihschein mit detaillierten Weisungen des Besitzers sind m.E. ausreichend.

Geschrieben
...ich rede von dem Papierkram

Welcher Papierkram? Ist doch nur ein Zettel... Unter 3 Durchschlägen und 5 Stempeln spricht man hierzulande noch nicht von Papierkram. :rolleyes:

Geschrieben

Laut Waffengestz darf jeder 18-Jährige eine Waffe transportieren, wenn er dies im Auftrag einer schießsportlichen Vereinigung (das ist z.B. ein Schützenverein) tut.

Laß Dir vom Schützenmeister einen Zettel schreiben:

Wir beauftragen den Schützen xxxxxx die Waffe yyyyyyy sowie die dazugehörige Munition zum Zweck der Teilnahme am Wettkampf zzzzzzz von Hinterdupfing zur Schießanlage Großdingharting und zurück zu transportieren.

Kopie der WBK des Waffenbesitzers dazu und fertig.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.