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IGNORED

Waffe in Kommission zu verkaufen


IMI

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Verkauft eine Händler eine Waffe in Kommission, wer steht dann in meiner WBK als Überlasser?

Der Händler, oder derjenige welcher die Waffe in Kommission gab?

IMI

Das kommt darauf an ob die Waffe noch in der WBK stand oder bereits im Waffenhandelsbuch.

Also je nachdem, entweder der WBK-Inhaber oder der Händler. Beides ist denkbar.

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Richtig, wobei Kommissionswaffen nach herrschender Rechtsauffassung eigentlich immer über das Waffenhandelsbuch abgewickelt werden sollten. Für die eintragende Waffenbehörde ergibt sich der Überlasser aus der Meldung des Waffenhändlers über die erfolgte Überlassung.

Dort steht dann entweder bei Überlasser Fa. xy bzw. "Waffe soundso wurde am xx.xx.xxxx im Auftrag des Herrn xy an Person yz überlassen".

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Richtig, wobei Kommissionswaffen nach herrschender Rechtsauffassung eigentlich immer über das Waffenhandelsbuch abgewickelt werden sollten. Für die eintragende Waffenbehörde ergibt sich der Überlasser aus der Meldung des Waffenhändlers über die erfolgte Überlassung.

Dort steht dann entweder bei Überlasser Fa. xy bzw. "Waffe soundso wurde am xx.xx.xxxx im Auftrag des Herrn xy an Person yz überlassen".

SBine, das habe ich jetzt ehrlich gesagt nicht richtig verstanden...

Steht dann, wenn eine Privatperson eine Waffe dem Händler in Kommission übergibt und ich diese Waffe kaufe, der Händler, oder die Privatperson in meiner WBK als Überlasser?

Genau um diesen Punkt geht es mir, da so mancher Händler sich um die Garantie drückt und einfach "Kommissionsverkauf" angibt. Ich meine, mit einem Blick ins Waffenhandelsbuch wäre der Händler überführt, oder?

IMI

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SBine, das habe ich jetzt ehrlich gesagt nicht richtig verstanden...

Steht dann, wenn eine Privatperson eine Waffe dem Händler in Kommission übergibt und ich diese Waffe kaufe, der Händler, oder die Privatperson in meiner WBK als Überlasser?

Genau um diesen Punkt geht es mir, da so mancher Händler sich um die Garantie drückt und einfach "Kommissionsverkauf" angibt. Ich meine, mit einem Blick ins Waffenhandelsbuch wäre der Händler überführt, oder?

IMI

wenns im Waffenhandelsbuch steht der Händler, andernfalls die Privatperson.

War bei mir auch so, Kommisionsware beim Händler eingelagert, dort ins Waffenhandeslbuch eingetragen, der Händler an mich verkauft, Händler war Verkäufer.

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wenns im Waffenhandelsbuch steht der Händler, andernfalls die Privatperson.

War bei mir auch so, Kommisionsware beim Händler eingelagert, dort ins Waffenhandeslbuch eingetragen, der Händler an mich verkauft, Händler war Verkäufer.

Bist du dir da so sicher??

Was ist mit den Erbstücken? Diejenigen Erben, die keine waffenrechtliche Erlaubnis haben (wollen) und nur die Waffen in Euro ummünzen möchten und dies

natürlich mit einer behördlichen Fristsetzung. Also unter Zeitdruck!

Da haben diese i. d. R. nur eine Chance halbwegs vernünftige Preise zu erzielen wenn sie die Waffen einem Erwerbsberechtigten, einem Waffenhändler waffenrechtlich überlassen und

der übernimmt diese zwangsläufig in sein Waffenhandelsbuch und kann dann im Kundenauftrag verkaufen.

Solange der Händler nicht ankauft, ist das ein Kundenauftrag. Gilt übrigens auch für jeden sonstigen z. B. Autohändler.

Bei Inzahlungsnahme eines gebrauchten Fahrzeuges ist es KEIN Kundenauftrag = Gewährleistung darf nicht versagt werden. Bei Nichtinzahlungsnahme ist es einer.

Nachsatz:

Anderes Beispiel.

Ein Erbe hat keine WBK.

Er kann die Waffen gem. BGB aber anbieten + verkaufen.

Währenddessen stehen die Waffen beim Händler, eingetragen in dem WHB.

Nach Kauf wird der Händler als waffenrechtl. Überlasser der Behörde gemeldet. Der Händler handelt ausschliesslich nur

im Sinne des WaffG.

Trotzdem verbleibt der Erbe der Privatverkäufer der Vertragspartner! Somit = Gewährleistung durch den Händler kann nicht verlangt werden.

Gruss

Heinz

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Bist du dir da so sicher??

Was ist mit den Erbstücken? Diejenigen Erben, die keine waffenrechtliche Erlaubnis haben (wollen) und nur die Waffen in Euro ummünzen möchten und dies

natürlich mit einer behördlichen Fristsetzung. Also unter Zeitdruck!

Da haben diese i. d. R. nur eine Chance halbwegs vernünftige Preise zu erzielen wenn sie die Waffen einem Erwerbsberechtigten, einem Waffenhändler waffenrechtlich überlassen und

der übernimmt diese zwangsläufig in sein Waffenhandelsbuch und kann dann im Kundenauftrag verkaufen.

Solange der Händler nicht ankauft, ist das ein Kundenauftrag. Gilt übrigens auch für jeden sonstigen z. B. Autohändler.

Bei Inzahlungsnahme eines gebrauchten Fahrzeuges ist es KEIN Kundenauftrag = Gewährleistung darf nicht versagt werden. Bei Nichtinzahlungsnahme ist es einer.

Nachsatz:

Anderes Beispiel.

Ein Erbe hat keine WBK.

Er kann die Waffen gem. BGB aber anbieten + verkaufen.

Währenddessen stehen die Waffen beim Händler, eingetragen in dem WHB.

Nach Kauf wird der Händler als waffenrechtl. Überlasser der Behörde gemeldet. Der Händler handelt ausschliesslich nur

im Sinne des WaffG.

Trotzdem verbleibt der Erbe der Privatverkäufer der Vertragspartner! Somit = Gewährleistung durch den Händler kann nicht verlangt werden.

Gruss

Heinz

das war aber nicht die Fage, sondern wer eingetragen wird?

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das war aber nicht die Fage, sondern wer eingetragen wird?

Das hast Du doch etwas weiter oben bereits selbst beantwortet. :D

Nochmals zu den Kommissionswaffen: Nach § 23 Abs. 2 WaffG ist immer dann eine Eintragung ins Waffenhandelsbuch vorzunehmen, wenn Schusswaffen gewerblich erworben, vertrieben oder anderen überlassen werden. Meines Erachtens (und auch nach herrschender Rechtsauffassung) ist das auch bei einem Kommissionsvorgang zweifellos der Fall, weil der Händler im Rahmen seines Gewerbebetriebes Waffen an sich nimmt, um diese gewinnbringend zu vertreiben und wieder einem Berechtigten zu überlassen. Wer anders denkt, soll bitte mal genauer begründen, warum hier die fettgedruckte Passage nicht zutreffen soll.

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Kann es sein, das teilweise manche "Verkäufer" nach dem BGB und "Überlasser" nach dem WaffG gleichsetzen?

Was ja nicht immer zutreffen wird.

Sollte sich also die Waffe im WHB des Händlers befinden, ist der Händler zwar immer der waffenrechtl. Überlasser

aber wenn es um einen Kundenauftrag geht, ist der Vertragspartner / der Verkäufer der Kunde.

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Der Grund, weshalb ich diese Sache mit dem Kommissionsverkauf hinterfrage ist, dass mir einige Händler einfach zuviele Kommissionswaffen verkaufen...

Da drängt sich mir der Verdacht auf, sie wollten sich aus der Verantwortung bezüglich Garantie, Rückgaberecht... ziehen.

IMI

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Nee, sehe ich nicht unbedingt so. Die meisten Kunden der Waffenhändler kaufen doch Neuwaffen auf Bestellung und die ausgelutschten Gebrauchten sind da - außer für Einsteiger und junge Schützen - zumeist weniger interessant.

Sie wollen einfach sicher gehen, dass die Teile nicht jahrelang auf Halde liegen, wenn sie niemand haben möchte und sie diese dann elegant wieder zurückgeben können bzw. zumindest eine monatliche Lagergebühr einnehmen.

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Der Grund, weshalb ich diese Sache mit dem Kommissionsverkauf hinterfrage ist, dass mir einige Händler einfach zuviele Kommissionswaffen verkaufen...

Da drängt sich mir der Verdacht auf, sie wollten sich aus der Verantwortung bezüglich Garantie, Rückgaberecht... ziehen.

IMI

Niemand hat heutzutage noch einen grossen Lagerbestand. Damit meine ich gerade auch alle anderen Branchen als die Waffenbranche.

Bei den Waffenhändlern ist dies nicht anders. Stimme da SB zu.

Weswegen soll sich der Händler mit einem tatsächlichen Ankauf der Waffe + monatelangen Lagern und Warten auf den einen Käufer belasten?

Er bietet eher dem Kunden, der die Neuwaffe bei ihm erworben hat, diesen Service an - im Kundenauftrag.

So liegt die Gebrauchte ein, zwei oder xyz Monate bei ihm. Kostet nichts. Wenn unverkäuflich, darf sich der Kunde diese einfach wieder abholen.

Da dies aber i. d. R. nicht so funktioniert (keine offener Voreintrag, da bereits mit Neukauf vergeben), wird der Kunde seine Preisvorstellung reduzieren.

Der Händler setzt es entsprechend niedriger an .... und irgendwann passt die Gebrauchte in das Budget des neuen Gebrauchtwaffenkäufers.

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  • 8 Monate später...

Um die Ausgangsthematik mal von der anderen Seite zu beleuchten:

Wenn ich heute meine Waffen dem Bücshenmacher in Kommission gebe und der Büchsenmacher verkauft die Waffe für mich:

Was steht dann in meiner WBK?

Überlassen an: Den Büchsenmacher? Oder an den Käufer?

Spielt es da wohl auch eine Rolle, ob die Waffe ins Waffenhandelsbuch übernommen wurde?!

Welche Konsequenzen hat es, wenn die Waffe ins Waffenhandelsbuch übernommen wird? Bleibt sie dann trotzdem in meiner WBK eingetragen, oder wird sie in dem Moment ausgetragen, wo sie ins Waffenhandelsbuch eingetragen wird?

Und natürlich noch die Frage nach dem Datum:

Was wird in meine WBK als Überlasserdatum auf der letzten Seite eingetragen?

Das Datum , an welchem ich die Waffe an den Händler gab, oder das Datum an welchem der Händler meiner Knifte weiterverhökerte?

Ich habe zu dieser Thematik zwar meine Vorstellung, würde aber gerne Eure Meinungen hören.

Gruß

IMI

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Spielt es da wohl auch eine Rolle, ob die Waffe ins Waffenhandelsbuch übernommen wurde?!

Welche Konsequenzen hat es, wenn die Waffe ins Waffenhandelsbuch übernommen wird?

Dann ist der WaffHändler "Verkäufer"

Bleibt sie dann trotzdem in meiner WBK eingetragen,

Nö! Wäre dann 2x eingetragen!

oder wird sie in dem Moment ausgetragen, wo sie ins Waffenhandelsbuch eingetragen wird?

einungen hören.

Gruß

IMI

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Ich finde die Sache halt von daher schwierig, weil doch ich, der Besitzer, ab dem Moment wo ich die Waffe in Kommission gebe, keine Gewalt mehr über die Waffe habe. Also welches Datum wir denn nun als Überlasserdatum eingetragen, wenn die Waffe erst nach 4 Monaten Kommission verkauft wird?

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Die Kommission ist kein "richtiger" Erwerb, auch wenn sie nach waffenrechtlichen Maßstäben durch Ausübung der tatsächlichen Gewalt in der Tat zustandekommt.

Wenn der Waffenhändler einen Berechtigten gefunden hat, geht die Waffe am selben Tag ins Handelsbuch rein und auch wieder raus. Das ist dann auch das offizielle Überlassungsdatum, das er der Waffenbehörde (und dem vorherigen Besitzer) meldet.

Die meisten Waffenhändler tragen Kommissionsware nichts ins Handelsbuch ein.

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