Flexus Posted February 16, 2007 Share Posted February 16, 2007 Hallo zusammen, ich bin Jäger und Sportschütze, habe aber bisher keine WBK über den Verein, da mir meine Jagdwaffen auch für den Schießstand bisher eigentlich ausreichten (sowohl KW als auch LW). Nun würde ich aber doch meinen KW-Bestand etwas ausbauen, bin aber erst 22 Jahre. Muss ich nun trotzdem eine MPU ablegen obwohl ich bereits legal im Besitz von Waffen bin ?? Nachvollziehbar wäre das eigenlich nicht für mich aber deutsches Recht und Verständnis sind ja auch nicht immer auf einen Nenner zu bringen. gruss Link to comment Share on other sites More sharing options...
Manurhin73 Posted February 16, 2007 Share Posted February 16, 2007 Würde sagen ja, weil beim "Ausbau" über das Sportschützenbedürfnis AWaffG voll greift. Und das fordert bei GK und unter 25 eine MPU. Aber warten wir mal die Meinung der Rechtsexperten ab. Vielleicht nochmal in Jagd nachfragen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gromit Posted February 16, 2007 Share Posted February 16, 2007 Nö... mußte nicht. Nach § 6 Abs. 3 ist: (...) für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe aufeigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Du hast bereits eine... Gruß Gromit Link to comment Share on other sites More sharing options...
Murat Posted February 16, 2007 Share Posted February 16, 2007 Nö... mußte nicht. Nach § 6 Abs. 3 ist:Du hast bereits eine... Das würde ja bedeuten, wenn man über §14 Satz 1 schon eine KK-Waffe hat kann man ohne MPU munter GK beantragen... wenn es das Schlupfloch so gäbe hätte man da sicher schon mehr von gehört, oder? @Flexus Also meines Wissens musst Du für die erste Großkaliberwaffe die MPU haben, solange du unter 25 bist. Das und ob Du schon vorher von dieser Regel ausgenommene Waffen (also KK Waffen oder Einzelladerflinten) besitzt interessiert dabei normal nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hob Posted February 16, 2007 Share Posted February 16, 2007 Also meines Wissens musst Du für die erste Großkaliberwaffe die MPU haben, solange du unter 25 bist. Aber nur wenn als Sportschütze GK-Waffen erworben werden sollen, Jäger können ab dem 18. Lebensjahr ohne weiteres GK-Waffen erwerben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jim Phelps Posted February 17, 2007 Share Posted February 17, 2007 Aber nur wenn als Sportschütze GK-Waffen erworben werden sollen... Genau darum geht's ja hier. Jagdwaffen hat er schon, nun will er weitere über das Sportschützenbedürfnis. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted February 17, 2007 Share Posted February 17, 2007 Langwaffen kann er weiter ueber JJS kaufen, egal welche, auch das PSG. und 2 GK-Kurzwaffen sind im Jagdbeduerfnis drin, also erst mal die 9x19 und die .357 geholt und dann die .22er Spopi. Oder er argumentiert einfach, dass der Jagdschein im WaffG ja als MPU-Ersatz zu lesen ist und zieht das notfalls mal als Musterprozes durch, wenn das Amt nicht sowieso drauf eingeht. Immerhin ists ja so vom Gesetzgeber angedacht, dass die lange und harte Ausbildung, die die Jaeger machen muessen die MPU entbehrlich macht. Problem geloest. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rodney Posted February 17, 2007 Share Posted February 17, 2007 Der Ursprung der MPU liegt hier: § 6 Persönliche Eignung [...](3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.[...] und dass das für Jäger nicht gilt steht hier: § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken[...][...](2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. An der Tatsache, dass es sich um einen Jäger handelt, ändert sich nichts dadurch, dass er eine Waffe für den Schießsport erwerben möchte. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gromit Posted February 17, 2007 Share Posted February 17, 2007 Das würde ja bedeuten, Nein... @ Rodney: Gruß Gromit Link to comment Share on other sites More sharing options...
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