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Europ. Feuerwaffenpass


Howkins

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nein. Lass sie ruhig drin. Du hast sie sowieso nicht mehr.

Du kannst sie irgendwann mal durchstreichen lassen oder auch nicht.

Gruß

Makalu

In 34(2) WaffG ist aber bei der 14 Tages Frist auch der EFWP genannt.

Ich wäre da vorsichtig und würde ihn mit zur Änderung vorlegen.

MaWo

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In 34(2) WaffG ist aber bei der 14 Tages Frist auch der EFWP genannt.

Ich wäre da vorsichtig und würde ihn mit zur Änderung vorlegen.

MaWo

Stimmt! Jedoch meinte meine SB neulich auch, dass da nix ausgetragen werden muß.

Ich hab`s trotzdem austragen lassen. Wer weiß, ziehst vielleicht mal um und der nächste SB sieht

es völlig anders.

Grüsse

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Der EFP muss ebenfalls innerhalb von zwei Wochen zur Austragung vorgelegt werden. Mich erstaunt, dass die Macher beim neuen EFP-Formular (also dem mit den zusätzlichen EU-Staaten drauf) nicht gleich ein Feld für die Austragung generiert haben.

In der Regel behelfen sich die Waffenbehörden mit einer Eintragung der Überlassung im Feld "Bemerkungen" unter Ziffer 3 des EFP oder streichen die Waffe einfach durch mit einem Amtssiegel dahinter.

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Der EFP muss ebenfalls innerhalb von zwei Wochen zur Austragung vorgelegt werden. Mich erstaunt, dass die Macher beim neuen EFP-Formular (also dem mit den zusätzlichen EU-Staaten drauf) nicht gleich ein Feld für die Austragung generiert haben.

In der Regel behelfen sich die Waffenbehörden mit einer Eintragung der Überlassung im Feld "Bemerkungen" unter Ziffer 3 des EFP oder streichen die Waffe einfach durch mit einem Amtssiegel dahinter.

Vielen Dank für die Antworten, ich hatte es befürchtet. :)

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oh, ihr habt recht. Das war mir so nicht bekannt.

Aber was macht man eigentlich, wenn man sich eine Waffe ausleiht, sie in den EFWP eintragen lässt, damit ins Ausland fährt (dazu muss sie bei EU ja da drin stehen), dann wieder zurückkommt und sie dem Besitzer wieder übergibt. Muss man sie dann austragen lassen, oder kann man sie für die nächste Reise drin lassen?

Gruß

Makalu

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In den Europäischen Feuerwaffenpass können alle Waffen eingetragen werden, zu deren Besitz Du berechtigt bist. In Deutschland kannst Du mit gleichem Bedürfnis eine Waffe ja einen Monat lang auch ohne Eintrag in die WBK als Leihwaffe behalten, wenn Du einen Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG hast.

Wenn Du Dir eine Waffe zum Schießen im Ausland ausleihst, wirst Du um einen WBK-Eintrag nicht herumkommen, weil das Ausland den o.g. Beleg wohl kaum akzeptieren wird und zumeist auch die WBK sehen möchte.

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In den Europäischen Feuerwaffenpass können alle Waffen eingetragen werden, zu deren Besitz Du berechtigt bist. In Deutschland kannst Du mit gleichem Bedürfnis eine Waffe ja einen Monat lang auch ohne Eintrag in die WBK als Leihwaffe behalten, wenn Du einen Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG hast.

Wenn Du Dir eine Waffe zum Schießen im Ausland ausleihst, wirst Du um einen WBK-Eintrag nicht herumkommen, weil das Ausland den o.g. Beleg wohl kaum akzeptieren wird und zumeist auch die WBK sehen möchte.

warum nicht geliehene Waffe in EUFWP eintragen und Eintrag entsprechend der Ausleihbescheinigung auf 1 Monat befristen?

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In den Europäischen Feuerwaffenpass können alle Waffen eingetragen werden, zu deren Besitz Du berechtigt bist. In Deutschland kannst Du mit gleichem Bedürfnis eine Waffe ja einen Monat lang auch ohne Eintrag in die WBK als Leihwaffe behalten, wenn Du einen Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG hast.

Wenn Du Dir eine Waffe zum Schießen im Ausland ausleihst, wirst Du um einen WBK-Eintrag nicht herumkommen, weil das Ausland den o.g. Beleg wohl kaum akzeptieren wird und zumeist auch die WBK sehen möchte.

Nein, die WBK hat keinen bezug zu EU Ländern und sehen will damit damit in den EU Ländern auch keiner. Genaugenommen können die in den meisten Ländern auch keine deutsch und wollen damit das Ding auch nicht lesen.

Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein personenbezogenes Dokument und kein waffenbezogenes Dokument. Also sollte man damit auch Waffen eintragen können, die man aus irgendwelchen Gründen mit ins EU Ausland nehmen will, aber sie selbst nicht besitzt.

Gruß

Makalu

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warum nicht geliehene Waffe in EUFWP eintragen und Eintrag entsprechend der Ausleihbescheinigung auf 1 Monat befristen?

Weil Du dann ein Problem hast, wenn der Zöllner die WBK dazu sehen möchte.... <_<

@Makalu: dito (Du hebst wohl auf Frankreich ab und da gebe ich Dir recht. Hatte aber schon etliche Kunden die mir berichtet haben, dass an anderen ausländischen Zöllen immer wieder auch die WBK gefordert wird). Würde also lieber keine Leihwaffen mit ins Ausland nehmen. Entweder fährt der Leihgeber mit seiner WBK selbst mit oder die Waffen werden halt für ein paar Wochen umgetragen.

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Entweder fährt der Leihgeber mit seiner WBK selbst mit oder die Waffen werden halt für ein paar Wochen umgetragen.

Habt Ihr diese Meinung schon mal mit den anderen Waffenrechtsbehörden diskutiert? Sehen die das ähnlich? Wie sieht es mit dem Bedürfnis aus? Wer erteilt dafür die Bescheinigung?

Mein Sachbearbeiter würde sich (zurecht) mit dem Zeigefinger an den Kopf tippen, wenn ich zu ihm komme und ihn ohne Bedürfnisbescheinigung um die Eintragung einer mir nicht gehörenden Waffe bitten würde.

Bervor Ihr hier solche Empfehlungen abgebt, denkt bitte daran, dass Eure Meinung nicht überall in der Republik geteilt werden könnte. Und eine Entschuldigung "das hat mir aber der User Sachbearbeiter im Internet-Forum Waffen-Online so gesagt" kommt nicht wirklich gut

Harlekin

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Bedürfnis muss natürlich vorhanden sein, logo. Also z.B. durch Jagdschein oder neue gelbe WBK. Davon bin ich natürlich bei der Umtragung ausgegangen.

Hätte er dieses Bedürfnis nicht, könnte er ja (theoretisch) auch gar nicht leihen. ;)

Da ich aber für die Leihwaffe in D keine WBK benötige - kann sich der Zöllner wohl auf den Kopf stellen - in CZ benötige ich die WBK auch nicht - und somit sollte man sich die unsinnige Ausgabe der Hin- und Hertragerei in der WBK schön überlegen. Der befristete Eintrag der Leihwaffe im EUFWP ist kein Problem und somit seh ich kein rechtliches Problem mit meiner Leihbescheinigung und befristetem Eintrag in EUFWP

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Der befristete Eintrag der Leihwaffe im EUFWP ist kein Problem und somit seh ich kein rechtliches Problem mit meiner Leihbescheinigung und befristetem Eintrag in EUFWP

Hab die entscheidende Stelle in dem Satz mal markiert, falls Du nichts dagegen hast. ;) Ob den Herrn Zöllner Deine Meinung interessiert, sei also einfach mal dahingestellt... :ninja:

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WBK bei Reisen in EU Ländern?

Gut, ich bin schon viel in EU Ländern mit Waffen gereist, ich habe so gut wie nie einen Zöllner gesehen, der nach irgendwas gefragt hat. Überhaupt in den letzten Jahren - früher mag es etwas anderes gewesen sein, genauso wie auch heute noch an Flughäfen.

Ansonsten kennt das EU Waffenrecht keine deutsche WBK. Das ist mal Fakt. Wenn einer danach im Ausland fragt, kennt er sich nicht aus. In dem Fall würde, zumindest EU Land, ein EFWP wohl alle mal reichen. Bei Nicht-EU-Länder braucht man wohl i.d.R. ein Papier und wenn es der Zöllner an der Grenze ausfüllt. Die übrigens auch nicht immer eine WBK sehen wollen (hatte ich an der deutschen wie an der schweizer Grenze). In Nürnberg hat mal ein deutscher Polizist am Flughafen von mir eine WBK sehen wollen und konnte nichts mit dem EFWP anfangen. Gut, er hat bekommen was er wollte, auch wenn er nicht richtig lag.

Dass das mit einer Eintragung einer Leihwaffe auf den EFWP etwas Neuland ist, da gebe ich gerne recht. Ich habe es mal mit einem Sachbearbeiter durchgesprochen und er meinte, so wie ich, dass dem eigentlich nichts entgegensteht. Es ist halt leider nicht so wie beim Auto, dass der Fahrzeugschein fahrzeuggebunden ist, also irgendeine Lösung muss man finden.

Wer weitere sachdienliche Hinweise oder Kenntnisse hat, bitte rüber damit.

Gruß

Makalu

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Beim Zoll, vor Gericht und auf hoher See bist Du halt immer in Gottes Hand. :rolleyes:

Das geht ja auch oft gut mit Leihwaffen, aber halt nicht immer. Muss jeder wissen, was er tut. Ich habe nur über die mir bekanntgewordenen Erfahrungen berichtet. Mich würden deshalb ebenfalls auch andere Stimmen dazu interessieren.

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