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IGNORED

Waffenkauf und Internet: Hessische Ministerien spielen Buchbinder Wanninger


Benni

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

"Wetzlar. Wieso ist es eigentlich in Deutschland so einfach, sich Waffen über das Internet zu besorgen? Diese Frage, die sich viele nach dem Amoklauf von Emsdetten stellen, scheint die Ministerien in Hessen zu überfordern.

Der Sprecher von Innenminister Volker Bouffier (CDU) verwies auf Anfrage dieser Zeitung an das Wirtschaftsministerium. Der Sprecher von Wirtschaftsminister Alois Rhiel (CDU) sagte wiederum, dass beim Internethandel die kommunale Behörde am Wohnort des Verkäufers die Aufsicht habe. Und die Sprecherin von Justizminister Jürgen Banzer (CDU) erklärte das Innenministerium für zuständig, das sich selbst für unzuständig hält..."

Das berichtet heute die Wetzlarer Neue Zeitung, bedarf keines Kommentars und erinnert an Karl Valentins Buchbinder Wanninger.

Mich interessiert, wer tatsächlich das Geschehen in eGun überwacht. (Wir Sportschützen stellen ja öfter Verstöße fest, obwohl das nicht unser Job ist :angry2: ). Sind die jeweiligen Regierungspräsidenten am Betreibersitz für Verstöße im Internet zuständig, was die Inhalte angeht? Auch die waffenrechtlichen?

Und wie sieht das mit den Kleinanzeigen und Waffenangeboten in Tageszeitungen aus, werfen da die unteren Waffenbehörden einen Blick drauf?

Wer weiß es?

Dankschön für Eure Mühe

Benni

PS. Ich habe das Thema halt mal unter Waffenrecht gepackt, wohl wissend, dass es damit möglicherweise nix zu tun hat.

Geschrieben

1. Mich interessiert, wer tatsächlich das Geschehen in eGun überwacht. (Wir Sportschützen stellen ja öfter Verstöße fest, obwohl das nicht unser Job ist :angry2: ). Sind die jeweiligen Regierungspräsidenten am Betreibersitz für Verstöße im Internet zuständig, was die Inhalte angeht? Auch die waffenrechtlichen?

2. Und wie sieht das mit den Kleinanzeigen und Waffenangeboten in Tageszeitungen aus, werfen da die unteren Waffenbehörden einen Blick drauf?

Moin,

1. zuständig wäre die für den Wohnsitz des "Verstoßers" zuständige Behörde;

und

2. das interessiert keine Sau!

Die muß man schon direkt daraufstoßen, damit sich dann ( vielleicht) etwas tut.

Das mag für den Betroffenen ja noch gut sein,

für den Glauben an den Rechtsstaat aber nicht...

Geschrieben

Moin,

1. zuständig wäre die für den Wohnsitz des "Verstoßers" zuständige Behörde; Richtig, ich ruf da immer mal wieder gerne an als "Interessentin". Mir sind schon mehrere schwarze Schafe dabei ins Netz gegangen... :)

und

2. das interessiert keine Sau! Ich bin zwar keine Sau, aber interessieren tut es mich trotzdem. :rolleyes:

Die muß man schon direkt daraufstoßen, damit sich dann ( vielleicht) etwas tut.

Das mag für den Betroffenen ja noch gut sein,

für den Glauben an den Rechtsstaat aber nicht...

Geschrieben

Das ist mal wieder purer Popolismus Unwissen und Anlaßgesetzgebung in einem.

Zum Schlagwort Waffen übers Internet beschafft.

So leicht ist das in Deutschland.

Ob ein Legalbesitzer über einen Händler, an einen Schützen oder Jagdkollegen oder über das Internet

verkauft, er macht sich strafbar, wenn er nicht genauestens prüft wem er unter welchen Bedingungen erlaubnispflichtiges überläßt.

Als Verkäufer würde ich nie etwas derartiges postalisch versenden und womöglich eine Kopie der WBK akzeptieren.

Persönliche Abholung mit Vorlage der WBK und des dazugehörigen Lichtbildausweises.

Ansonsten keine Abgabe von Erlaubnispflichtigem. Selbst unter Bekannten darf es kein Problem sein

die orginal WBK einzusehen und sich ggf. eine Kopie zu machen.

Durch die Meldepflicht die Vernetzung der Behörden und div Änderungen im Melderechtsrahmengesetz

kommt so ziemlich jede Unzulänglichkeit heraus. Der Veräußerer muß seiner Behörde den Verkauf anzeigen binnen 14tg. Der Erwerber ebenfalls. Die Querkontrollen funktionieren dank EDV fast 100%ig.

Wer da was riskiert setzt seine Erlaubnisse aufs Spiel.

Beispiel: Nach dem Kauf einer Sportwaffe in Thüringen komme ich nach einer Woche zum Amt um die

Eintragung auf gelb besiegeln zu lassen. Die Mitarbeiterin lächelt mich an und sagt ich wußte das Sie kommen. Ich war ganz baff, wieso? Der Verkäufer hat seiner Behörde umgehend den Verkauf angezeigt.

Diese muß unvollzüglich der Beh. des Verkäufers Meldung machen und wenn Sie nicht innerhalb von 14 TG die WBK vorgelegt hätten, hätte es Ärger gegeben .Entweder in Form einer eindeutigen Aufforderung blitzschnell zu erscheinen oder direkt per OWI. Ich kam mir vor wie ein Kindergarten bub, dem die Tante ins täschchen schaut, ob er nicht doch wieder ein Mickimausheft in die Einrichtung schleppt.

(Nur die Tante war jünger ,charmanter , sachlich aber freundlich und so mußte auch ich schmunzeln)

Als Käufer würde ich meine WBK nie postalisch versenden sondern immer hinfahren und alles persönlich regeln. Ist der Verkäufer zu weit weg, sorry dann biete ich nicht. Eine Versendung selbst mit persönlicher

Übergabe und Rückschein, nicht mit mir. Es heißt nicht umsonst etwas bei der Post "Aufgeben"

Höchstwahrscheinlich geht es gut, aber wer hilft mir, wenn ich ohne Schuld ins Schlamassel gerate?

Z.B. wenn ein Nnichtberechtigter mir auf meinen teuren kostbaren Voreintrag etwas illegales einträgt und verkauft, mit phantasienamen etc. und nach einer Woche nicht mehr erreichbar ist.

Im leichtesten Fall stellt die Behörde nur das Teil sicher und man steht dumm da.

Also alles Mumpitz mit der Notwendigkeit weiterer Scharfmacherreien.

LG´s ,Vorderlader (Einsch) ,oder Pfeil und Bogen ,Armbrüste, sowie Küchenmesser. Baumsägen, Sensen, Latthämmer, Feuerlöscher und sogar Dicke Steine könnte man übers Internet, aber auch überall sonst in der

Welt käuflich erwerben, oder will man das alles der Erlaubnispflicht unterwerfen?

Schnelle Autos und Benzinkanister gehören auch dazu. Die kann man viel zu leicht ohne staatliche Kontrolle übers Internet erwerben und die haben beide falsch verwendet deutlich über 7,5 Joule.

Selig sind die im Geiste Armen

Amen

Major Tom

Geschrieben

Also: Meine konkreten Fragen ergeben sich aus dem folgenden Text, ich zitiere:

"WaffG 2002 § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften

anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der

Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:

1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition:

Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,

2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger

Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem

18. Lebensjahr,

3. bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung,

sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke

bekannt zu geben.

Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht

werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten.

Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht.

Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im

Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über

den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren."

Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 (1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis - ich hoffe, dieser Satz ist mit Satz 1 gemeint) verlangen Namen und Anschrift. Über das Risiko, bei Nennung der Adresse Diebe anzulocken, wurde schon häufiger in WO diskutiert.

In Visier sind viele Verkaufsanzeigen ohne Namen, ohne Anschrift, nur mit Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Dass auf EWB und/oder Altersgrenze hingewiesen wird, ist klar.

Wird das Verschweigen von Name und Adresse mittlerweile geduldet oder gibt es irgendwelche neuen Ausführungs- oder was-weiß-ich-für-Bestimmungen?

Benni

Geschrieben

Also: Meine konkreten Fragen ergeben sich aus dem folgenden Text, ich zitiere:

"WaffG 2002 § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

Beginn Absatz 1, Satz 1

(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften

anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der

Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:

1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition:

Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,

2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger

Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem

18. Lebensjahr,

3. bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung,

sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke

bekannt zu geben.

Ende Satz 1

Beginn Satz 2

Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht

werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten.

Ende Satz 2

Beginn Satz 3

Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht.

Ende Satz 3

Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im

Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über

den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren."

.....Wird das Verschweigen von Name und Adresse mittlerweile geduldet oder gibt es irgendwelche neuen Ausführungs- oder was-weiß-ich-für-Bestimmungen?

Benni

Lies bitte Satz 3 damit sollte sich Deine Frage beantwortet haben

Geschrieben

Hm, laß mal überlegen! Genauso gut könntest Du fragen, wer für die Überwachung der sonstigen Gesetze zuständig ist.

Verantwortlich ist vorallem der Inserent und Verkäufer. Er hat dafür zu sorgen, dass er nur an einen Berechtigten verkauft und bei Bedarf die erforderliche Mitteilung an die zuständige Behörde fristgerecht erledigt.

Überwachen darf dass die Exekutive! Eine ständige Überwachung aller Auktionen wird vermutlich nicht erfolgen, Stichproben bestimmt.

Geschrieben

Das ist mal wieder purer Popolismus Unwissen und Anlaßgesetzgebung in einem.

Zum Schlagwort Waffen übers Internet beschafft.

So leicht ist das in Deutschland.

Ob ein Legalbesitzer über einen Händler, an einen Schützen oder Jagdkollegen oder über das Internet

verkauft, er macht sich strafbar, wenn er nicht genauestens prüft wem er unter welchen Bedingungen erlaubnispflichtiges überläßt.

Als Verkäufer würde ich nie etwas derartiges postalisch versenden und womöglich eine Kopie der WBK akzeptieren.

Persönliche Abholung mit Vorlage der WBK und des dazugehörigen Lichtbildausweises.

Ansonsten keine Abgabe von Erlaubnispflichtigem. Selbst unter Bekannten darf es kein Problem sein

die orginal WBK einzusehen und sich ggf. eine Kopie zu machen.

Durch die Meldepflicht die Vernetzung der Behörden und div Änderungen im Melderechtsrahmengesetz

kommt so ziemlich jede Unzulänglichkeit heraus. Der Veräußerer muß seiner Behörde den Verkauf anzeigen binnen 14tg. Der Erwerber ebenfalls. Die Querkontrollen funktionieren dank EDV fast 100%ig.

Wer da was riskiert setzt seine Erlaubnisse aufs Spiel.

Beispiel: Nach dem Kauf einer Sportwaffe in Thüringen komme ich nach einer Woche zum Amt um die

Eintragung auf gelb besiegeln zu lassen. Die Mitarbeiterin lächelt mich an und sagt ich wußte das Sie kommen. Ich war ganz baff, wieso? Der Verkäufer hat seiner Behörde umgehend den Verkauf angezeigt.

Diese muß unvollzüglich der Beh. des Verkäufers Meldung machen und wenn Sie nicht innerhalb von 14 TG die WBK vorgelegt hätten, hätte es Ärger gegeben .Entweder in Form einer eindeutigen Aufforderung blitzschnell zu erscheinen oder direkt per OWI. Ich kam mir vor wie ein Kindergarten bub, dem die Tante ins täschchen schaut, ob er nicht doch wieder ein Mickimausheft in die Einrichtung schleppt.

(Nur die Tante war jünger ,charmanter , sachlich aber freundlich und so mußte auch ich schmunzeln)

Als Käufer würde ich meine WBK nie postalisch versenden sondern immer hinfahren und alles persönlich regeln. Ist der Verkäufer zu weit weg, sorry dann biete ich nicht. Eine Versendung selbst mit persönlicher

Übergabe und Rückschein, nicht mit mir. Es heißt nicht umsonst etwas bei der Post "Aufgeben"

Höchstwahrscheinlich geht es gut, aber wer hilft mir, wenn ich ohne Schuld ins Schlamassel gerate?

Z.B. wenn ein Nnichtberechtigter mir auf meinen teuren kostbaren Voreintrag etwas illegales einträgt und verkauft, mit phantasienamen etc. und nach einer Woche nicht mehr erreichbar ist.

Im leichtesten Fall stellt die Behörde nur das Teil sicher und man steht dumm da.

Also alles Mumpitz mit der Notwendigkeit weiterer Scharfmacherreien.

LG´s ,Vorderlader (Einsch) ,oder Pfeil und Bogen ,Armbrüste, sowie Küchenmesser. Baumsägen, Sensen, Latthämmer, Feuerlöscher und sogar Dicke Steine könnte man übers Internet, aber auch überall sonst in der

Welt käuflich erwerben, oder will man das alles der Erlaubnispflicht unterwerfen?

Schnelle Autos und Benzinkanister gehören auch dazu. Die kann man viel zu leicht ohne staatliche Kontrolle übers Internet erwerben und die haben beide falsch verwendet deutlich über 7,5 Joule.

Selig sind die im Geiste Armen

Amen

Major Tom

Es gibt auch beglaubigte Kopien der WBK, dann ruft man bei der Ausstellenden Behörde an,

wenn du dann noch per Express versendest, und ID kontolle ankreutzt, bist du auf der sicheren Seite.

Kostet halt.

Aber es gibt auch Trottel die verschiffen als Päckchen.

Selig sind die im Geiste Armen

Wer aber das Risiko liebt !!!!????

Bucki der Bucklige

:s75:

Geschrieben

Jetzt mal ganz im ernst.

Es gibt natuerlich keinen Unterschied, ob jemand was im Internet per Egun, per Anzeige in Visier, per Aushang im Schuetzenheim oder per Buema kauft oder verkauft.

Aber es ist halt reisserisch, wenn die Journaille das Schlagwort Internet verwenden kann, weil ein krimineller Irrer fuer zu viel Geld Schrott in Egun gekauft hat und dann selbst per illegalen Modifikationen vor allem buchstaeblich heisse Luft ( und massenhaft Rauchvergiftungen) damit erzeugte.

Siehe auch:

http://de.news.yahoo.com/22112006/12/kontr...t-moeglich.html

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