mutzmutz Posted July 25, 2006 Share Posted July 25, 2006 Moin, wie sieht es eigendlich mit Luftgewehren die kein F Zeichen besitzen und vor 1970 hergestellt wurden aus. Im Schützenverein ist man mal wieder geteilter Meinung. Meinung 1: Da vor 1970 hergestellt ist das LG frei Meinung 2: Muss nur auf eine WBK, wenn mehr als 7,5 Joule (da LG´s vor 1970 nicht der 7,5 Joulegrenze unterlagen ein gewagtes Spiel) Meinung3: Muss auf eine gelbe WBK, da kein F Zeichen vorhanden So, nun seit Ihr dran Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sal-Peter Posted July 25, 2006 Share Posted July 25, 2006 Ein Blick in das WaffG - und es herrscht Klarheit. (DIESES Thema wurde hier schon mehrfachst abgehandelt und kommt immer wieder zum gleichen Ergebnis: Nr. 1) Link to comment Share on other sites More sharing options...
mutzmutz Posted July 25, 2006 Author Share Posted July 25, 2006 das ging ja flott aber wie sieht es aus, wenn diese LG mehr als 7,5 Joule hat, da dieses Modell auch ins Ausland geliefert wurde und zwar mit 12 Joule?? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sal-Peter Posted July 25, 2006 Share Posted July 25, 2006 Und wenn es 10 Kilo-Jauls hat - vor 1/1970 in BRD und vor 4/1991 in DDR hergestellt und vertrieben ist der Luftpusterich frei. WaffG. Abschnitt 2 - Erlaubnispflichtige Waffen Unterabschnitt 1 - Erlaubnispflicht Unterabschnitt 2 - Erlaubnisfreie Arten des Umgangs 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz 1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen; 1.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind; Link to comment Share on other sites More sharing options...
mutzmutz Posted July 25, 2006 Author Share Posted July 25, 2006 ich danke Dir Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sal-Peter Posted July 25, 2006 Share Posted July 25, 2006 Ich präzisiere: Vor 1970 ohne lokale Begrenzung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fritzig Posted July 25, 2006 Share Posted July 25, 2006 ...Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind...[/b] Ist damit der örtliche oder jedweder Handel gemeint. Explizit, wäre auch eine aus den USA importierte Druckluftwaffe frei, wenn sie vor 1970 dort gebaut und nur dort verkauft worden wäre? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ulrich Eichstädt Posted July 25, 2006 Share Posted July 25, 2006 Ältere Crosman- und Daisy-Gewehre mit Mehrfach-Pumpsystem (und somit über 7,5 Joule) sind hier problemlos im Besitz. Gemeint hat der Gesetzgeber vielleicht nur den deutschen Handel, geschrieben hat er aber nur "in den Handel", und das grenzt es nicht weiter ein. Das Problem besteht teilweise darin, daß in einer Unsicherheitsphase zwischen 1972 und 1974 viele ältere Modelle in F-Stärke, aber ohne Zeichen, doch auf WBK's eingetragen wurden (etwa Feinwerkbau-Luftpistolen Modell 65, da vor 1972 gebaut). Wenn man die heute mit dem besseren Wissen, daß sie eigentlich frei sind, verkaufen will, hat man meist Ärger mit der störrischen Behörde und wird die WBK-Pflicht nicht so schnell wieder los. Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted July 25, 2006 Share Posted July 25, 2006 Ist damit der örtliche oder jedweder Handel gemeint. Explizit, wäre auch eine aus den USA importierte Druckluftwaffe frei, wenn sie vor 1970 dort gebaut und nur dort verkauft worden wäre? Nein, "im Handel befindlich" bezieht sich aufgrund der Geltung des deutschen Waffenrechtes nur auf die Waffen, die auch tatsächlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes "gehandelt" wurden..... Muni Ältere Crosman- und Daisy-Gewehre mit Mehrfach-Pumpsystem (und somit über 7,5 Joule) sind hier problemlos im Besitz. Gemeint hat der Gesetzgeber vielleicht nur den deutschen Handel, geschrieben hat er aber nur "in den Handel", und das grenzt es nicht weiter ein. Das Problem besteht teilweise darin, daß in einer Unsicherheitsphase zwischen 1972 und 1974 viele ältere Modelle in F-Stärke, aber ohne Zeichen, doch auf WBK's eingetragen wurden (etwa Feinwerkbau-Luftpistolen Modell 65, da vor 1972 gebaut). Wenn man die heute mit dem besseren Wissen, daß sie eigentlich frei sind, verkaufen will, hat man meist Ärger mit der störrischen Behörde und wird die WBK-Pflicht nicht so schnell wieder los. Ja Uli, das ist auch nicht der Punkt. Tatsache ist aber, das diese US-Waffen damals schon im Bundesgebiet gewesen sein müssen, d.h. sich bereits im Handel befunden haben. Führte jemand später als 1970 diese Waffen (jetzt DDR-Waffen ausgeklammert) hier ein und waren eben diese Waffen nicht im deutschen "Handel" (also kein Importeur oder Vertrieb existent), dann ists Essig mit der Befreiung. Crosman z.B. teilt den anfragenden LKAs auch auf Anfrage jeweils das Herstellungs-und Lieferdatum mit.... Die haben eine recht gute Datenbank, trotz Übernahme durch die Nachfolgefirma.. Gf Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 26, 2006 Share Posted July 26, 2006 Meines Erachtens sind vor dem 1.1.1970 hergestellte Druckluftwaffen mit nicht mehr als 7,5 Joule auch von der (nachträglichen) Kennzeichnungspflicht nach § 24 Abs. 2 WaffG befreit. Es muss halt - ggf. über den Hersteller - nachgewiesen werden können, dass sie schon älter sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ulrich Eichstädt Posted July 26, 2006 Share Posted July 26, 2006 Tatsache ist aber, das diese US-Waffen damals schon im Bundesgebiet gewesen sein müssen, d.h. sich bereits im Handel befunden haben. Führte jemand später als 1970 diese Waffen (jetzt DDR-Waffen ausgeklammert) hier ein und waren eben diese Waffen nicht im deutschen "Handel" (also kein Importeur oder Vertrieb existent), dann ists Essig mit der Befreiung. Klingt zunächst logisch. Damit hättest du jetzt aber zig Sammlern von historischen Luftgewehren und Luftpistolen die Laune verdorben - ich denke nicht, daß es etwa für die 1780 gefertigten Girandoni-Windbüchsen oder andere ausländische Modelle mit starker Durchschlagskraft aus dem 19. oder dem beginnenden 20. Jahrhundert jemals ein Deutschland-Vertrieb bestanden hat. Damals waren etwa Österreich oder Tschechien Hochburgen im Windbüchsenbau. Und viele dieser historischen LG's mit Baujahr vor 1970 werden auch heute noch bei Auktionen ersteigert und gehen nach Deutschland. Ohne WBK und bislang auch ohne Beanstandungen. (üüüch kenne natürlich nüümanden, der so etwas getan hätte, war nur eine theoretische Überlegung...) Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted July 26, 2006 Share Posted July 26, 2006 Klingt zunächst logisch. Damit hättest du jetzt aber zig Sammlern von historischen Luftgewehren und Luftpistolen die Laune verdorben - ich denke nicht, daß es etwa für die 1780 gefertigten Girandoni-Windbüchsen oder andere ausländische Modelle mit starker Durchschlagskraft aus dem 19. oder dem beginnenden 20. Jahrhundert jemals ein Deutschland-Vertrieb bestanden hat. Damals waren etwa Österreich oder Tschechien Hochburgen im Windbüchsenbau. Und viele dieser historischen LG's mit Baujahr vor 1970 werden auch heute noch bei Auktionen ersteigert und gehen nach Deutschland. Ohne WBK und bislang auch ohne Beanstandungen. (üüüch kenne natürlich nüümanden, der so etwas getan hätte, war nur eine theoretische Überlegung...) Du hast recht, das kann man so und SO lesen (neues Waffenrecht 2002): ...die VOR dem 1.1.1970 ...hergestellt UND entsprechend den zu DIESEM Zeitpunkt (bezieht sich ja dann wohl auf die Herstellung ) geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind... Nunja, diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der Herstellung der Girandoni-Windbüchsen kenne ich auch nicht, befürchte aber, das dann der Erwerb nur Adligen und sonstigen hohen Herren vorbehalten war und nicht dem tumben Bürger (oder eben den ominösen Militärs, die dann ob ihres Besitzes direkt von frz. Soldaten erschossen wurde)....was ja gottseidank heute nicht mehr so sein soll... Ne, ich sehe das hier in RP so, das aufgefundene Waffen -die laut Aussage der Hersteller erst NACH 1970 und VOR der Aufbringungsvorschrift "F im Fünfeck" hergestellt wurden- dann vom Knüppel des Gesetzes getroffen werden. Allerdings muss man auch das "alte" WaffG 1972 i.d.F. von 1976 sehen: Das spricht in der 1.WaffVo §2 ausdrücklich nicht von einem Herstellungsdatum-das kam erst NEU in 2002-, sondern nur davon,das Luftdruck (besser Druckluft)-Federdruck und Co2-Waffen dann freigestellt sind, wenn folgendes vorliegt.... (§2 Abs 4 Nr.3 B).. ..die VOR dem 1.1.1970 in den Handel gebracht worden sind. Da das WaffG als nationales Recht nur in seinen Grenzen wirken kann, kann sich dieses "Handel treiben" auch nur auf sein Staatsgebiet beziehen, innerhalb dessen es gilt. Dies würde aber da facto bedeuten, das heutzutage tatsächlich keine solche Waffen mehr eingeführt werden könn(t)en, da sie eben NICHT vor diesem Stichtag "im Handel" waren. Demzufolge wurde ja auch 1990 durch den Beitrittsvertrag NUR das Staatsgebiet der DDR dieser Ausnahme als gleichwertig "beigestellt" Naja, da wir ja keine solchen Leutz kennen, machts auch nüschts... Gruesse Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
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