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IGNORED

Medizinische untersuchung für WBK ?(Körperliche eignung)


Niels

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen.

Ich bin etwas verwirrt.(Wer ist das erstmal nicht wenn er das Waffengesetz ließt)

Wird als nachweis der Körperlichen Eignung nun auch eine Medizinische untersuchung gefordert??(Beantragung der Grünen WBK)dh.Amtsarzt oder so was?Gibt es so etwas wie einen Waffenarzt?Jaja lacht nur, aber einen Fliegerarzt gibts schon da war ich schon mal. :s3:

Wäre einer von euch so nett und könnte mir mal kurzauflisten was die Tante oder der Onkel Sachbearbeiter alles überprüfen wenn man den Antrag stellt?Ich habe mir zwar noch nie etwas zu schulden kommen lassen,aber kann man so eine Art probedurchlauf starten?Man müßte ja nur wissen wo die Sachbearbeiter anfragen,diese auskünfte müßte man dann ja auch selber bekommen können.Wäre doch sehr interressant was so über einen an Daten gesammelt wird.

Geschrieben

Du sprichst sicher auf §6 an , persönliche Eignung. Zuvor wurde bereits erwähnt das bei bis 25jährigen und der Wunsch sportlich Großkaliber zu schießen eine MPU erforderlich ist.

Das bezieht sich natürlich weniger auf körperliche als auf verdeckte "Gebrechen", ob die so erfassbar sind sei mal dahingestellt.

Wenn ansonsten keine Einschränkungen Deiner Gesundheit bekannt sind ist keine Untersuchung erforderlich.

Eine solche amtsärztliche Untersuchung kann nur für den Fall angeordnet werden das der Bearbeiter der Meinung ist das der Antragsteller eben wegen irgendwelcher Gebrechen nicht sicher mit der Waffe umgehen kann. (z.B. Epilepsie wäre ein denkbarer Grund)

Geschrieben

Du sprichst sicher auf §6 an , persönliche Eignung. Zuvor wurde bereits erwähnt das bei bis 25jährigen und der Wunsch sportlich Großkaliber zu schießen eine MPU erforderlich ist.

Das bezieht sich natürlich weniger auf körperliche als auf verdeckte "Gebrechen", ob die so erfassbar sind sei mal dahingestellt.

Wenn ansonsten keine Einschränkungen Deiner Gesundheit bekannt sind ist keine Untersuchung erforderlich.

Eine solche amtsärztliche Untersuchung kann nur für den Fall angeordnet werden das der Bearbeiter der Meinung ist das der Antragsteller eben wegen irgendwelcher Gebrechen nicht sicher mit der Waffe umgehen kann. (z.B. Epilepsie wäre ein denkbarer Grund)

Auch ein Eintrag wg. Drogen, Alkohol o.ä. könnte den SB dazu bringen, dich zum Arzt zu schicken...........

Geschrieben

Hier vielleicht was interressantes für euch.Hier könnt Ihr auf Antrag den selben Bundeszentralregisterauszug beantragen den auch der SB bekommt.Der ist aber nur zur einsicht beim Amtsgericht eurer Stadt,nix mit mitnehmen!

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Im Inland wohnhafte Personen müssen den Antrag persönlich bei der Meldebehörde stellen. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung wird auf § 30 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - verwiesen.

Und jetzt wirds spannend:

Darüber hinaus wird einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Diese Auskunft darf jedoch nicht dem Betroffenen unmittelbar übersandt werden, sondern nur einem von ihm benannten Amtsgericht (im Falle im Ausland wohnhafter Personen einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, im Falle inhaftierter Personen der Justizvollzugsanstalt), bei dem er die Auskunft persönlich einsehen kann. Nach der Einsichtnahme ist die Auskunft von der Einsichtsstelle zu vernichten. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 42 BZRG. Diese Regelung dient ausschließlich dem Schutzinteresse des Betroffenen, da der Inhalt eines Führungszeugnisses (§ 30 BZRG) in der Regel weniger umfangreich ist, als der einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 BZRG). Dadurch, dass nach § 42 BZRG nur der Betroffene selbst Kenntnis von den Eintragungen erlangen kann, werden Situationen vermieden, in denen der Betroffene genötigt sein könnte, unter Umgehung der Beschränkung des § 41 BZRG Unberechtigten eine unbeschränkte Auskunft zugänglich zu machen. Ein Antrag nach § 42 BZRG ist direkt an das Bundeszentralregister zu richten. Er muss die vollständigen Personalien des Antragstellers (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie den Geburtsnamen der Mutter) und die Angabe des Amtsgerichts bzw. der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Justizvollzugsanstalt enthalten, bei der die Auskunft eingesehen werden soll. Nur bei zutreffender und vollständiger Angabe der Personalien kann eine zutreffende Auskunft erteilt werden.

Über Dritte erhalten ausschließlich Behörden Auskunft aus dem Zentralregister.

Generalbundesanwalt beim

Bundesgerichtshof

Dienststelle Bundeszentralregister

Adenauerallee 99 - 103

53113 Bonn

wie gesagt ich bin bisher noch nie auffällig gewesen,es interressiert mich halt was dort wohl so alles stehen mag. :D

Geschrieben

Man müßte ja nur wissen wo die Sachbearbeiter anfragen,diese auskünfte müßte man dann ja auch selber bekommen können.

Nein, die Auskünfte bekommst Du SELBST nicht.

WO sie anfragen ist einfach, hilft Dir aber nichts.

1. Einwohnermeldeamt (wg. 5 Jahre in Deutschland ect...)

2. Polizei (ob ein Ermittlungsverfahren gegen Dich läuft das noch nicht im FZ steht)

3. Bundeszentralregister (ERWEITERTES Führungszeugnis)

Weitere Stellen (Arzt, ect.) nur bei BEGRÜNDETEN Zweifeln oder unter 25 (s.o.)

Was willst Du mit einem Probedurchlauf :confused:

Edit: Unsere Beiträge haben sich überschnitten. Warum die Frage wenn Du eh alles weisst?

Und das mit der Einsichtnahme AM AMT des grossen FZ hatten wir erst. :boredom:

Geschrieben

Hier vielleicht was interressantes für euch.Hier könnt Ihr auf Antrag den selben Bundeszentralregisterauszug beantragen den auch der SB bekommt.Der ist aber nur zur einsicht beim Amtsgericht eurer Stadt,nix mit mitnehmen!

wie gesagt ich bin bisher noch nie auffällig gewesen,es interressiert mich halt was dort wohl so alles stehen mag. :D

Normalerweise weiss man selbst was man in den letzten 10 Jahren angestellt hat, und wenn dies der Fall ist meidet man den Weg zum Amtsgericht!

Wenn Du nie negativ aufgefallen bist, steht da "Kein Eintrag", und diese Info wär mir Weg und Geld nicht wert.

Geschrieben

@Smithy:Danke für deine Antwort.Ich weiß sicherlich nicht alles und die Info habe ich erst jetzt gerade beim Bundeszentralregister gefunden.Es wird wohl möglich sein den Auszug zu bekommen sonnst würde es wohl nicht auf deren Homepage stehen.Nichts wie ungut !! :lol:

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Hallo Niels,

auch wenn ich hier nicht ganz so oft etwas schreibe, wird der eine oder andere noch wissen, dass ich mich ein wenig mit dem § 6 WaffG (dort allerdings eher mit der psychologischen Komponente) beschäftigt habe.

Eine Untersuchung der körperlichen Eignung ist nur in begründeten Zweifelsfällen vorgesehen. Begründete Zweifel könnten z.B. nicht medikamentös einstellbare Epilepsie, Blindheit oder schwere Herzinsuffizienz sein (weitere Beispiele kannst Du aus den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrereignung entnehmen, da die körperlichen Anforderungen sich zum Großteil auf den Umgang mit Schusswaffen übertragen lassen).

Sollte das Vorliegen solcher Erkrankungen der Behörde bekannt sein oder sollten sich starke Hinweise auf ein solches Vorliegen ergeben, kann die Behörde Eignungszweifel definieren, die Du dann über ein entsprechendes Gutachten ausräumen müsstest.

Die einzige regelmässige "Prüfung" der Eignung findet bei einigen Behörden dann statt, wenn der SB den Antragsteller bei Abgabe des Antrages oder bei der Abholung der WBK persönlich einbestellt (um zu sehen, dass noch alleine gelaufen werden kann.... :confused: ..... über den Sinn dieser Aktion kann man durchaus geteilter Meinung sein...). In Düsseldorf gab es ausserdem immer noch eine tolle rage :"Fühlen si sich körperlich und geistig geeignt verantwortungsbwusst mit Schusswaffen umzugene, so antworten sie mit JA." (KEIN WITZ)

Sollte also der SB dich nur so einbetsellen, dann vielleicht nur um dich kennen zu lernen. Keine Panik.

Um vieleicht noch mal die andere Diskussion aufzugreifen:

Die Behörde fordert Infos bei den zuständigen Polizeidirektionen an (bekomment man selber nicht)

Sie fordert Informationen über anhängige Verfahren an (bekommt man selber nicht)

sie fordert ein BZR-Auszug an (bekommt man teilweise, zumindest zur Einsicht)

sie fordert Informationn aus dem Erziehungsregister an (bekommt man selber nicht)

ABER

Es gibt wohl die Möglihkeit sich von der zustänigen Erlaubnibehörde nzeigen zu lassen, wlche Informationen dort über einen gespeichert sind (Fragt ich aber bitte nicht mehr genau wie das geht, schon zu lange her).

was die Behörde übrigens nicht anfordern darf sind Daten aus der Krankenakte.

Hoffe geholfen zu haben

Geschrieben

In Düsseldorf gab es ausserdem immer noch eine tolle rage :"Fühlen si sich körperlich und geistig geeignt verantwortungsbwusst mit Schusswaffen umzugene, so antworten sie mit JA." (KEIN WITZ)

Wuahaha, bitte aufhören ! Das ist ja nur geil... :rotfl2:

Sollte also der SB dich nur so einbetsellen, dann vielleicht nur um dich kennen zu lernen. Keine Panik.

Hieraus sollen zum Teil schon schöne Beziehungen gewachsen sein... ;)

Geschrieben

Guten Tag,

in der Tat ist gutachterlich bisweilen auch das eventuelle Vorhandensein einer die Eignung verunmöglichenden körperlichen Erkrankung explizit auszuschließen. Manche primär somatischen Gesundheitsstörungen können in erheblichem Maße ein durchschnittlich erwartbares psychisch-mnestisch-kognitives-affektives Funktionsniveau beeinträchtigen. Neben rein psychiatrischerseits und auch z.T. durch geeignete Psychologen festzustellenden "psychischen Störungen" (so heißt das lt. ICD 10), gibt es zahlreiche körperliche Krankheiten, welche - in Abhängigkeit des jeweils vorwaltendenden Schweregrades - eine "Eignung" ausschließen könnten. So z.B. schwerergradige Herz/Lungenfunktionsstörungen, metabolisch-toxische Einflüsse (z.B. C2H5OH, dekompensierter Diabetes mell. u.a.m.), gefäßabhänige Erkrankungen des zentr. Nervensystems, entzündliche zentralnervöse Prozesse, Störungen mit anfallsartigen Symptomen (Epilepsie, Synkopen), Bewegungsstörungen und degenerative Erkrankungen des ZNS, posttraumatische Hirnschädigungen usw.

MfG

T.

Geschrieben

Hieraus sollen zum Teil schon schöne Beziehungen gewachsen sein... ;)

Soll das heissen auch SBs sind wie andere Menschen einem kleinen Flirt nicht abgeneigt? ^_^

Da muss ich doch gleich nochmal aufs Amt :wub:

:bb1:

Geschrieben
:icon14::lol:

Bei jedem Besuch des zuständigen SB's lohnt es sich also, einen Strauß Blumen, oder eine gut gekühlte Flasche Prosecco dabei zu haben.

In entspannter Atmosphäre werden Waffenwünsche schneller wahr und der Eintrag gestaltet sich problemlos.

Paragrafen, bzw. Paragrafenreiterei sind Fremdworte und zu keiner Zeit Bestandteil der Gespräche.

Allerdings wird ein Mensch ohne Arme, oder ein zu 100% Blinder - trotzdem Schwierigkeiten haben, eine WBK zu bekommen, nur weil er bei Schießen von Körperbehinderten 'mitmachen' möchte.

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