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IGNORED

Munkauf in der Stadt und anschliessender Transport beim Shoppen


s.han

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich habe eine evtl. blöde Frage, aber ich habe noch nie Mun gekauft. Morgen soll es das erste Mal sein.

Ich will in die Stadt fahren, mir Schrotpatronen kaufen und würde gerne anschliessend ein wenig bummeln gehen, da der Jagdladen eher zu macht als die anderen Geschäfte. Unterwegs bin ich zu Fuß.

Ist es erlaubt, die Mun-Schachteln in einen Rucksack zu packen und so shoppen zu gehen. Muss ich die Patronen gesondert in den Rucksack packen? Darf ich S-Bahn fahren?

Vielen Dank!

s.han

Gast kalverkamp
Geschrieben

Hallo,

ich habe eine evtl. blöde Frage, aber ich habe noch nie Mun gekauft. Morgen soll es das erste Mal sein.

Ich will in die Stadt fahren, mir Schrotpatronen kaufen und würde gerne anschliessend ein wenig bummeln gehen, da der Jagdladen eher zu macht als die anderen Geschäfte. Unterwegs bin ich zu Fuß.

Ist es erlaubt, die Mun-Schachteln in einen Rucksack zu packen und so shoppen zu gehen. Muss ich die Patronen gesondert in den Rucksack packen? Darf ich S-Bahn fahren?

Vielen Dank!

s.han

Hallo

Interessante Frage, die sich sicher im Grenzbereich der Auslegung des WaffG bewegt. Ich hab nochmal alles aus der Waffensachkunde und alle relevanten Paragraphen des WaffG durchforstet...und das relevanteste ist wohl der §36:

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, das diese Gegenstände abhandenkommen oder dritte sie unbefugt an sich nehmen....

Als eine Vorkehrung würde ich auch das minimieren der Wege zum Erwerb verstehen, da unnötiges "herumtragen" die Chancen eines Diebstahls nur unnötig erhöht. Würde ich dir, wenn ich streng wäre als eine Unzuverlässigkeit bzw. Fahrlässigkeit auslegen. Aber ich bin kein Jurist und habe keine reele Erfahrung darin wie mann Paragraphendeutsch in "echtes" Deutsch umdeutet <_<

Eine Ermessenssache...ich kann dir nur empfehlen kein Risiko einzugehen. Dann gehst du halt von zuhause nochmal los...

Warscheinlich ist es so, das du ruhig mal ein oder zwei Geschäfte die sowieso auf direktem Weg nach Hause liegen betreten darfst um dort einzukaufen. Umwege oder ganze Shopping Touren aber sicher nicht.

Was meinen die anderen?

Geschrieben

Pass gut drauf auf... und WENN Dir jemand den Rucksack klaut, kann er mit dem Kram eh kaum was anfangen. Und Du kannst keinen Ärger dafür bekommen, denn auf dem Rucksack steht ja Dein Name nicht drauf. ;)

Übrigens: Schrotpatronen sind ziemlich schwer...

Geschrieben

Übrigens: Schrotpatronen sind ziemlich schwer...

Beiden vielen Dank für die Antworten, die tatsächliche Anwendung der Gesetze sind ja in der Praxis echt nicht immer sofort erkennbar! Zumindestens für mich

ich glaube, ich lass das shoppen

p.s.: deswegen ursprünglich ein Rucksack :-)

Geschrieben

Pass gut drauf auf... und WENN Dir jemand den Rucksack klaut, kann er mit dem Kram eh kaum was anfangen. Und Du kannst keinen Ärger dafür bekommen, denn auf dem Rucksack steht ja Dein Name nicht drauf. ;)...

Aber bei einer evtl. Kontrolle, was natürlich unwahrscheinlich ist, könnte er Ärger bekommen.

Trotzdem sehe ich einen grossen Unterschied darin, ob man Waffen, oder NUR Munition durch die Stadt trägt.

IMI

Geschrieben

Hallo,

unabhängig von der Rechtslage ist Schrotmun einfach zu schwer um sie mitzunehmen und Du gehörst doch hoffentlich nicht zu den Leuten die Mun. in Kleinstmengen kaufen... :peinlich:

Eventuell kaufen und in den Kofferraum Deines Autos packen, kenne die Rechtslage nicht, halte ich aber für praktischer.

Gruß

The Hun

Geschrieben

Aber bei einer evtl. Kontrolle, was natürlich unwahrscheinlich ist, könnte er Ärger bekommen.

Warum ? Wieso ? Wo steht ?

Ich kenne keine Bestimmung , die es mir verwehrt , eine tragbare Menge Munition im Rucksack - also sicher, am Körper unter Aufsicht , mit mir zu führen.

Die Aufbewahrung von Munition ist geregelt , der Transport zusammen mit Waffen und die maximale Transportmenge . Weitere Bestimmungen sind mir nicht bekannt . Also sehe ich vorläufig, bevor jemand mit besseren Argumenten kommt , keinen Grund, warum er nicht mit seinem Rucksack voller Munition durch die Stadt biummeln sollte :rolleyes:

Mouche

Geschrieben

unabhängig von der Rechtslage ist Schrotmun einfach zu schwer um sie mitzunehmen und Du gehörst doch hoffentlich nicht zu den Leuten die Mun. in Kleinstmengen kaufen... :peinlich:

auch wenn das jetzt offtopic ist, wieso ist das peinlich, bitte, wenn man kleinstmengen kauft?

ich will gemuetlich 5 Runden a10 Tauben am Samstag schiessen und habe keine einzige Patrone zu Hause und mir ist es egal, ob ich bei einem Großeinkauf Geld sparen kann, ich brauche sie am Samstag. Ferner bin ich nur mit dem Rucksack unterwegs und wie Du weisst, ist Schrottmun ein wenig schwer und somit der Großeinkauf hinfällig.

Geschrieben

hiho,

ich bin student und fahre meistens mit der bahn nach dortmund rein. weil koset mich nix. (semesterticket) und da bietet es sich nunmal an, bei frankonia zu gucken, obs nen angebot zum abgrasen gibt. ist mir schon öfter passiert, dass ich dann mit 1.000 .308 oder ner 200er schüttpackung sportslugs aufm weg nach hause war.

man muss nicht alles mit dem auto machen (grade in der dortmunder innenstadt nicht) :D

und was spricht gegen den einkauf von munition? nüscht. da finde ich diese leute, die mit nem benzinkanister fürn rasenmäher vonne tanke kommen und dabei eine rauchen viel gefährlicher...

so long -ricx-

Geschrieben

auch wenn das jetzt offtopic ist, wieso ist das peinlich, bitte, wenn man kleinstmengen kauft?...

Nichts ist daran peinlich.

Solche Kommentare darfst Du nicht persönlich nehmen!

Geht mir genauso, dass ich meist 50er Packungen kaufe.

Aber da wo ich kaufe, bekomme ich selbst bei 50er Packungen den Preis, der sonst für 5000er Packungen gilt. :D:D:D

Ich habe eben auch nicht immer Lust, diese Riesenpakete durch die Gegend zu schleppen.

IMI

Geschrieben

Ist es erlaubt, die Mun-Schachteln in einen Rucksack zu packen und so shoppen zu gehen. Muss ich die Patronen gesondert in den Rucksack packen? Darf ich S-Bahn fahren?

Vielen Dank!

s.han

Hallo s.han,

ich sehe kein rechtliches Problem darin die Mun beim Shoppen dabei zu haben, allerdings der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist wahrscheinlich verboten (bei Pulver sicher, und bei Mun wahrscheinlich auch durch Beförderungsbedingungen ausgeschlossen!)

Gruß Sig

Geschrieben
Warum ? Wieso ? Wo steht ?

Ich kenne keine Bestimmung , die es mir verwehrt , eine tragbare Menge Munition im Rucksack - also sicher, am Körper unter Aufsicht , mit mir zu führen. ...

Kommt darauf an, was für ihn tragbar ist. Irgendwann braucht er einen Feuerlöscher.

(Jaja, ich weiß, nur beim Transport in Kraftfahrzeugen… )

Die S-Bahn wird wahrscheinlich etwas Abwehrendes dazu in den Transportbedingungen haben!

auch wenn das jetzt offtopic ist, wieso ist das peinlich, bitte, wenn man kleinstmengen kauft? [...]
Da Du es hier nur mit Großmeistern zu tun hast, gibt man so was nicht zu. :)

Kleinstmengenkäufer = Warmduscher = Schattenparker = Kein-Mitglied-im-Club-der-harten-Schweine

Liebe Grüße

fa

[Edit: sig-shooter war schneller!]

Geschrieben
Die S-Bahn wird wahrscheinlich etwas Abwehrendes dazu in den Transportbedingungen haben!

Natürlich - wir sind doch in Deutschland :rolleyes: .

Unter das , was die S-Bahn dafür hat fällt dann vermutlich auch die Flasche Brennspiritus zum Fensterputzen , das Fläschen Feuerzeuggas zum Nachfüllen , die Gaskartouche für den Gartengrill , der Verdünner zum Pinselreinigen und ein paar Hundert Sachen die (volkstümlich ausgedrückt) "kein Schwein interessieren" :s82: , die niemand kennt und kontrolliert und wenn , dann ist es ziemlich egal , weil sich nichts draus ergibt was wichtig wäre.Wer liest schon die Transportbedingungen bevor er in einen Zug einsteigt , wo sind die überhaupt - oder muß man heutigentags schon eine mehrseitige Erklärung lesen,genehmigen und unterzeichnen,sich einer Gepäck- und Leibesvisitation unterziehen bevor man in so einen überfüllten Personenfrachter einsteigen darf B)

Die für uns Schützen relevante (!!) Frage ist die : Sagt das WaffG etwas gegen das geplante Vorhaben - und DA meine ich , spricht nichts dagegen :icon14:

Mouche

Geschrieben
Natürlich - wir sind doch in Deutschland :rolleyes: .
Schlimmer noch: Wir sind Sportschützen in Deutschland.

Wir erfüllen gesetzliche Bestimmungen schon lange bevor sie Gesetz werden. Einige sogar schon, bevor wir sie kennen. :rotfl2:

Du willst mir doch wohl nicht mit gesundem Menschenverstand kommen? B)

Liebe Grüße :s75:

fa

Edit:

9. Mitnahme von Sachen und Tieren

9.1. Sachen

[...]

2. Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche

Gegenstände, insbesondere

a ) explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder

ätzende Stoffe,[...].

Geschrieben

Warum ? Wieso ? Wo steht ?

Ich kenne keine Bestimmung , die es mir verwehrt , eine tragbare Menge Munition im Rucksack - also sicher, am Körper unter Aufsicht , mit mir zu führen.

Die Aufbewahrung von Munition ist geregelt , der Transport zusammen mit Waffen und die maximale Transportmenge . Weitere Bestimmungen sind mir nicht bekannt . Also sehe ich vorläufig, bevor jemand mit besseren Argumenten kommt , keinen Grund, warum er nicht mit seinem Rucksack voller Munition durch die Stadt biummeln sollte :rolleyes:

Mouche

Das dürfte die Rechtslage zutreffend wiedergeben, nämlich: Was nicht verboten ist, ist erlaubt.

Rechtsgrundlage für den vergleichbaren Vorgang "Waffentransport" ist § 12 (3) Nr. 2 WaffG. Das Führen gem. Nr. 2 ist nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn der Transport zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck erfolgt. Sportschützen müssen Waffen einkaufen, um Ihren Sport (mit eigenen Waffen) ausüben zu können, sie müssen aber nicht mit Waffen im Rucksack Shopping gehen. Der vergleichbare Fall "Shopping mit einer Waffe wäre daher ein erlaubnispflichtiges "Führen".

Eine dem § 12 (3) Nr. 2 WaffG vergleichbare Vorschrift für den Transport von Munition gibt es aber nicht; es gibt überhaupt keine Regelungen zum "Führen von Munition". Ein dem § 12 (3) Nr. 2 WaffG vergleichbarer Inhalt für den Munitionstransport kann auch nicht aus § 36 (1) 1 WaffG abgeleitet werden. Wäre das so, wäre auch der auf Waffen beschränkte Inhalt von § 12 (3) Nr. 2 WaffG aus § 36 (1) 1 WaffG ableitbar, denn § 36 (1) 1 WaffG gilt explizit auch für Waffen. § 12 (3) Nr. 2 WaffG wäre dann völlig überflüssig.

In anderen Worten, wenn der Rucksack beim Stöbern am Wühltisch nicht unbeaufsichtigt rumliegt und der Rucksack gegen Taschendiebe geschützt ist (Schloß oder in sonstiger Weise), sollte dem § 36 (1) 1 WaffG genüge getan sein.

Geschrieben

Böser Irrtum! In Dtl. gilt: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, gilt als verboten!! (Das ist KEIN WITZ!!)

Heinrich

Genau! Deshalb gibt es telefonbuchdicke Kataloge wo das alles was erlaubt ist aufgeführt wird! Da steht dann z.b. drinn, daß es erlaubt ist im Wald zu furzen ...

Geschrieben

Genau! Deshalb gibt es telefonbuchdicke Kataloge wo das alles was erlaubt ist aufgeführt wird! Da steht dann z.b. drinn, daß es erlaubt ist im Wald zu furzen ...

Das ist ziemlich unqualifiziertes Stammtischgeschwätz und das hat (im Großen und Ganzen) nicht mal die Verwaltung verdient.

Geschrieben
unqualifiziertes Stammtischgeschwätz

Nö... :nea:

Es ist einfach eine spitze Anwort auf einen Beitrag:

In Dtl. gilt: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, gilt als verboten!!

der schlicht und einfach falsch ist...

Gruß Gromit

Geschrieben

Nö... :nea:

Es ist einfach eine eine spitze Anwort auf einen Beitrag:

der schlicht und einfach falsch ist...

Gruß Gromit

Sorry lieber Gromit, nach wie vor gilt in der BRD das Grundgesetz und bei gelegentlichen Verstößen gibt es Verwaltungsgerichte. Hast wohl im Gemeinschaftskundeuntericht (so hieß das damals, als wir alten Säcke noch jung waren) nicht richtig aufgepaßt. Nix für ungut.

Nö... :nea:

Es ist einfach eine eine spitze Anwort auf einen Beitrag:

der schlicht und einfach falsch ist...

Gruß Gromit

Sorry lieber Gromit, nach wie vor gilt in der BRD das Grundgesetz und bei gelegentlichen Verstößen gibt es Verwaltungsgerichte. Hast wohl im Gemeinschaftskundeuntericht (so hieß das damals, als wir alten Säcke noch jung waren) nicht richtig aufgepaßt. Nix für ungut.

Vielleicht hilft das weiter:

http://www.cfmueller-campus.de/data/resour...1b3ab047efd.pdf

Geschrieben

Böser Irrtum! In Dtl. gilt: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, gilt als verboten!! (Das ist KEIN WITZ!!)

Heinrich

Geht mir bei Deinem Beitrag eben durch den Kopf:

Wenn es so wäre, warum war es dann so schwer, den sogenannten "Kannibalen von Rothenburg" für seine Tat zu verurteilen?

Kurz nachdenken, eben: Den Tatbestand des Kannibalismus kennt das deutsche Strafrecht nicht.

Ergo stimmt Deine obige Aussage nicht.

mfg

Ralf

Geschrieben

Geht mir bei Deinem Beitrag eben durch den Kopf:

Wenn es so wäre, warum war es dann so schwer, den sogenannten "Kannibalen von Rothenburg" für seine Tat zu verurteilen?

Kurz nachdenken, eben: Den Tatbestand des Kannibalismus kennt das deutsche Strafrecht nicht.

Ergo stimmt Deine obige Aussage nicht.

mfg

Ralf

1.

Wir reden hier nicht vom Strafrecht, sondern vom Verwaltungsrecht ; genauer vom Ordnungsrecht, d.h. von der Eingriffsverwaltung.

2.

Gleichwohl, sei's drum: Wer einen anderen schlachtet, um Ihn ganz oder teilweise zu fressen begeht mindestens Körperverletzung mit Todesfolge oder Totschlag oder gar Mord und wenn er das auch noch rechtwidrig und schuldhaft tut, wird er deswegen bestraft. Kannibalismus als Straftatbestand braucht man dazu nicht. Ich habe mich mit dieser eher unappetitlichen Sache nicht näher beschäftigt. Aber aus dem was ich weiß, hat der Täter wohl behauptet, sein Frühstück habe eingewilligt. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Tat gerechtfertigt war. Dann wäre die Sache straffrei. Es könnte sich auch die Frage gestellt haben, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat. Zweifel sind immerhin angebracht, da nicht auszuschließen ist, daß so einer in unserem Kulturkreis wohl ein Rad ab hat (Schuldunfähigkeit wegen Geisteskrankheit). Auch dann wäre die Sache straffrei.

3. Für die Eingriffsverwaltung (d.h. dem Bürger wird von Staats wegen etwas ge- oder verboten, wie hier im Waffenrecht) gilt der sog. Gesetzesvorbehalt. D. h. will die die Verwaltung ein Ge- oder Verbot durchsetzen, dann ist das nur rechtmäßig, wenn es dafür auch eine gesetzliche Grundlage, d.h. ein Gesetz gibt, daß das Ver- oder Gebot anordnet. Ohne gesetzliche Grundlage ist das Verwaltungshandeln eben rechtswidrig. Oder kurz und knapp: was nicht (durch Gesetz) verboten ist, ist erlaubt. Dieser Grundsatz hat Verfassungsrang.

Daß in Deutschland der umgekehrte Satz gelten soll (alles was nicht erlaubt ist, ist verboten) ist daher schlicht Blödsinn.

Ich kann wirklich die Lektüre des Links (insbes Seite 3 und 4) empfehlen. Der Verfasser, Prof. Kirchhof, ist nicht nur Professor, sondern auch Mitglied des Staatsgerichtshofs Baden Württemberg. Wenn Ihr mir nicht glaubt, vielleicht glaubt Ihr dem. Ihr könnt natürlich auch in den Wald gehen.

Um zum Punkt zurückzukommen: Wenn das Waffengesetz das "Führen von Munition", anders als das "Führen von Waffen", nicht an den vom Bedürfnis umfaßten Zweck bindet, dann ist das Shopping mit Munition im Rucksack erlaubt, wenn ansonsten Maßnahmen gegen das Abhandenkommen und den unbefugten Zugriff Dritter getroffen werden. (Daß die Frage welche Maßnahmen insoweit ausreichen, problematisch ist, ändert am Grundsatz nichts.)

Sorry für den möglichwerweise oberlehrerhaften Ton, aber was in diesem Forum z.T. zusammengequatscht wird, ist schwer erträglich. Ich bin übrigens kein Lehrer.

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