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IGNORED

Bedüfnisdefinition(?) bei WBK-Ausstellung um 1972


RonaldR

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

mal eine knifflige Frage: Ein Waffenbesitzer hat 1972 bei Einführung des damaligen Waffengesetzes eine (oder mehrere) WBKs für seine besessenen Waffen beantragt.

Nach seiner Darstellung war das Thema "Bedürfnis" damals noch nicht relevant.

Nun der Knackpunkt: Lt. WaffRNeuRegG §12 Abs.3 Unterpunkt 2 ist der Transport einer Waffe erlaubnisfreies Führen, falls u.a vom Bedürfnis des WBK-Inhabers abgedeckt (Stichwort: Transport zum Schießstand).

Die fragliche Person hat nun in den Jahren vor dem neuen WaffG regelmäßig in einer Schule im Physikunterricht eine kleine Demonstration der Funktionsweise durchgeführt (natürlich ohne Schießen).

Es stellt sich nun die Frage, ob nach dem neuen WaffG unter obiger Bedingung nicht schon der Transport zur Schule problematisch wäre.

Was meint Ihr?

Gruß, Ronald

Geschrieben

Da braucht man nicht viel zu klären. Hausrechtsinhaber ist der Schulleiter.

Sehe ich auch so, das dürfte das Problem nicht sein. Zustimmung bzw. Anforderung kommt genau aus dieser Ecke.

Ansonsten § 12 WaffG:

... (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

Sollte jemand den Betreffenden anzeigen würde allerdings von den Juristen über den Passus "zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" diskutiert werden, da wird es vielleicht eng! 1972 war das Bedürfnis noch kein Grund für eine WBK, aber das interessiert seit 2003 nicht mehr.

So, und genau um diesen Punkt geht es: Was 2003 neu festgelegt wurde, interessiert einen WBK-Inhaber von 1972 überhaupt nicht, da seine Erlaubnis von damals weiter gilt.

Ich bin mir nur nicht 100%ig im Klaren darüber, ob 1972 tatsächlich noch ohne das Bedürfnisprinzip eine WBK ausgestellt wurde (für alle, die bereits Waffen besaßen?).

Falls ja, dann hat er die WBK und die Waffe, ohne Bedürfnis. Und inwiefern greift dann §12 des aktuellen WaffG?

Nebenbei: eine Langwaffe würde ich nicht in die Schule mitnehmen...

Heinrich

Was meinst Du damit? Die letzten richtigen Dummheiten an Schulen wurden mit einer Kurzwaffe angerichtet...

Gruß, Ronald

Geschrieben

Ich bin mir nur nicht 100%ig im Klaren darüber, ob 1972 tatsächlich noch ohne das Bedürfnisprinzip eine WBK ausgestellt wurde (für alle, die bereits Waffen besaßen?).

Gruß, Ronald

Bis 1972 gab es überhaupt keine WBK. Die wurde erst da eingeführt. Da wurde der Besitz (die existierenden Bestände) eingetragen. Von einem Bedürfnis war keine Rede.

Geschrieben

Danke, genau diese Auskunft habe ich gesucht.

Dass es vor 1972 keine WBKs in heutiger Form gab, war mir schon bekannt. Wurde damals tatsächlich keinerlei Begründung für den weiteren Besitz der Waffen gefordert?

Wenn dem so ist, wie sieht es dann mit dem Thema "für den vom Bedürfnis umfassten Zweck" aus?

Seht Ihr noch andere Möglichkeiten (z.B. explizite Genehmigung durch Behörde?), die o.g. Informationsveranstaltungen durchzuführen?

Gruß, Ronald

Geschrieben

Seht Ihr noch andere Möglichkeiten (z.B. explizite Genehmigung durch Behörde?), die o.g. Informationsveranstaltungen durchzuführen?

Gruß, Ronald

Frag Dich doch mal selber, warum oder für welche Vorführung wird im Schulunterricht eine scharfe Waffe benötigt?

WH

Amadeus

Geschrieben

Im Beispielfall handelt es sich um einen "Altbesitzer", der seine Waffen damals wegen vorhandener Zuverlässigkeit ohne Bedürfnis in die WBK eingetragen bekam.

Personen ohne Bedürfnis dürfen die in der WBK eingetragenen Waffen besitzen. Nicht mehr und nicht weniger. Für weitergehende Tätigkeiten benötigen diese ein Bedürfnis, welches nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden muss.

Der Physiklehrer hat kein Bedürfnis zum Waffentransport und somit wahrlich ein Problem. Mein Vorschlag: der zuständigen Waffenbehörde den Fall schildern und sich schriftlich von dieser bestätigen lassen, dass von dortiger Seite keine Bedenken bestehen, wenn der Transport nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit erfolgt und die Schulleitung dem dortigen Umgang mit einer Waffe zu Demonstrationszwecken zustimmt. Dann ist er auf der sicheren Seite. Wenn er Pech hat, bekommt er diese Bestätigung unter Umständen natürlich nicht.

Geschrieben

Im Beispielfall handelt es sich um einen "Altbesitzer", der seine Waffen damals wegen vorhandener Zuverlässigkeit ohne Bedürfnis in die WBK eingetragen bekam.

Personen ohne Bedürfnis dürfen die in der WBK eingetragenen Waffen besitzen. Nicht mehr und nicht weniger. Für weitergehende Tätigkeiten benötigen diese ein Bedürfnis, welches nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden muss.

Ich sehe mit Freuden, daß sich unsere Rechtspositionen annähern.

WH

Amadeus

Geschrieben

Wie kommst Du zu diesem Schluss ? Und was hast Du davon, wenn es so ist ? <_<

1. Aufgrund Deines Postings hier.

2. Ich persönlich nichts weil Ich

2.1 nicht zu Deiner Klientel gehöre und

2.2 ich mich gegen andere Ansichten meines SB zur wehr setze.

3. Ich aber die Hoffnung habe, daß Du lernfähig bist und Deine Klientel davon profitiert.

WH

Amadeus

Archiviert

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