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IGNORED

Fortbestehen des Bedürfnisses ?


Snake Belly Tom

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Geschrieben
"wie bei einer Erstbescheinigung" begründet :confused:

...hab ich doch schon geschrieben... wenn du dein (BESONDERES) Bedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 begündet hast, dann wir auch genau dies überprüft...

was meint ihr - streiten ??

:sla:

Gromit

Geschrieben

hab eben mit der Behörde tel., lt. Ausage SB steht diese auf dem Standpunkt das alle WBK's (egal ob vor oder nach neu WaffG. ausgestellt) nach einem Zeitraum von ca. 3 Jahren erneut einmahlig auf das Fortbestehen des Bedürfnisses hin Überprüft werden sollen.

Ich empfehle die Aufmerksamkeit der Behörde auf die Nr. 4.4 des Entwurfs der VWVWaff Bundesratsdrucksache 81/06 zu lenken. Selbst das federführende Innenministerium teilt die Auffassung der Behörde nicht. Der Ausgang eines Streits wäre also absehbar.

WH

Amadeus

Geschrieben

Interessant ist das Inkraftreten des WaffNeuRegG im Hinblick auf Art. 19 Nr. 2.. Das relevante Bezugsdatum ist der 17.10.2002.

WH

Amadeus

Hast Du das evtl. mit der Ermächtigungsgrundlage für die BeschussVO verwechselt ? ;)

Geschrieben

@sachbearbeiterin: Sie wird sich dann allerdings unter Umständen vorhalten lassen müssen, auf welcher Grundlage dies "aus heiterem Himmel" erfolgt und warum diese nicht der Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG vertraut.

Die Behörde hat (kein Ermessen!) bei Bedürfniswegfall grundsätzlich gem. § 45 Abs. 2 zu widerrufen. In Ausnahmefällen kann gem. Folgeabsätze vom Widerruf abgesehen werden. Somit hat die Behörde auch die implizierte Ermächtigung der Prüfung des weiteren Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzung. Nach 4 Abs. 4 besteht eine Verpflichtung. Die Bedürfnisabfrage im einfachsten Sinne (Vereinszugehörigkeit) ist "Durchführung des WaffG". Der Waffeninhaber ist Auskunftspflichtig.

Geschrieben

Schon klar - aber eine Prüfung ins blaue hinein ohne Anlass bedarf meines Erachtens schon einer behördlichen Erklärung... ^_^

anstandshalber im täglichen miteinander sicher :-)

theoretischer Rechtsvollzug sicher nicht ;-)

Geschrieben

Nein.

Ich glaub schon, denn § 20 WaffG ist zum 01.04.2003 in Kraft getreten. Die Ermächtigungsgrundlage des

§ 20 Abs. 1 BeschussG hingegen bereits zum 17.10.2002. :)

na ja, im Rahmen der Stahlschranküberprüfung..... :D

Sadist ! :):bud:

Geschrieben

Ich glaub schon, denn § 20 WaffG ist zum 01.04.2003 in Kraft getreten. Die Ermächtigungsgrundlage des

§ 20 Abs. 1 BeschussG hingegen bereits zum 17.10.2002. :)

Sadist ! :):bud:

Nein, ich habe es nicht verwechselt. Ich stelle aber mit Freude fest, daß die VwV-Entwürfe nunmehr klarstellen, daß das Erbenprivileg bis zum 31.3.2008 gelten wird. Somit habe ich mich geirrt.

WH

Amadeus

Geschrieben

Nein, ich habe es nicht verwechselt. Ich stelle aber mit Freude fest, daß die VwV-Entwürfe nunmehr klarstellen, daß das Erbenprivileg bis zum 31.3.2008 gelten wird. Somit habe ich mich geirrt.

WH

Amadeus

Wie kommst Du auf die Idee, dass Du es nicht verwechselt hast ? Du darfst es ruhig zugeben. Zeig mir doch bitte mal die Stelle in Artikel 19 des WaffNeuRegG, die Deine Auffassung stützt. Jetzt bin ich echt mal gespannt ! ;)

Einen schönen Abend wünscht Dir

SBine (die sich jetzt erst mal in der warmen Sauna räkeln wird - wo wird natürlich nicht verraten :D )

Geschrieben

Na, ich kenn Euch doch !

Glaub ich nicht! :D

Sonst würdest Du gar nicht mehr mit uns "reden". :rotfl2:

Gruß

357Mag

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