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IGNORED

Eintrag in WBK bei Waffen aus dem Ausland


Rodney

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In einem anderen Forum tauchte der Hinweis auf, dass Waffen aus dem Ausland innerhalb von vier Wochen in die WBK eingetragen werden müssen. Ich bin der Ansicht, dass seit dem 01.04.03 (WaffG neu) die Frist generell 2 Wochen für Jäger, Schützen, In- und Ausland beträgt. Im WaffG habe ich nichts anderes gefunden.

Leider konnte keine Rechtsgrundlage für die vier-wöchige Frist angegeben werden. Wie seht Ihr das?

Geschrieben

Leider konnte keine Rechtsgrundlage für die vier-wöchige Frist angegeben werden. Wie seht Ihr das?

Waffengesetz alt:

§ 27 Einfuhr von Schußwaffen und Munition

(1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, einführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder durch einen anderen einführen oder verbringen lassen will, hat seine Berechtigung zum Erwerb der Schußwaffen oder Munition oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffen nachzuweisen. Ist der Nachweis nach Satz 1 durch eine Waffenbesitzkarte erbracht worden, so ist diese der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

wurde geändert

Geschrieben

Hast richtig gelesen, Rodney. :)

Die Anzeige erfolgt ja aufgrund der erteilten Erwerbserlaubnis - und das generell nach § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG bzw .beim Jäger mit Langwaffen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG innerhalb von zwei Wochen. Die Monatsfrist gibts nur noch für Erben.

Schöne Weihnachten wünscht Dir

SB

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