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Mindestalter WSK Prüfung?


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Gibt es irgendwo eine Vorschrift, die die Teilnahme von Minderjährigen an Waffensachkundelehrgängen verbietet? Auch bitte zu sehen im Zusammenhang vom Schießen von Großkaliberwaffen von Minderjährigen.

Geschrieben

Hallo,

ich hab die Prüfung im Juli abgelegt, da hieß es, das nur Volljährige sie ablegen dürfen, und das es früher anders war. Ich weiß aber nicht ob dies nur für den OSB gilt.

Gruß Gomez

Geschrieben

Weder Im § 7 WaffG, noch im § 1 o. 2 AWaffV steht eine Beschränkung... aber:

über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.

Das schränkt es natürlich ein bissel ein... sprich ab 14

Gruß Gromit

Geschrieben

Also ich(lebe in BaWü) habe die Sachkundeprüfung letzten Monat in Rahmen eines Wochenendkurses gemacht. Da war auch eine 17-jährige dabei, da hat keiner was gesagt und sie hat auch bestanden. Der Kreisschützenmeister (war u.a. für die Durchführung des Lehrgangs verantwortlich) sagte auch nocht daß es manchmal Anmeldungen von 15-jährigen und deren Eltern bekäme. In so einer Situation würder er dann immer die Eltern bitten, da noch einmal zu überdenken, jedoch nur aus finanziellen Gründen. So ein Lehrgang kostet ja auch Geld und vor 18 ist es mit einer WBK eh nichts. Und wer weiß ob der Jugendliche 3 Jahre später immer noch schießt. Ansonsten, denke ich auch dass das so läuft wie Gomez gesagt hat. Das ganze muss ich nach dem Mindestalter für das Schießen richten und das ist bei scharfen Waffen halt 14.

Das Schießen mit Großkaliber Waffen ist ab 16 mit Erlaubnis der Eltern und unter Beaufsichtigung eines sachkundigen Vereinsmitglieds möglich.

Geschrieben

Das Schießen mit Großkaliber Waffen ist ab 16 mit Erlaubnis der Eltern und unter Beaufsichtigung eines sachkundigen Vereinsmitglieds möglich.

Warum?

Wenn ich mir § 27 (3) WaffG so durchlese kann er GK ab 14 mit schriftlicher Erlaubnis der Eltern und ab 16 auch ohne besondere Erlaubnis schießen.

(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und

Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen

darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben

und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in

Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und

Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte

Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben

und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen

mit sonstigen Schusswaffen

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich

sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend

ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die

schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten

vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen

und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind

der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen

zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche

Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und

Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten

besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch

Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt

2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen

Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr

vollendet haben.

Oder?

Gruß

MaWo

Geschrieben

Für einen (Jung-) Schützen, aber auch den Trainer und das ganze Umfeld gibt es wohl keinen rationalen Grund für ein Mindestalter bei einen Sachkundelehrgang.

Kann jemand zu früh an die Sicherheit und das Wissen geführt werden?

Geschrieben

gibt es wohl keinen rationalen Grund für ein Mindestalter bei einen Sachkundelehrgang.

Für den Lehrgang wohl nicht, für den Schrieb am ende eventuell schon.

Bei uns erhält man am Ende des Lehrgangs bei bestehen der Prüfung so ein A7-Zettel auf dem z.B. Explizit draufsteht das der Inhaber dieses Schriftstücks Standaufsicht machen darf.

Das dürfen meines Wissens nach aber nur Volljährige. (Gut, man könnte vielleicht einen abgeänderten Vordruck machen... aber verbieten ist weniger Arbeit)

Geschrieben
Wenn ich mir § 27 (3) WaffG so durchlese kann er GK ab 14 mit schriftlicher Erlaubnis der Eltern und ab 16 auch ohne besondere Erlaubnis schießen.

Zu beachten ist aber auch der Taschengeldparagraph - § 110 BGB - da u.a. das GK-Schießen ja nicht gerade zu den allerbilligsten Hobbies zählt.

Geschrieben

Die verantwortliche

Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und

Jugendarbeit glaubhaft zu machen.

Wobei mir grade auffällt das dies natürlich auch noch ein Knackpunkt ist. Blos das man Sachkundelehrer ist bedeutet ja noch lange nicht das man diese Vorraussetzung auch erfüllt.

Geschrieben

Wer weiss, ob das Waffengesetz noch das gleiche ist, wenn der heutige Jugendliche dann Waffen erwerben darf - und ob dann noch der Lehrgang anerkannt wird.

Ich sehe den Sinn eines WSK-Lehrgangs für einen Minderjährigen eher in der Sicherheit des Umgangs mit den Waffen (auch Luftdruckwaffen) im täglichen training auf dem Schießstand, weniger in der Vorbereitung auf einen späteren Waffenerwerb.

Dies ist übrigens ein großer Nachteil zu den früheren WSK.

Früher konnte ein Jungschütze "einfach dazu sitzen", wenn an einem Abend oder einem Samstag ein Kurs abgehalten wurde, heute müsste er für den zweitägigen WSK teures Geld bezahlen.

Geschrieben

Teure WSK Prüfung? Ich habe meine vor einigen Wochen gemacht und habe 60 EUR bezahlt. Habe zwar gelernt wie ein Wahnsinniger, hab aber dafür auch das Schöne "nach §7 bla bla bla" Zeugniss bekommen.

Harald

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