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IGNORED

Herrenlosigkeit einer gefundenen Waffe


Sachbearbeiter

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Geschrieben

Zum Thema Waffenfund bin ich auf eine interessante Äußerung gestoßen. Es wird behauptet, dass ein waffenrechtlich relevanter Gegenstand

beim Vollzug des Strandungs- und Deichrechts oder im Aufbringungs- und Prisenrecht

herrenlos (eine bewegliche Sache wird gemäß § 959 BGB herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt)

werden kann. :confused:

Zu diesen interessanten Rechtsgebieten einige Geschichten und Auszüge:

http://www.cuxhaven.de/cuxhaven_248.php

http://www.hamburg.de/Behoerden/Umweltbeho.../deichrecht.htm

http://de.wikipedia.org/wiki/Prisenrecht

Das könnte ein recht abwechslungsreicher Thread werden.... :rolleyes:

Geschrieben

Das Eigentumrecht hat mit dem Waffenrecht nichts zu tun. Wenn jemand das Eigentum an eine Sache aufgibt (z. B. indem er sich der Sache durch wegwerfen entledigt), dann wird diese Sache herrenlos. Eine herrenlose Sache darf man sich jederzeit aneignen, sofern nicht anderes Recht (z. B. Jagdrecht) dagegensteht.

Die Waffenrechtlichen Aspekte werden dadurch nicht berührt. Eignet sich jemand eine genehmigungspflichtige herrenlose Waffe an, so erwirbt er Eigentum an dieser Waffe. Besitz (tatsächliche Gewalt über die Sache) an der Waffe darf er dagegen nur dann erwerben, wenn er dazu nach dem WaffG berechtigt ist.

Geschrieben

Besitz (tatsächliche Gewalt über die Sache) an der Waffe darf er dagegen nur dann erwerben, wenn er dazu nach dem WaffG berechtigt ist.

Moin, so nicht gänzlich richtig falls ich mich recht an meine Sachkundeunterrichtung erinnere und sich das mit dem neuen WaffG nicht geändert hat. Denn es gab sogar die ausdrückliche Bestimmung im alten WaffG, dass jemand der eine erlaubnispflichtige Waffe findet, sie auch ohne Erlaubnis erwerben darf, um sie unverzüglich den zuständigen Behörden zu überlassen. Soll heissen, man muss eine gefunden Waffe nicht gemäss dem Motto "steht nicht auf meiner WBK darf ich also nicht haben und für nen Monat ausleihen, weil herenlos, ist auch nicht drin" liegenlassen und die Polizei rufen, sondern darf sie vorübergehend erwerben und zur Polizei bringen. (Bei der Gelegenheit würd ich übrigens auch gleich meinen Anspruch auf den Fund kundtun, falls er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vom rechtmässigen Eigentümer abgeholt werden sollte :) )

Ist natürlich Haarspalterei, aber für Haarspaltereien haben schon genug Leute ihre zuverlässigkeit verloren.

Korrigiert mich bitte, wenn sich`s mit dem neuen WaffG, in dem ja alles einfacher geworden ist, geändert haben sollte.

Gruß

BigBlock

Geschrieben

Das Prisenrecht regelt, unter welchen Umständen ein Kriegsschiff im Krieg feindliche oder neutrale Handelsschiffe aufbringen, d.h. kapern, darf.

:unknw:

Bandit_911 *sich Troopers Frage anschließend*

Geschrieben

Moin, so nicht gänzlich richtig

Doch, doch

falls ich mich recht an meine Sachkundeunterrichtung erinnere und sich das mit dem neuen WaffG nicht geändert hat. Denn es gab sogar die ausdrückliche Bestimmung im alten WaffG, dass jemand der eine erlaubnispflichtige Waffe findet, sie auch ohne Erlaubnis erwerben darf, um sie unverzüglich den zuständigen Behörden zu überlassen. Soll heissen, man muss eine gefunden Waffe nicht gemäss dem Motto "steht nicht auf meiner WBK darf ich also nicht haben und für nen Monat ausleihen, weil herenlos, ist auch nicht drin" liegenlassen und die Polizei rufen, sondern darf sie vorübergehend erwerben und zur Polizei bringen. (Bei der Gelegenheit würd ich übrigens auch gleich meinen Anspruch auf den Fund kundtun, falls er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vom rechtmässigen Eigentümer abgeholt werden sollte :) )

In diesem Fall ist der Finder entsprechend dem WaffG berechtigt die Fundwaffe in (vorübergehend) Besitz zu nehmen. WaffG §28 4.2

Ist natürlich Haarspalterei, aber für Haarspaltereien haben schon genug Leute ihre zuverlässigkeit verloren.

Korrigiert mich bitte, wenn sich`s mit dem neuen WaffG, in dem ja alles einfacher geworden ist, geändert haben sollte.

Beim Versuch das Haar zu spalten, dieses nicht getroffen. :heuldoch:

Geschrieben

@Trooper und Bandit: nein, ich habe nicht gekokst. Mit Drogungen (Ausnahmen: Kaffee, Gummibärchen, Schwarzwälder Kirschtorte etc. :wub: ) hab ich meistens nix am Hut. :D

Die oben aufgestellte Behauptung wird in einer Kommentierung zum WaffG erläutert. Da die zitierten Rechtsgebiete nicht uninteressant sind und auch eine Betrachtung unter diesem Aspekt für die meisten Neuland bedeutet, habe ich das einfach mal zur Diskussion gestellt.

In der Sache geht es darum, ob für das Fundstück (im Prisenrecht das "Kaperstück" ? :) ) zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn es als besitzlos bzw. herrenlos eingestuft worden ist. Oder anders ausgedrückt: muss jedes Fundstück - egal ob im Speicher, auf dem Seegrund, der Müllhalde gesichtet - dem Fundamt abgeliefert werden ?

Die Einschätzung hat letztendlich Auswirkungen darauf, ob die Fundwaffe erst nach der sechsmonatigen Aufbewahrungzeit beim Fundamt waffenrechtliche Relevanz bekommt oder sofort nach der Fundanzeige + Prüfung der Legalität in eine WBK eingetragen werden kann. So gibt es z.B. in der Praxis Fälle, wo die Waffe - obwohl in keine WBK eingetragen - zweifellos einem Verstorbenen zugeordnet wird, den man natürlich nicht mehr fragen kann, ob das so seine Richtigkeit hat.

Geschrieben

Die Einschätzung hat letztendlich Auswirkungen darauf, ob die Fundwaffe erst nach der sechsmonatigen Aufbewahrungzeit beim Fundamt waffenrechtliche Relevanz bekommt oder sofort nach der Fundanzeige + Prüfung der Legalität in eine WBK eingetragen werden kann. So gibt es z.B. in der Praxis Fälle, wo die Waffe - obwohl in keine WBK eingetragen - zweifellos einem Verstorbenen zugeordnet wird, den man natürlich nicht mehr fragen kann, ob das so seine Richtigkeit hat.

Also mal ehrlich: Als Betroffender würde ich mir die Prüfung dieser verzwickten Frage ersparen und in aller Ruhe die 6 Monate aussitzen. :rolleyes:

Geschrieben

... ob für das Fundstück (im Prisenrecht das "Kaperstück" ? :) ) zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können....

du würdest doch glatt auch piraten verklagen, gelle ? :wub:

Geschrieben

Die Einschätzung hat letztendlich Auswirkungen darauf, ob die Fundwaffe erst nach der sechsmonatigen Aufbewahrungzeit beim Fundamt waffenrechtliche Relevanz bekommt oder sofort nach der Fundanzeige + Prüfung der Legalität in eine WBK eingetragen werden kann. So gibt es z.B. in der Praxis Fälle, wo die Waffe - obwohl in keine WBK eingetragen - zweifellos einem Verstorbenen zugeordnet wird, den man natürlich nicht mehr fragen kann, ob das so seine Richtigkeit hat.

6 Monate warten ist eine Lösung :D

Letztlich gehört eine nachgewiesen herrenlose Sache aber nicht ins Fundbüro. Jennerwein hat die Aufgabe am Eigentum ja schon angeschrieben, blöderweise ist der Nachweis in der Praxis nur selten zu führen. Außer bei Sperrmüll u.ä.. Dein Problem dürfte doch eigentlich eher auf der anderen Seite liegen: Wer hat das Eigentum an der Waffe aufgegeben und diese in Verkehr gebracht, oder? Im Falle von Strandgut sicher keine leichte Aufgabe! :) Wobei den Piraten dann die nicht ordnungsgemäße Verwahrung nachzuweisen wäre. In Tateinheit mit diversen anderen Verstößen könnte da was zusammen kommen :rolleyes:

Geschrieben

Letztlich gehört eine nachgewiesen herrenlose Sache aber nicht ins Fundbüro. Jennerwein hat die Aufgabe am Eigentum ja schon angeschrieben, blöderweise ist der Nachweis in der Praxis nur selten zu führen. Außer bei Sperrmüll u.ä..

Selbst bei Sperrmüll kann es da Probleme geben. Das Eigentum am Sperrmüll wurde nicht zwingend aufgegeben. Ein Urteil des LG Köln verurteilte einen "Finder" von Kunstwerken im Sperrmüll zur Herausgabe derselben. Der Künstler hatte argumentiert, daß er keineswegs sein Eigentum aufgegeben, sondern die Kunstwerke der Vernichtung durch die Müllverbrennung überantwortet habe.

Geschrieben

Selbst bei Sperrmüll kann es da Probleme geben. Das Eigentum am Sperrmüll wurde nicht zwingend aufgegeben. Ein Urteil des LG Köln verurteilte einen "Finder" von Kunstwerken im Sperrmüll zur Herausgabe derselben. Der Künstler hatte argumentiert, daß er keineswegs sein Eigentum aufgegeben, sondern die Kunstwerke der Vernichtung durch die Müllverbrennung überantwortet habe.

Der Herr Kollege hat völlig recht B) Bei diesem "Sperrmüll-Fall" war nicht die Aufgabe des Eigentums sondern wie zitiert die Verbrennung des Werkes gewünscht. Meines Erachtens eine der Ausnahmen die die Regel bestätigen. Den allermeisten Menschen ist es tatsächlich egal, was mit den Dingen die sie auf den Sperrmüll gegeben haben passiert. Künstler und Juristen sind eben speziell :):):)

Geschrieben

.... Künstler und Juristen sind eben speziell...

einige künstler sind juristen, einige juristen keine künstler :rolleyes:

Geschrieben

Na, dieser Thread bekommt ja nochmals richtig Fahrt ! :)

Denr Nachweis zu führen, ob ein Gegenstand herrenlos ist oder nicht, scheint in der Tat nicht gerade einfach zu sein. Das Fundbüro wird also wohl in 99% der Fälle, in denen kein Vorbesitzer ermittelt werden kann, erster Ansprechpartner sein...

Geschrieben

...Das Fundbüro wird also wohl in 99% der Fälle, in denen kein Vorbesitzer ermittelt werden kann, erster Ansprechpartner sein...

ich stell´s mir grad vor...kommen 3 piraten zum fundbüro... :rotfl2::rotfl2::rotfl2:

...Wobei den Piraten dann die nicht ordnungsgemäße Verwahrung nachzuweisen wäre...

interessante frage.

darf ein pirat eine gekaperte handfeuerwaffe an bord seines eigenen schiffes führen ?

Geschrieben

interessante frage.

darf ein pirat eine gekaperte handfeuerwaffe an bord seines eigenen schiffes führen ?

Das hängt davon ab, welche Flagge das Piratenschiff führt. :heuldoch:

Unter deutscher Flagge ist es dann ohnehin kein Pirat, sondern ein Hilfskreuzerkommandant. :rotfl2:

Geschrieben

Das hängt davon ab, welche Flagge das Piratenschiff führt. :heuldoch: ...

üblicherweise so eine :

JA%20168%20Piratenflagge.jpg

:heuldoch:

Unter deutscher Flagge ist es dann ohnehin kein Pirat, sondern ein Hilfskreuzerkommandant.

:appl::s82::rotfl2:

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