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IGNORED

Wechsellauf für Pistole aus USA schicken lassen


IMI

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
...Na denn. Es steht geschrieben was erlaubnisfrei Erworben werden darf. Da es sich (im Sinne des WaffG) weder um einen Austauschlauf handelt, noch um ein WS bleibt nun nur noch (3.2) der Wechsellauf.

Sind also nur Einpassarbeiten erforderlich ---> Freier Erwerb

Ist ein neuer Schlitten fallig ---> nicht frei

Gruß Gromit

382768[/snapback]

Und genau DA stossen wir an die Grenzen unseres Waffengesetzes:

Ich habe eine Desert im Kaliber .44 Mag.

Um den .357er Lauf zu benutzen( diesen möchte ich mir gerne schicken lassen), bräuchte ich noch ein WS in 357 Mag, welches ich jedoch nicht habe.

Da aber WSe nicht eintragungspflichtig sind, könnte ich doch theoretisch eines besessen haben, das ich aber gerade wieder verkauft habe; dann könnte mir doch eigentlich niemand was anhaben, wenn ich dann nur noch den 357er Lauf habe, oder?

IMI

Geschrieben
Und genau DA stossen wir an die Grenzen unseres Waffengesetzes:

Nö...

könnte ich doch theoretisch eines besessen haben

382788[/snapback]

Nicht (mehr) vorhanden ---> kein freier Erwerb/Besitz

Gruß Gromit

Geschrieben
Nö...

Nicht (mehr) vorhanden ---> kein freier Erwerb/Besitz

Gruß Gromit

382797[/snapback]

falsch! solange die basiswaffe vorhanden ist, ist auch de besitz eines wechsellaufs frei - auch wenn dafür kein verschluss vorhanden ist.

:bb1:

ike

Geschrieben

So kann ich auch:

Wo steht überhaupt geschrieben, daß der Verschluß - falls überhaupt erforderlich - am gleichen Tag wie der W-Lauf erworben werden muß? :)

WER hat DIESES ******-WaffG überhaupt fabriziert? :crazy:

Warum hat man da nicht mal einen altgedienten SB, Vw-Richter, Sportschützen, Jäger, Wiederlader, Sammler, Händler, usw. dazu befragt? :confused:

Geschrieben
:D steht dann bitte wo?

382818[/snapback]

ich denke man sollte es nicht komplizierter machen als es ist.

und nur weil etwas nicht explizit im waffg steht, heisst das noch lange nicht, dass es verboten ist.

geh zu einem büma, zeig ihm den eintrag in deiner wbk einer 1911er in .45acp, du bekommst einen wechsellauf ohne probleme.

du bekommst auch einen schlitten (verschluss) oder ein komplettes w-system ohne ein teil (lauf, oder schlitten oder ws) anmelden zu müssen. so und nicht anders steht es im waffg! ihr müsst nur die augen aufmachen und nichts falsches hinein interpretieren.

illegal wird der wechsellauf, der schlitten oder das ws erst dann, wenn die basiswaffe verkauft wird. denn dann gibt es für die wechselsachen keine grundlage mehr.

rein theoretisch - das ist jetzt sehr weit hergeholt aber ok... - könnte man sogar einen lauf einer .30-30 winchester kaufen, da im waffg selbst solche läufe als erlaubnisfrei gelistet sind, wenn sie erst an eine bestimmte waffe (z.b. 1911er) angepasst werden müssen.

:bb1:

ike

Geschrieben
So kann ich auch:

Wo steht überhaupt geschrieben, daß der Verschluß - falls überhaupt erforderlich - am gleichen Tag wie der W-Lauf erworben werden muß?

Hab ich doch schon aus dem WaffG zitiert. In der Anlage 1 sind alle wesentlichen Teile (im Sinn des WaffG) genannt und definiert. In Anlage 2 ist beschrieben, wann welche wesentlichen Waffenteile frei sind.

Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

Wenn also ein WL (ohne ein vorhandenes WS) nicht in die vorhandene Basiswaffe angepaßt oder eingebaut werden kann, so handelt es sich eben NICHT um ein WL.

Folglich ist dies wesentliches Waffenteil, dass von der Erlaubnispflicht NICHT freigestellt ist.

WER hat DIESES ******-WaffG überhaupt fabriziert? :crazy:

Ist doch alles klar geregelt?! :D

Warum hat man da nicht mal einen altgedienten SB, Vw-Richter, Sportschützen, Jäger, Wiederlader, Sammler, Händler, usw. dazu befragt? :confused:

382914[/snapback]

... oder vorher mal "Sendung mit der Maus" gucken. Die hatten mal einen tollen Beitrag zu dem Thema: Wie werden Gesetze gemacht werden und welche Auswirkungen das haben kann.

Gruß Gromit

Geschrieben
Davon abgesehen, ob du das Teil ohne Voreintrag erwerben darfst. Du brauchst für wesentliche Waffenteile eine Verbringungserlaubnis nach § 29 deines SB.

In D musst du das Teil beschiessen lassen, wenn du:

1.) damit schiesst

2.) in den Verkehr bringst (verkaufst).

Mad Max

381480[/snapback]

Wo finde ich denn bitte im Gesetz die korrespondierende Stelle?

Meine Sachbearbeiterin hat nämlich schon angekündigt, dass ich zum Eintragen des Laufes in meine WBK (?!) auch gleich das Beschussprotokoll mitnehmen muss...

IMI

Geschrieben
Wo finde ich denn bitte im Gesetz die korrespondierende Stelle?

Meine Sachbearbeiterin hat nämlich schon angekündigt, dass ich zum Eintragen des Laufes in meine WBK (?!) auch gleich das Beschussprotokoll mitnehmen muss...

IMI

383518[/snapback]

Siehe § 12 Abs. 1 Beschussgesetz. Das Überlassen und Schießen mit beschusspflichtigen Waffen ist erst dann erlaubt, wenn diese Waffe das amtliche Beschusszeichen tragen.

Geschrieben
Siehe § 12 Abs. 1 Beschussgesetz. Das Überlassen und Schießen mit beschusspflichtigen Waffen ist erst dann erlaubt, wenn diese Waffe das amtliche Beschusszeichen tragen.

383526[/snapback]

Danke!

Aber muss ich den Lauf denn sofort beschiessen lassen?

Ich würde ihn ja vorerst nicht benutzen.

Theoretisch kann ich den Lauf doch in meinen Tresor räumen, nie beschiesen und auch nie benutzen, oder?

Denn wie Mad Max schon schrieb:

"In D musst du das Teil beschiessen lassen, wenn du:

1.) damit schiesst

2.) in den Verkehr bringst (verkaufst).

Mad Max"

IMI

Geschrieben
Danke!

Aber muss ich den Lauf denn sofort beschiessen lassen?

Ich würde ihn ja vorerst nicht benutzen.

Theoretisch kann ich den Lauf doch in meinen Tresor räumen, nie beschiesen und auch nie benutzen, oder?

Denn wie Mad Max schon schrieb:

"In D musst du das Teil beschiessen lassen, wenn du:

1.) damit schiesst

2.) in den Verkehr bringst (verkaufst).

Mad Max"

IMI

383530[/snapback]

Nur Gewerbetreibende haben meines Wissens § 3 BeschussG zu beachten und dürfen die Waffe erst dann in Verkehr bringen, wenn sie zuvor nach deutschem Recht beschossen worden ist bzw. die Waffe einem gleichwertigen Beschuss aus einem anerkannten Land unterzogen worden ist.

Für Privatpersonen gilt hingegen: wenn die Waffe ohne Beschusszeichen aus dem Ausland kommt (sofern nicht dortiger Beschuss anerkannt wird), kann man sie erst mal so erwerben, darf sie aber nicht wieder überlassen oder damit schießen, solange sie nicht amtlich beschossen worden ist.

Muni hat dazu glaub ich vor längerer Zeit mal was ausführliches geschrieben...

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