Guest Posted July 4, 2005 Share Posted July 4, 2005 Hallo, laut Gesetz darf in Deutschland keine Waffe ohne Beschuß in Verkehr gebracht werden (Antiquitäten ausgenommen). Folgender Fall: Ein Privatmann verkauft eine Gebrauchtwaffe, die er in den USA gekauft hat und irgendwann mit nach Deutschland gebracht hat, ohne sie beschießen zu lassen. Frage1: Kann der Käufer Probleme bekommen, wenn er nach erfolgter WBK-Eintragung die Waffe nachträglich zum Beschuß bringt? Frage2: Was "blüht" dem Verkäufer, falls der Käufer ihn "anschwärzt"? Gruß 357Mag Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 4, 2005 Share Posted July 4, 2005 Gegenfrage: Warum ist diese nicht beschossen worden? Man kann sie selbst oder über einen BüMa zum Beschussamt schicken. Kostet so um die 25 € Plus PP, wie man mir sagte. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 4, 2005 Share Posted July 4, 2005 Hallo,laut Gesetz darf in Deutschland keine Waffe ohne Beschuß in Verkehr gebracht werden (Antiquitäten ausgenommen). Folgender Fall: Ein Privatmann verkauft eine Gebrauchtwaffe, die er in den USA gekauft hat und irgendwann mit nach Deutschland gebracht hat, ohne sie beschießen zu lassen. Frage1: Kann der Käufer Probleme bekommen, wenn er nach erfolgter WBK-Eintragung die Waffe nachträglich zum Beschuß bringt? Frage2: Was "blüht" dem Verkäufer, falls der Käufer ihn "anschwärzt"? Gruß 357Mag 369225[/snapback] Hm, der Verkäufer kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 BeschussG wegen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BeschussG angezeigt werden (Ordnungswidrigkeit). Der Erwerb unbeschossener Waffen ist meines Wissens hingegen nicht verboten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Christian 555 Posted July 4, 2005 Share Posted July 4, 2005 Autsch! zu 1) Nö, mach ich teilweise auch so, z.B. beim Import aus den USA oder nach dem Ankauf von "Altwaffen" ohne Beschußzeichen (meist aus den 70ern). zu 2) Macht man nicht! Schau mal in den §21 Beschussgesetz (BeschG) .....wer vorsätzlich oder fahrlässig....Geldbuße....kann....bis 20.000 und - teilweise - auch bis 50.000 Euro geahndet werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Christian 555 Posted July 4, 2005 Share Posted July 4, 2005 PS: Ruiniert Euch nicht wegen max. 13,-Euro (Beschußkosten) die gesetzliche Zuverlässigkeit! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hilli Posted July 4, 2005 Share Posted July 4, 2005 mal etwas Abseits der gesetzlichen Vorschriften: ne Waffe ohne Beschuss könnte im Falle eines KABOOOMS auch die Versicherungen interessieren, die suchen ja nach jeder Möglichkeit, sich ums Zahlen zu drücken. Und wenn die Jungs kommen kanns richtig teuer werden. Gruß Hilli Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 4, 2005 Share Posted July 4, 2005 PS: Ruiniert Euch nicht wegen max. 13,-Euro (Beschußkosten) die gesetzliche Zuverlässigkeit! 369243[/snapback] Das ist vielleicht etwas schwarz gemalt, aber durchaus denkbar. Es müsste dann allerdings eine Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen erfolgen oder der Betroffene hat in einem anderen Verfahren schon eine Geldstrafe bekommen. Zu prüfen wäre dann die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG. Ob der SB im Einzelfall einen besonderen Umstand sieht, der trotzdem zur Anerkennung der Zuverlässigkeit führt, wäre äußerst ungewiss (in NRW vielleicht sogar undenkbar ). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Christian 555 Posted July 4, 2005 Share Posted July 4, 2005 PS: Ruiniert Euch nicht wegen max. 13,-Euro (Beschußkosten) die gesetzliche Zuverlässigkeit! 369243[/snapback] Nachtrag: Kosten für den Beschuß einer Langwaffe mit Zentralfeuerzündung (1 Lauf) 13,71 EUR Kosten für den Beschuß eines WS für obige Waffe 12,51 EUR LBME, Eichamt Köln - Beschusswesen http://www.beschussamt.de/ Dauer 30-60 Minuten. Wichtig: Termin vereinbaren! Ca. 10 Tage Wartezeit. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 4, 2005 Share Posted July 4, 2005 Autsch!zu 1) Nö, mach ich teilweise auch so, z.B. beim Import aus den USA oder nach dem Ankauf von "Altwaffen" ohne Beschußzeichen (meist aus den 70ern). zu 2) Macht man nicht! Schau mal in den §21 Beschussgesetz (BeschG) .....wer vorsätzlich oder fahrlässig....Geldbuße....kann....bis 20.000 und - teilweise - auch bis 50.000 Euro geahndet werden. 369239[/snapback] Erst mal Danke an alle. Die Aussagen decken sich mit meinen Vermutungen. Natürlich macht man so etwas unter Legelwaffenbesitzten nicht - wahrscheinlich war dem Verkäufer nicht einmal klar, dass er eine unbeschossene Waffe eingeführt hat. Gruß 357Mag Link to comment Share on other sites More sharing options...
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