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IGNORED

Jagdausübung mit Leihwaffe...


BumBum

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Geschrieben

Hallo und vielleicht kann jemand diese Fragen beantworten , ist eine "Untere Jagdbehörde" nicht in der Lage definitive Auskunft zu geben .

Ein Jäger mit nun über 30 JJS hat nach dem Tod seiner Frau und Aufgabe der nun viel zu großen Wohnung in seinem Apartement ( Ein-Raum-

Wohnung ) keinen Platz als auch keine Lust einen Waffenschrank , auch nicht im Kleiderschrank , aufzustellen . Will bzw. hat nun schon sein jagdliches W.-Equipment an einen Waffenhändler abgegeben , wohl auch ein finanzieller Aspekt . Bekommt aber nach eigener Aussage jährlich noch seinen Bock/Sau frei und wird auch zur Treibjagd eingeladen . Übungsschießen macht er recht regelmäßig auf Schießstand mit dort vorhandenen Waffen .

Seine Frage ist jetzt nun....... welche "Papiere , Leihscheine" müssen ausgestellt werden wenn er mit der vom Jagdherren geliehenen Waffe ( Kugel für Ansitz , Flinte für die Treibjagd ) die Jagd zeitlimitiert ausüben will .Die eigenen Waffenbesitzkarte wurde ja ausgetragen bzw. zurückgegeben da er seine eigenen Waffen an BüMa verkauft .

Hier mal Beispiel....: Bock wochenlang intensiv "ausgucken" und ansprechen , diesen zum Abschuß "frei" bekommen . Waffe vom Jagdherrn ausleihen , bum , totverblasen . Oder , Einladung zur Treibjagd und dort eine Flinte des Jagdherren leihweise führen !

Also nochmals.... gültiger JJS ist in jedem Fall vorhanden und Einladungen stehen.

Mit Gruß , BumBum

Geschrieben

Um mal einen Tag mit einer Leihwaffe auf die Jagd zu gehen braucht er gar keinen Papierkrieg. Der Jagdherr drückt ihm einfach die Waffe in die Hand und gut ist. Der Jagdschein berechtigt ihn ja jederzeit eine Waffe zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben.

Geschrieben
Um mal einen Tag mit einer Leihwaffe auf die Jagd zu gehen braucht er gar keinen Papierkrieg. Der Jagdherr drückt ihm einfach die Waffe in die Hand und gut ist. Der Jagdschein berechtigt ihn ja jederzeit eine Waffe zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben.

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Soooo habe ich das eigentlich auch verstanden , verstehen wollen . Aber erklär mal das den 08/15-Jagdherren , stehen nicht so über der Sache und dann kommen immer die Bemerkungen : Wenn da nun was passiert.... die Versicherung , fremde Waffe , usw.

Vielleicht melden sich doch noch >>>Unbedenklich-Erklärer und der Jagdfreund kann beruhigt einschlafen und von zukünftiger Saujagd träumen......die Bockjagd hats ihn dieses Jahr sowieso verhagelt.

Nebenbei, ich nehme schon seit Jahren keine Waffe mehr ins Ausland mit..... Leihwaffen dort meißt unproblematischer als die deutsche Behördeneierei .

Mit Gruß , BumBum

Geschrieben
Nebenbei, ich nehme schon seit Jahren keine Waffe mehr ins Ausland mit..... Leihwaffen dort meißt unproblematischer als die deutsche Behördeneierei .

Mit Gruß , BumBum

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Na im Ausland hat man ja wohl mehr Ärger mit der ausländischen als mit der deutschen Behördeneierei. Versuch mal eine Waffe nach Großbritannien einzuführen, Du wirst dich nie wieder über deutsche Behörden beschweren.

Geschrieben
Na im Ausland hat man ja wohl mehr Ärger mit der ausländischen als mit der deutschen Behördeneierei. Versuch mal eine Waffe nach Großbritannien einzuführen, Du wirst dich nie wieder über deutsche Behörden beschweren.

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Jennerwein......

wollte ja damit ausdrücken das mir hier in DL schon der Papierkram stinkt BEVOR ich abreise . Dann der Flug und da das Gedöns......von Einfuhr in Drittländer hab ich ja die Schnxxx voll.........und deshalb in Schottland oder z.B. Tunesien die Leihwaffe . Jaja da lob ich mir in diesem Fall Osteuropa ,hi.

Mit Gruß , BumBum

Geschrieben
§ 13 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG

§ 38 Nr. 1 e

Gruss

jos

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Jos hat es kurz und knapp auf den Punkt gebracht ! :icon14:

Die Versicherung wird über die Jagdhaftpflicht abgedeckt. Mit welchen (berechtigt besessenen) Waffen was passiert, ist im Schadensfall absolut unerheblich.

Grüssle

SB

Geschrieben
... und wenn der Jagdherr auch Sportschütze ist ... nein, nein ich habe es nicht gesagt, habe nur laut gedacht.

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Dann gilt: § 14 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG

§ 38 Nr. 1 e

Geschrieben

Mal abgesehen von der problemlosen Ausleihe von Langwaffen ueber JS, gibt man doch ne WBK nicht einfach so zurueck.

In den Baumarkt gehen, einen billigen kleinen B-Tresor unter den Arm klemmen und irgendwo in der Wohnung hinstellen, wo er nicht stoert. Das reicht, um die alte PPK behalten zu koennen und man hat den Vorteil, sich auch ohne Probleme Kurzwaffen ausleihen zu koennen.

Und seine Lieblingsbuechse kann man sicher einem befreundeten Jungjaeger schenken, der einem diese dafuer auch gerne leihen wird, wenn man sie mal braucht.

Geschrieben
Mal abgesehen von der problemlosen Ausleihe von Langwaffen ueber JS, gibt man doch ne WBK nicht einfach so zurueck.

In den Baumarkt gehen, einen billigen kleinen B-Tresor unter den Arm klemmen und irgendwo in der Wohnung hinstellen, wo er nicht stoert. Das reicht, um die alte PPK behalten zu koennen und man hat den Vorteil, sich auch ohne Probleme Kurzwaffen ausleihen zu koennen.

Und seine Lieblingsbuechse kann man sicher einem befreundeten Jungjaeger schenken, der einem diese dafuer auch gerne leihen wird, wenn man sie mal braucht.

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Danke für die Antworten....

hab mal Alles ausgedruckt und gebe dieses heute Abend an besagten Jagdkameraden weiter . ER will nun mal keine Waffen mehr zu Hause in seinem kleinen Appartement...steht man sowieso ( eigene Anschauung ) nach dem Öffnen der Wohnungstür "auf dem Mittagstisch" . In jungen Jahren nannte ich sowas "Wohnklo mit Einbauküche" , und Er lehnt auch Pc,s ab . Dafür stapeln sich jede Menge "WuH"/Pirsch-Zeitschriften im Wandregal .

Mit Gruß , BumBum

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