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IGNORED

Wer hört die Staatsanwaltschaft an ?


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Soeben habe ich festgestellt, dass § 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG durch Artikel 3 des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften bereits mit Wirkung zum 01.03.2005 aufgehoben worden ist. :mellow:

Ich frage mich nun, was dies für die Praxis bedeutet. :huh:

So wie ich das verstehe, kann seitdem die Polizei auch in das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister Einsicht nehmen wie auch umgekehrt die Staatsanwaltschaften in die polizeilichen Auskunftssysteme INPOL und INZOLL.

Das würde bedeuten, dass die Waffenbehörde bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nicht - wie ursprünglich befürchtet -noch eine weitere Stelle anhören muss. :icon14:

Liege ich mit dieser Einschätzung richtig oder weiß da jemand genaueres dazu ?

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Ich frage mich nun, was dies für die Praxis bedeutet.  :huh: 

...

Liege ich mit dieser Einschätzung richtig oder weiß da jemand genaueres dazu ?

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dass das bis jetzt keiner bemerkt hat...

Ich vermute dass damit Zuverlässigkeitprüfungen schneller von statten gehen.

Dass ich sowas noch miterleben darf :)

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hi,

also dieser Abschnitt

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Vermutlich liegt es daran das alle diese Dinge die Die Polizei sammeltt jetzt eh im " zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten" gespeichert sind und diese Abfrage doppelt gemoppelt währe ?

bye

Oli

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versteh ich nicht:

wieso musst Du nicht bei allen Stellen abfragen nur, weil die Polizei jetzt Anfragen beim ZStV stellen darf?

Einsichtnahme bedeutet noch keinen Datenaustausch! :heuldoch:

Harlekin

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@Oli: nicht Satz 1 Ziffer 3 ist gemeint, sondern der 3. Satz des 2. Abschnitts !

Dieser Satz ist aufgehoben worden:

"Über die Erteilung einer Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen Daten (Anmerkung: das sind die aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Straftaten) entscheidet die Waffenbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat."

@Harlekin: die Auskunft aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister konnte bislang noch gar nicht durchgeführt werden. Einige Waffenbehörden hatten nach Inkrafttreten des WaffG2002 ursprünglich versucht, hierzu die Staatsanwaltschaften anzuhören. Diese gaben an nicht zuständig zu sein und verwiesen auf das Bundeszentralregister, wo auch dieses Register geführt werde. Die dorthin weitergeleiteten Anfragen kamen dann wieder zurück mit der Begründung, dass die technischen Voraussetzungen für die Abfrage noch nicht geschaffen seien und vermutlich eine zentrale Stelle eingerichtet werde, die diese Anfragen bearbeitet. Dann hat man nichts mehr gehört.

Was hat die o.g. Gesetzesänderung aber nun bewirkt ? Die Waffenbehörde muss nun offensichtlich nicht mehr über die Erteilung einer Auskunft über die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft entscheiden (die sie gar nicht bekommen kann, weil sie diese nicht abgefragt werden können :gaga: ). Oder ist es am Ende so zu verstehen, dass zuständige Behörde nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG künftig die Polizei ist, die bei Zuverlässigkeitsanfragen auch die Auskünfte aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einbezieht ? :confused:

Entweder bin ich zu doof dazu oder es gibt noch irgendwo eine Zusatzregelung...

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@SB

die Tatsache, dass die Polizei jetzt auch beim ZStV anfragen darf enthebt Dich doch nicht von der Verpflichtung, diese Anfrage ebenfalls zu halten.

Du musst beim BZR anfragen, wegen abgeschlossener Verfahren, die regelmäßig zu einer Versagung oder Rücknahme führen und Du musst bei ZStV anfragen, ob gegenwärtig Verfahren anhängig sind und zwar bundesweit(!), die eventuell zu einer Versagung oder Rücknahme führen könnten.

In diesem Falle müsstest Du die Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens zurückstellen.

Das hat doch nichts mit Polizei usw. zu tun. Wie schon gesagt, die Möglichkeit einer Anfrage heißt doch nicht automatisch, dass auch Daten ausgetauscht werden, so dass man dann beispielsweise nur noch eine Anfrage an die Polizei richten muss und die schöpft dann aus allen möglichen zusammengesuchten Daten!

So hab ich das jedenfalls verstanden.

Nachtrag:

der von Dir zitierte Satz scheint sich auch irgendwie auf die Auskunftserteilung der Waffenbehörde gegenüber Dritten, über die erlangten Daten zu beziehen.

Wenn also z.B. die Polizei keine Anfrage an das ZStV stellen durfte, konnte sie sich ja an die Waffenbehörde wenden, die ja die Daten haben sollte.

Ob dann die Waffenbehörde Auskunft erteilen darf, dass konnte sie nur zusammen mit der StA entscheiden.

Wenn dieser Satz jetzt gestichen wurde, bedeutet das doch lediglich, dass Du niemanden mehr zu fragen brauchst, wenn die Polizei Auskunft haben will.

Oder :confused:

Harlekin

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können sich sta und polizei jetzt auch gegenseitig in die datenbestände schauen, die es offiziell gar nicht gibt und führt das bei beiden nicht zu einem anfangsverdacht für die jeweilige gegenseite???  :D

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wieso "offiziell gar nicht gibt"??

Die Datensammlungen der StA und der Polizei sind hochoffiziell! Und meiner Kenntnis nach die vom Datenschutz am meisten kontrollierten Sammlungen!

Mit dem Anfangsverdacht für die jeweilige Gegenseite ist natürlich ein Joke!

Wenn schon ein Ermittlungsverfahren läuft, gleich wo, ist man schon über den Anfangsverdacht hinaus. Dann brauch die jeweilige Gegenseite nich noch ein weiteres Verfahren einleiten

Harlekin

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Das hat doch nichts mit Polizei usw. zu tun. Wie schon gesagt, die Möglichkeit einer Anfrage heißt doch nicht automatisch, dass auch Daten ausgetauscht werden, so dass man dann beispielsweise nur noch eine Anfrage an die Polizei richten muss und die schöpft dann aus allen möglichen zusammengesuchten Daten!

Da ich die Polizei nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG ebenfalls anhöre, müsste in deren Auskunft meines Erachtens auch die Auskunft aus dem ZStV beinhaltet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine dortige Anfrage derzeit ja immer noch nicht möglich. Werde dort bei Gelegenheit zur Sicherheit mal nachfragen...

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  • 1 Monat später...

Neuer Sachstand: es ist offensichtlich geplant, dass jedes Bundesland eine zentrale Anfragestelle mit Online-Auskunft einrichtet. Die technischen Voraussetzungen dafür lägen aber immer noch nicht vor und so lange können keine Auskünfte aus dem ZStV eingeholt werden.

Dieses Jahr wird sich daran wohl nichts mehr ändern.... :nea:

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