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IGNORED

Leidiges Thema Waffentransport


Hägar

Empfohlene Beiträge

Hi Gemeinde,

immer wieder geistert die Meinung herum, Waffen müssten ohne Umwege etc. von Punkt A nach Punkt B gebracht werden. Wenn das stimmt, dann wüsste ich gerne, ob nachfolgendes schon eine OWI ist.

Ich, Herr A fahre mit meinen Waffen zu Herrn B, dort kommt auch noch Herr C dazu, natürlich ebenfalls mit seinen Waffen. Gemeinsam (als Fahrgemeinschaft) fahren bir zu Herrn D, laden dort um und fahren zum jeweiligen Wettbewerb. Rückfahrt läuft ebenso ab.

Ist das statthaft oder übertreten wir in der Bananenrepublik Deutschland damit 83 Paragrafen?

Gruß Hägar

PS: Noch ein Problem am Rande. Munition muß getrennt von der Waffe transportiert werden. Es ist aber in der Realität z.B. so, daß ich einen abschließbaren Waffenkoffer habe und die Munition in einen seperaten Behälter, Herr B z.B. hat einen abschließbaren Munitionskoffer, aber einen Überzieher über seine Langwaffe, den man nicht absperren kann. Beide sind m. E. auf der sicheren Seite, aber was ist, wenn beide eine Waffe im gleichen Kaliber haben. Jetzt hat der Eine Zugriff auf die Munition des Anderen und umgekehrt. Natürlich ist es möglich, jetzt umzupacken, mir geht es hier nur um die rechtliche Seite, da ja nun auf der Straße umgeladen wird und dadurch ein Zugriff möglich wäre.

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IMHO alles, was du beschrieben hast, erlaubt.

Jemanden im Rahmen einer Fahrgemeinschaft abzuholen IST ein "direkter Weg". Sh. vergleichend auch Problematik Berufsgenossenschaft und Wegeunfall.

"Waffe und Munition getrennt" heißt, Muni außerhalb der Waffe. Nicht mehr und nicht weniger.

"Nicht zugriffsbereit" ist eine Waffe, wenn sie verpackt ist. Ein Vorhängeschlößchen unterstreicht das.

Also dann Gute Fahrt und viel Erfolg im Wettkampf!

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IMHO alles, was du beschrieben hast, erlaubt.

Jemanden im Rahmen einer Fahrgemeinschaft abzuholen IST ein "direkter Weg". Sh. vergleichend auch Problematik Berufsgenossenschaft und Wegeunfall.

"Waffe und Munition getrennt" heißt, Muni außerhalb der Waffe. Nicht mehr und nicht weniger.

"Nicht zugriffsbereit" ist eine Waffe, wenn sie verpackt ist. Ein Vorhängeschlößchen unterstreicht das.

Also dann Gute Fahrt und viel Erfolg im Wettkampf!

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Vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort, wenn Du ebenso schiesst, dann bist Du gut.

Gruß Hägar

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Hallo,

Völker hat m.E. völlig recht; eine Fahrgemeinschaft ist ferner auch vom Bedürfnis umfassten Zweck (hier Sportschiessen) bzw. im Zusammenhang damit abgedeckt.

Auch kleine (!) Umwege z.B. auf längeren Fahrten (Pinkelpause, Mittagessen, etc.) sind abgedeckt. Dabei sollte dann aber mind. einer im Wagen bei den Waffen bleiben.

Weiterhin achte ich grundsätzlich darauf, dass Waffe/Munition von aussen nicht als solche erkennbar sind; auch beim Weg zur Jagd (verdeckte Kurzwaffe!).

Viele Grüße!

Schakal

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WO kann ich das im WaffG oder AWaffV finden?

344179[/snapback]

Nirgendwo... anders rum findest Du aber auch keinen § in dem steht, dass Munition in einem separaten Behältnis transportiert werden müsste. und wenn es nicht verboten ist, so ist es erlaubt...

Gruß

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Ich habe mich bezüglich des Themas Munizionstransport in verbindung mit Waffentransport zur Schiesstätte an das FWR gewand und folgende Antwort erhalten:

Guten Tag,

wie gestern telefonisch besprochen sende ich Ihnen die wichtigsten

Informationen zum Transport von Schusswaffen.

Nach der Ausnahme des Par. 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es zum Führen von

Waffen keines Waffenscheines, wenn man die Waffen "nicht schussbereit und

nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern

der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder

im Zusammenhang damit erfolgt".

Dies bedeutet, dass Waffen auf dem Weg zum Schießstand von Sportschützen

nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit - also im Kofferraum in einem

Futteral / Koffer / Hülle o.ä. verpackt und ungeladen mitgenommen werden

dürfen.

Nicht zugriffsbereit bedeutet, dass möglichst viele Zwischenschritte

notwendig sein müssen, um die Waffe schussbereit zu machen. Es ist vom

Waffengesetz nicht vorgeschrieben, dass die Munition nicht mit im

Waffenkoffer liegen darf (sofern die Waffe weder ge- noch unterladen ist).

Dies wird aber häufig empfohlen, da man ansonsten z.B. in einer allgemeinen

Verkehrskontrolle zunächst Probleme bekommen kann. Diese klären sich zwar

im Nachhinein wieder, sind jedoch erst einmal unangenehm.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und

verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

Sylvie Meller

----------------------------

Forum Waffenrecht e.V.

Landvogtei 1-3

D-79312 Emmendingen

Mit dank an das FWR und Sylvie Meller, die nach erneuter Rückfrage die Einstellung ihrer Nachricht in das Forum gestattet hat.

Bernhard

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...

Mit dank an das FWR und Sylvie Meller, die nach erneuter Rückfrage die Einstellung ihrer Nachricht in das Forum gestattet hat.

Bernhard

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Fehlt nurnoch der Hinweis an all die, die noch nicht Mitglied im FWR sind, dass die Arbeit des FWR nur durch die zahlenden Mitglieder möglich ist und das der Jahresbeitrag gerademal den Gegenwert einer Schachtel .357 mag. Munition darstellt. :chrisgrinst:

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Fehlt nurnoch der Hinweis an all die, die noch nicht Mitglied im FWR sind, dass die Arbeit des FWR nur durch die zahlenden Mitglieder möglich ist und das der Jahresbeitrag gerademal den Gegenwert einer Schachtel .357 mag. Munition darstellt.  :chrisgrinst:

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Gibt es denn tatsächlich nur Legalwaffenbesitzer, die nicht im FWR sind? :peinlich:

Gruß

357Mag

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Ja, leider gibt`s die wohl, oder haben wir etwa nur ca. 30.000 Legalwaffenbesitzer in D?

Was machen die anderen ca. 1,5 Mio.?

Ach ja, die brauchen den FWR nicht; zumindest höre ich das immer wieder...

Viele Grüße!

Schakal

344393[/snapback]

Ich habe auch lange überlegt, ob ich Mitglied dort werden soll. Bin es jetzt so 2 Jahre

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Gibt es denn tatsächlich nur Legalwaffenbesitzer, die nicht im FWR sind? :peinlich:

Gruß

357Mag

344281[/snapback]

Sollte natürlich noch heißen (wie kann man bei einem so kurzen Beitrag noch einen Fehler einbauen :peinlich: )

Gruß

357Mag

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