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IGNORED

Umgang mit Schwarzpulver


Langenberg

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Die Frage ist sicherlich bereits öfter gestellt worden. Der Umgang mit Treibladungspulver-ausgenommen die Herstellung-ist nur Erlaubnisinhabern nach § 27 SprengG gestattet.

Darf der Erlaubnisinhaber also auf dem Schießstand nicht berechtigten Personen das Schießen ermöglichen? In der Praxis also eine geladene Vorderladerwaffe übergeben?

Geschrieben
Die Frage ist sicherlich bereits öfter gestellt worden. Der Umgang mit Treibladungspulver-ausgenommen die Herstellung-ist nur Erlaubnisinhabern nach § 27 SprengG gestattet.

Darf der Erlaubnisinhaber also auf dem Schießstand nicht berechtigten Personen das Schießen ermöglichen? In der Praxis also eine geladene Vorderladerwaffe übergeben?

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Ja, ließ mal auf Seite 3 unten...

"Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit sie unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln"

Unter Deiner Aufsicht darf also sogar eine Person, die keinen Schein nach §27 SprengG hat, eine VL Waffe laden und logischerweise auch damit schießen. Für das Schießen müßtest du sie m.E. nicht mal beaufsichtigen, da der Umgang mit dem "Sprengstoff" ja mit der Ladeprozedur beendet ist. Dann verhält sich ein VL wie jede andere Waffe auch.

Genauso verhält es sich mit dem Wiederladen von Munition...

Gruß Stefan

Geschrieben
Ja, ließ mal auf Seite 3 unten...

"Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit sie unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln"

Unter Deiner Aufsicht darf also sogar eine Person, die keinen Schein nach §27 SprengG hat, eine VL Waffe laden und logischerweise auch damit schießen.  Für das Schießen müßtest du sie m.E. nicht mal beaufsichtigen, da der Umgang mit dem "Sprengstoff" ja mit der Ladeprozedur beendet ist. Dann verhält sich ein VL wie jede andere Waffe auch.

Genauso verhält es sich mit dem Wiederladen von Munition...

Gruß Stefan

320229[/snapback]

Hallo Stefan,

die Hilfspersonen müssen entsprechende Anforderungen erfüllen und dürfen nur Arbeiten ausführen, die nicht sicherheitsrelevant sind. Außerdem darf eine geladene Waffe nicht an eine andere Person übergeben werden. Ausnahme: bei Waffenstörung an die verantwortliche Aufsichtsperson.

Gruß Bernd

Geschrieben
Hallo Stefan,

die Hilfspersonen müssen entsprechende Anforderungen erfüllen und dürfen nur Arbeiten ausführen, die nicht sicherheitsrelevant sind. Außerdem darf eine geladene Waffe nicht an eine andere Person übergeben werden. Ausnahme: bei Waffenstörung an die verantwortliche Aufsichtsperson.

Gruß Bernd

320252[/snapback]

Wer eine Vorderladererlaubnis nach § 27 SprengG beantragt, muss durch Bedürfnisbescheinigung seines Schützenvereines die regelmäßige Teilnahme am Vorderladerschießen nachweisen.

Demnach muss er automatisch die Möglichkeit erhalten, auf dem Schießstand mit Schwarzpulver umzugehen. Alles andere würde keinen Sinn ergeben. :closedeyes:

Geschrieben
Wer eine Vorderladererlaubnis nach § 27 SprengG beantragt, muss durch Bedürfnisbescheinigung seines Schützenvereines die regelmäßige Teilnahme am Vorderladerschießen nachweisen.

Demnach muss er automatisch die Möglichkeit erhalten, auf dem Schießstand mit Schwarzpulver umzugehen. Alles andere würde keinen Sinn ergeben. :closedeyes:

320256[/snapback]

Wer eine Erlaubnis nach § 27 beantragt, muß bereits einen Fachkundelehrgang absolviert haben. Außerdem muß er ein Alter von 21 Jahren und eine entsprechende körperliche Eignung besitzen. Als letztes kommt dann noch das Bedürfnis seines Vereins hinzu, wonach er mindestens 6 Monate am Übungsschießen des Vereins teilgenommen haben muß. Keine Rede vom Vorderladerschießen! Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt über die Behörde. Ausdruck dafür ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Der Erlaubnisinhaber nach § 27 muß also z.B. mindestens 21 Jahre alt sein und der Schütze, dem er den Umgang mit Treibladungspulver erlaubt? Wer überprüft denn bei dem die Zuverlässigkeit und körperliche Eignung? Übernimmt der Inhaber der Erlaubnis die Verantwortung für alles?

Geschrieben
Wer eine Erlaubnis nach § 27 beantragt, muß bereits einen Fachkundelehrgang absolviert haben. Außerdem muß er ein Alter von 21 Jahren und eine entsprechende körperliche Eignung besitzen. Als letztes kommt dann noch das Bedürfnis seines Vereins hinzu, wonach er mindestens 6 Monate am Übungsschießen des Vereins teilgenommen haben muß. Keine Rede vom Vorderladerschießen! Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt über die Behörde. Ausdruck dafür ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Der Erlaubnisinhaber nach § 27 muß also z.B. mindestens 21 Jahre alt sein und der Schütze, dem er den Umgang mit Treibladungspulver erlaubt? Wer überprüft denn bei dem die Zuverlässigkeit und körperliche Eignung? Übernimmt der Inhaber der Erlaubnis die Verantwortung für alles?

320425[/snapback]

Wenn Dir alles so genau bekannt ist, daß Du sogar die vernünftige und m.E absolut richtige und auch praxisbezogene Meinung :icon14: eines tatsächlichen(!) SB in Zweifel ziehst - warum fragst Du dann überhaupt :confused:- Du hast doch offenbar bereits eine festgefaßte Meinung zu der Problematik .

Lebe Deine Bedenken in Deiner Praxis aus - und gut ist es :rolleyes:

SB hat die Antwort gegeben, mit und nach der andere Leute leben können und dürfen :D

Mouche

Geschrieben
Ja, ließ mal auf Seite 3 unten...

"Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit sie unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln"

Unter Deiner Aufsicht darf also sogar eine Person, die keinen Schein nach §27 SprengG hat, eine VL Waffe laden und logischerweise auch damit schießen.  Für das Schießen müßtest du sie m.E. nicht mal beaufsichtigen, da der Umgang mit dem "Sprengstoff" ja mit der Ladeprozedur beendet ist. Dann verhält sich ein VL wie jede andere Waffe auch.

Genauso verhält es sich mit dem Wiederladen von Munition...

Gruß Stefan

320229[/snapback]

Ließ esdoch einfach nochmal durch.

Wenn jemand unter deiner Anleitung eine VL-Waffe läd und schießt ist er in Ausbildung.

Somit erstreckt sich die Erlaubnis auch auf diese Person.

Es muß sich aber alles unter deiner Aufsicht und Anleitung abspielen.

Die Person muß nichteinmal die Voraussetzungen für §27 erfüllen.

Alles spielt sich unter der Verantwortung der Erlaubnisinhabers ab.

Geschrieben
Ja, ließ mal auf Seite 3 unten...

"Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit sie unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln"

Unter Deiner Aufsicht darf also sogar eine Person, die keinen Schein nach §27 SprengG hat, eine VL Waffe laden und logischerweise auch damit schießen.  Für das Schießen müßtest du sie m.E. nicht mal beaufsichtigen, da der Umgang mit dem "Sprengstoff" ja mit der Ladeprozedur beendet ist. Dann verhält sich ein VL wie jede andere Waffe auch.

Genauso verhält es sich mit dem Wiederladen von Munition...

Gruß Stefan

320229[/snapback]

Hallo Stefan,

VL Schießen ist eine sensible Sache. Das Pulver ist sehr zündwillig und im Gegensatz zum NC-Pulver verbrennt es auch ohne Verdämmung schnell ab. Der Umgang (Laden) mit dem Schwarzpulver muß also äußerst genau beobachtet werden.

Aber da hst Du ja auch nichts Gegenteiliges geschrieben

Nun aber zu dem vorletzten Satz: eine VL-Waffe ist NICHT wie eine NC-Waffe zu sehen!

Bei einer VL-Waffe versritzt Pulver aus der Pfanne oder aber es fliegen Zündhütchenteile und ev. auch Fett durch die Gegend. Besonders aufregend ist ein Zündversager oder eine Spätzündung. Diese Probleme hast Du bei NC-Waffen üblicherweise nicht. Also bitte als Aufsicht bei Neuligen stets auf "Körperkontakt" achten :chrisgrinst:

Geschrieben
Hallo Stefan,

VL Schießen ist eine sensible Sache. Das Pulver ist sehr zündwillig und im Gegensatz zum NC-Pulver verbrennt es auch ohne Verdämmung schnell ab. Der Umgang (Laden) mit dem Schwarzpulver muß also äußerst genau beobachtet werden.

Aber da hst Du ja auch nichts Gegenteiliges geschrieben

Nun aber zu dem vorletzten Satz: eine VL-Waffe ist NICHT wie eine NC-Waffe zu sehen!

Bei einer VL-Waffe versritzt Pulver aus der Pfanne oder aber es fliegen Zündhütchenteile und ev. auch Fett durch die Gegend. Besonders aufregend ist ein Zündversager oder eine Spätzündung. Diese Probleme hast Du bei NC-Waffen üblicherweise nicht. Also bitte als Aufsicht bei Neuligen stets auf "Körperkontakt" achten  :chrisgrinst:

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@Ballerkalle,

eine geladene VL-Waffe ist nichts anderes als eine "Normale Schusswaffe". Der Umgang mit dem SP ist mit dem Ladevorgang beendet. Theoretisch kann also ein Jugendlicher ab 14 VL-Schießen.

Eine Einweisung, wie man sich auf einem Stand verhält, das man die Mündung immer egal was passiert Richtung Kugelfang zeigen läßt... Das gebietet der logische Menschenverstand, ist aber wohl auch Teil einer jeden 2-Minuten Einweisung für Laien, die noch nie ein Eisen in der Hand hatten. Ob die Aufsicht bei VL besser aufpassen muss, als bei Patronenwaffen wage ich zu bezweifeln. So eine Aussage ist nämlich Blödsinn. Sie muss die Sicherheit auf dem Stand gewährleisten. Und da sollte man stets mit gleich wachsamen Auge handeln.

Gruß Stefan

Geschrieben
@Ballerkalle,

eine geladene VL-Waffe ist nichts anderes als eine "Normale Schusswaffe". Der Umgang mit dem SP ist mit dem Ladevorgang beendet.

320818[/snapback]

Genau das ist es eben nicht. In meinen 35 Jahren hatte ich vielleicht 5 .. 10 Zündfehler bei NC-Waffen (Zündhütchen nicht gezündet). Ich hatte dabei keinen einzigen "verzögerten" Schuß.

Bei Schwarzpulverwaffen sind Zündversager aber schon fast eine "Normalität". Gründe dafür gibt es viele: "kein Pulver" ist dabei noch die ungefährlichste Möglichkeit. Ich halte gerade die verzögerte Zündung für sehr gefährlich - gerade bei unbedarften Neulingen.

Die Vorschrift "10 Sekunden die Waffe Richtung Kugelfang halten" ist sehr wichtig. Und auch danach hat der Neuling immer noch eine geladene Waffe in der Hand und muß damit die Ursache beheben - ohne sich mit der Waffe umzudrehen um mit einer Zange von der Ablage hinter ihm das alte Zündhütchen entfernen zu können. :wacko:

Geschrieben
Bei Schwarzpulverwaffen sind Zündversager aber schon fast eine "Normalität".

DAS ist aber eine wüste Übertreibung :P

Steinschloß (kann ich nicht so gut :wub: ) mal Außen vor gelassen hab ich mit einer gut gepflegten Perkussionswaffe - wenn ich es kann :rolleyes: - nicht mehr Zündversager als mit KK :D

Mouche

Geschrieben
Genau das ist es eben nicht. In meinen 35 Jahren hatte ich vielleicht 5 .. 10 Zündfehler bei NC-Waffen (Zündhütchen nicht gezündet). Ich hatte dabei keinen einzigen "verzögerten" Schuß.

Bei Schwarzpulverwaffen sind Zündversager aber schon fast eine "Normalität". Gründe dafür gibt es viele: "kein Pulver" ist dabei noch die ungefährlichste Möglichkeit. Ich halte gerade die verzögerte Zündung für sehr gefährlich - gerade bei unbedarften Neulingen.

Die Vorschrift "10 Sekunden die Waffe Richtung Kugelfang halten" ist sehr wichtig. Und auch danach hat der Neuling immer noch eine geladene Waffe in der Hand und muß damit die Ursache beheben - ohne sich mit der Waffe umzudrehen um mit einer Zange von der Ablage hinter ihm das alte Zündhütchen entfernen zu können.  :wacko:

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Kinder,

wir reden doch hier von der Situation, dass ein Erlaubnisinhaber den VL lädt und ihn anschließend mit Mündung Richtung Kugelfang übergibt, oder, dass der "Auszubildende" den VL unter Aufsicht lädt und dann im Anschluss schießt. Was macht den der Erlaubnisinhaber wohl in der Zwischenzeit? Zuschauen, oder?

Auch mit einer NC Waffe mit Munitions- oder Funktionsstörung hat der Schütze immer noch eine geladene Waffe in der Hand und auch damit sollte er sich zur Fehlerbehebung nicht rumdrehen. Eine Wartezeit gilt auch hier.

Also ich sehe in der ganzen Sache immer noch kein Problem.

Aber ich denke, hier treffen zwei verschiedene Ansichten aufeinander.

Gruß

Stefan, der auch als er noch keinen Schein hatte ab und an ein paar Schuss mit einem VL kommen lassen durfte und sich und andere nicht umgebracht hat, auch wenns mal nur "Klick" gemacht hat.

Geschrieben
Bei Schwarzpulverwaffen sind Zündversager aber schon fast eine "Normalität". Gründe dafür gibt es viele: "kein Pulver" ist dabei noch die ungefährlichste Möglichkeit. Ich halte gerade die verzögerte Zündung für sehr gefährlich - gerade bei unbedarften Neulingen.

Das ist wirklich total übertrieben. In meinen 19 Jahre als Vorderladerschütze hatte ich glaube so ca. 10 Zündversager. Da ist die Quote bei KK oder Großkaliberwaffen wesentlich höher. Und damit der Neuling keinen Fehler macht, ist ja die Aufsicht da, oder? :unsure:

Die Vorschrift "10 Sekunden die Waffe Richtung Kugelfang halten" ist sehr wichtig. Und auch danach hat der Neuling immer noch eine geladene Waffe in der Hand und muß damit die Ursache beheben - ohne sich mit der Waffe umzudrehen um mit einer Zange von der Ablage hinter ihm das alte Zündhütchen entfernen zu können.

Und ? Das lernt er ja auch erst. Und ne Zange brauch ich für alte Zündhütchen eigentlich nicht :wub:

Und gebe insofern Mouche und Stefan vollkommen recht. Lassen wir das Kind im Dorfe und treiben keine Säue hindurch, ok? :P

Gruß

dl

Geschrieben

Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit sie unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln.

Dieser Satz ist in meiner Sprengstofferlaubnis getrichen.

Auf meine Frage an die Behörde ob denn andere Personen ( Ich bin Schiessportleiter ) unter meiner Aufsicht selbständig laden und schiessen dürfen.

Antwortete mir die Behörde das, das erlaubt ist.

Gleichzeitig wurde unter den oberen Satz geschrieben. " Gilt als nicht gestrichen."

Geschrieben
Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit sie unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln.

Dieser Satz ist in meiner Sprengstofferlaubnis getrichen.

Auf meine Frage an die Behörde ob denn andere Personen ( Ich bin Schiessportleiter ) unter meiner Aufsicht selbständig laden und schiessen dürfen.

Antwortete mir die Behörde das, das erlaubt ist.

Gleichzeitig wurde unter den oberen Satz geschrieben. " Gilt als nicht gestrichen."

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ich fass es nicht :confused::gaga::021:

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